BGH,
Beschl. v. 28.1.2003 - 5 StR 589/02
5 StR 589/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Januar 2003
in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2003
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 2. September 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit
der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen,
daß
a) die Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichtes
Hamburg vom 12. Oktober 1999 entfällt; die dortige
Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen;
b) die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und vier Monate festgesetzt
wird.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei
Fällen (Tatzeiten zwischen dem 9. März und 6.
September 1999) zu Freiheitsstrafen von einem Jahr sechs Monaten, einem
Jahr drei Monaten und neun Monaten verurteilt und mit weiteren sieben
anderweitig verhängten Freiheitsstrafen auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Die Revision des
Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den im
Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen
ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 2. Januar 2003 unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat die im Urteil des Amtsgerichtes Hamburg vom 12.
Oktober 1999 festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
aufgelöst und die dort erkannten vier Einzelstrafen wegen
Steuerhinterziehung (Tatzeiten 1991 bis 1994) einbezogen. Dem steht die
Zäsurwirkung der weiteren vom Amtsgericht Hamburg einbezogenen
und vom Amtsgericht Düsseldorf am 18. September 1996 erkannten
Freiheitsstrafe von vier Monaten entgegen (vgl. BGHR StGB § 55
Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1). Die - zur Bewährung
ausgesetzte - Gesamtfreiheitsstrafe muß deshalb bestehen
bleiben.
Es ist nunmehr lediglich aus den im angefochtenen Urteil
rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen und den zutreffend
einbezogenen Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichtes
Düsseldorf vom 29. Juni 2000 (Tatzeiten 19. April bis 4.
Dezember 1998) von drei Monaten, einem Monat und zwei Monaten eine neue
Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese muß wegen des
Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO so bemessen
werden, daß der Angeklagte wieder in den Genuß der
zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe kommt und darf
mithin zwei Jahre und vier Monate nicht übersteigen (vgl. BGHR
StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1). Diese Gesamtfreiheitsstrafe
setzt der Senat selbst fest, weil er ausschließen kann,
daß das Landgericht bei zutreffender Würdigung der
möglichen einzubeziehenden Freiheitsstrafen bei dem vielfach,
auch einschlägig vorbestraften Angeklagten auf eine niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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