BGH,
Beschl. v. 28.1.2003 - 5 StR 438/02
5 StR 438/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Januar 2003
in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2003
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bremen vom 5. März 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Anordnung des Verfalls
von 88.005,59 EUR entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit
progressiver Kundenwerbung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung zahlreicher
Tatmittel und im Wege des erweiterten Verfalls den Wertersatzverfall
des beim Angeklagten ursprünglich sichergestellten
Bargeldbetrages von 172.124 DM, jetzt bei der Landeshauptkasse Bremen
mit 88.005,59 EUR gutgeschrieben, angeordnet. Die Revision hat
lediglich hinsichtlich des Verfalls Erfolg. Im übrigen ist sie
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 6. Dezember 2002 unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
Das Landgericht stellt für seine Überzeugung, die
Geldbeträge seien zweifelsfrei deliktischer Herkunft,
"beispielsweise" auf vom Angeklagten 1993 und 1994 erlangte 140
Millionen DM ab, die Gegenstand seiner Verurteilung durch das
Landgericht Verden wegen progressiver Kundenwerbung am 5. November 1996
waren (UA S. 96, 9). Damit bezog das Landgericht § 263 Abs. 7
Satz 2 StGB aber auf Gegenstände, die aus Straftaten stammten,
die vor Inkrafttreten dieser Verweisungsvorschrift am 1. April 1998
begangen wurden. Dies verstößt gegen das
Rückwirkungsverbot (vgl. BGHR StGB § 73d
Gegenstände 3 m. w. N.).
Der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter
eine Verfallsentscheidung wird treffen können, weil nach den
fehlerfrei getroffenen Feststellungen eine deliktische Herkunft der
sichergestellten Gelder aus einer anderen als der
verfahrensgegenständlichen Betrugstat fernliegt und jedenfalls
nicht zu Lasten des Angeklagten feststellbar sein wird. Einer
möglichen Anordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 1
Satz 1 StGB stünden gemäß § 73
Abs. 1 Satz 2 StGB die Ersatzansprüche der
Geschädigten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §
263 StGB entgegen. Dies schließt nicht aus, daß im
Wege der Rückgewinnungshilfe für die
Geschädigten Sicherstellungsmaßnahmen getroffen
werden (vgl. § 111b Abs. 5 StPO).
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