BGH,
Beschl. v. 28.1.2003 - 3 StR 471/02
3 StR 471/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Januar 2003
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 28. Januar 2003 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 8. Mai 2002 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Inverkehrbringens von
Falschgeld verurteilt wurde;
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Inverkehrbringens
von Falschgeld und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat
hinsichtlich der Verurteilung wegen des Falschgelddelikts Erfolg.
1. Nach den Feststellungen, die dem Schuldspruch nach § 147
Abs. 1 und 2, § 22, § 23 Abs. 1 StGB zugrunde liegen,
hatte der anderweitig abgeurteilte O. dem Angeklagten erzählt,
daß er über eine erhebliche Menge an Falschgeld
verfüge, und ihm 5 % des Kaufpreises als Provision
für den Fall versprochen, daß er einen
Käufer für das Falschgeld finde. Daraufhin bot der
Angeklagte das Falschgeld dem "K. " - einer Vertrauensperson der
Polizei - an, führte mit diesem Verhandlungen über
den Verkauf des Geldes und nahm in der Folge als Vermittler Kontakt zu
O. auf. Zu einem direkten Kontakt zwischen "K. " und O. kam es nicht.
Vielmehr wurde dieser vor Abwicklung des geplanten
Falschgeldgeschäftes festgenommen.
Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich danach des
versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld schuldig gemacht,
hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die
Feststellungen belegen nicht, daß er im Sinne des §
22 StGB unmittelbar zur Tat nach § 147 Abs. 1 StGB angesetzt
hat.
Der Täter bringt Falschgeld in den Verkehr, wenn er es derart
aus seinem Gewahrsam entläßt, daß ein
anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des
Falschgelds zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Willen zu
verfahren (BGH NStZ 1986, 548 m. w. N.). Ein Versuch des
Inverkehrbringens kommt daher erst dann in Betracht, wenn der
Täter Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung
unmittelbar in eine derartige Gewahrsamsaufgabe einmünden
sollen. Bietet der Täter einem potentiellen Abnehmer
Falschgeld an bzw. führt er mit diesem Verhandlungen
über dessen Abgabe, setzt er zum Inverkehrbringen des Geldes
nur dann unmittelbar an, wenn er es in eigener
Verfügungsgewalt hat und in der Lage wäre, im Falle
der Annahme seines Angebots bzw. des Erfolgs der Verhandlungen die
Übergabe des Geldes tatsächlich unmittelbar
vorzunehmen. Befindet sich das Falschgeld dagegen im Gewahrsam eines
Dritten, von dem es erst zur Übergabe an den Abnehmer
beschafft werden müßte, oder soll der Dritte die
Gewahrsamsübertragung selbst durchführen, liegt in
dem Angebot an den bzw. in den Verhandlungen mit dem potentiellen
Abnehmer noch kein Versuch des Inverkehrbringens von Falschgeld (BGH
aaO; vgl. auch BGH, Urt. vom 5. August 1980 - 1 StR 376/80 -, insoweit
in BGHSt 29, 311 nicht abgedruckt: Versuch nach erfolgreichen
Verhandlungen - erst - dann, wenn die Fahrt mit den
gefälschten Wertpapieren
- § 151 StGB - zum vereinbarten Übergabeort
angetreten wird).
So ist es hier. Der Angeklagte führte zwar in D. aufgrund
seiner Provisionsabrede mit O. Verkaufsverhandlungen über das
Falschgeld mit "K. ". Gewahrsam an oder Verfügungsgewalt
über das angebotene Falschgeld hatte er indessen nicht. Dieses
befand sich vielmehr in der Wohnung des O. in Dü. , der allein
über dessen Verwendung bestimmte. Bei dieser Sachlage hat der
Angeklagte durch seine Verhandlungen mit "K. " einer- und O.
andererseits noch nicht unmittelbar zum Inverkehrbringen des
Falschgelds angesetzt.
Das Urteil des Landgerichts hat daher in diesem Punkt keinen Bestand.
Dies führt zur Aufhebung auch des Gesamtstrafenausspruchs.
2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO. Insoweit bemerkt der Senat in
Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
lediglich, daß die Rüge der Revision, das
Landgericht habe hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts
rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint,
schon deswegen ins Leere geht, weil § 29 BtMG einen
Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle nicht
vorsieht.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf
folgendes hin:
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der
Strafvollstreckung zur Bewährung wird zu beachten sein,
daß die schwererwiegenden Straftaten des Angeklagten in den
Zeitraum fielen, als er sich durch den Kauf eines Mehrfamilienhauses
finanziell übernommen hatte und - auch durch den Betrieb von
zwei Gaststätten neben seiner Tätigkeit als
Energieelektroniker - bestrebt war, seine Kreditverbindlichkeiten zu
erfüllen. Durch den Verkauf des Hauses und der
Gaststätten könnte insoweit eine Stabilisierung in
den Lebensverhältnissen des Angeklagten eingetreten sein.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kann im übrigen
nicht unter Hinweis darauf verwehrt werden (s. UA S. 16), der
Angeklagte werde durch die Strafverbüßung nicht
unangemessen hart getroffen, weil er mit der Einweisung in den offenen
Vollzug rechnen könne.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker |