BGH,
Beschl. v. 28.1.2004 - 2 StR 430/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 430/93
vom
28.01.2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.;
hier: Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß
des Senats
vom 20. August 1993
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Verurteilten am 28.01.2004 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des
Senats vom 20. August 1993 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Gegenvorstellung ist bereits unzulässig, wie der
Generalbundesanwalt
in seiner Zuschrift vom 16.12.2003, auf die der Senat wegen
der Einzelheiten der Begründung insoweit Bezug nimmt,
zutreffend ausgeführt
hat.
Die Entscheidung des Senats ist in Rechtskraft erwachsen und kann
vom Senat nicht abgeändert werden.
Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen ersichtlich nicht
vor.
Die vom Verurteilten begehrte Berichtigung des Beschlußtenors
kommt
nicht in Betracht, weil damit eine - unzulässige - sachliche
Abänderung des
Beschlusses verbunden wäre (vgl. dazu Meyer-Goßner
StPO 46. Aufl. § 267
Rdn. 10).
2. Die Gegenvorstellung ist aber auch in der Sache unbegründet.
Das Landgericht hatte in seinem Urteil vom 15. Januar 1993 unter
Bezugnahme
auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni
1992 (BVerfGE 86, 288) ausführlich (UA S. 56 bis 58) und
rechtsfehlerfrei begründet,
warum beim Angeklagten, der wegen Mordes in zwei Fällen
(jeweils in
- 3 -
Tateinheit mit schwerem Raub) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als
Gesamtstrafe
verurteilt wurde, eine besondere Schwere der Schuld anzunehmen
sei. Der Tatrichter wußte zu diesem Zeitpunkt nicht,
daß sich die höchstrichterliche
Rechtsprechung dahin entwickeln würde, daß der
Ausspruch über die
besondere Schwere der Schuld in den Urteilstenor aufzunehmen ist (vgl.
hierzu
insbesondere BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 = BGHSt 39,
121, 122). In der Übergangszeit bis die neuere Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs
den Tatrichtern bekannt sein mußte, hat der Bundesgerichtshof
die tatrichterlichen Urteile im Tenor um den Ausspruch über
die besondere
Schwere der Schuld in den Fällen ergänzt, in denen
der Tatrichter nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992
ausdrücklich
die besondere Schwere der Schuld rechtsfehlerfrei (in den
Urteilsgründen)
festgestellt hatte (vgl. u.a. BGHR StGB § 57 a Abs. 1
Schuldschwere 8 m.w.N.).
Dies erfolgte zum einen um Einklang zwischen Tenor und Gründen
herbeizuführen
und zum anderen um einer ungerechten Bevorzugung der in diesem
Zeitraum Verurteilten zu begegnen. Ein Verstoß gegen das
Verschlechterungsverbot
ist darin nicht zu sehen (vgl. auch BGH StV 1993, 244); denn das
tatrichterliche
Urteil hatte bereits die besondere Schwere der Schuld festgestellt,
nur nicht in der später für erforderlich gehaltenen
Form. Deshalb war die landgerichtliche
Entscheidung - anders als die Gegenvorstellung meint - nicht etwa
dergestalt in Rechtskraft erwachsen, daß eine besondere
Schwere der Schuld
nicht festgestellt ist. Somit konnte auch durch den Bundesgerichtshof
die entsprechende
klarstellende Ergänzung vorgenommen werden. Entsprechend der
Praxis des Bundesgerichtshofs hat der Senat deshalb in dieser Sache auf
entsprechenden
Antrag des Generalbundesanwalts den Urteilstenor dahin ergänzt,
daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer im Sinne des
§ 57 a
- 4 -
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt. Die Entscheidung vom 20. August 1993 ist
demgemäß auch in der Sache nicht zu beanstanden.
Der Beschluß des Senats vom 25. August 1999 (NStZ 2000, 194)
steht
dem gerade nicht entgegen. Denn bei Erlaß des dort
zugrundeliegenden tatrichterlichen
Urteils war dem Landgericht längst bekannt, daß die
besondere
Schwere der Schuld nur dann wirksam festgestellt ist, wenn sie im Tenor
ausgesprochen
ist. Da dies dort versäumt wurde, kam eine Berichtigung des
Urteilstenors
nicht in Betracht, weil damit eine sachliche Änderung verbunden
gewesen wäre. Im Unterschied dazu konnte der Tatrichter in der
hiesigen Sache
in der Übergangszeit davon ausgehen, daß er wirksam
die besondere
Schwere der Schuld festgestellt hat, auch wenn er dies nur in den
Urteilsgründen
getan hatte.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck |