BGH,
Beschl. v. 28.7.2004 - 2 StR 207/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 207/04
vom
28. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli
2004 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 12. Februar 2004 wird mit der Maßgabe,
daß der Angeklagte
hinsichtlich der Tat 12 der tateinheitlich begangenen Vergewaltigung
schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verurteilung wegen gefährlicher
Körperverletzung gemäß § 224
Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB im Fall II.2.a) der Urteilsgründe,
in dem der Angeklagte
kochendes Wasser auf Unterleib und Beine der Geschädigten
goß, die hierdurch
Verbrühungen erlitt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da
nach
dem konkreten Einsatz der Substanz eine hinreichend bestimmte Eignung
zur
Verursachung erheblicher Verletzungen (vgl. Tröndle/Fischer
StGB 52. Aufl.
§ 224 Rdn. 5 m.w.N.) festgestellt ist.
2. Im Fall II.2.k) der Urteilsgründe (Fall 12) belegen die
Feststellungen
des Landgerichts, daß nach den konkreten
Tatumständen der mit Gewalt erzwungene
Oralverkehr besonders erniedrigend im Sinne des § 177 Abs. 2
- 3 -
Nr. 1 StGB war. Daß der Oralverkehr im Rahmen der Beziehung
zwischen dem
Angeklagten und der Nebenklägerin bei anderen Gelegenheiten
freiwillig ausgeübt
wurde, steht dem jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil die Tat hier
mit
über die tatbestandliche Gewaltanwendung hinausgehenden
verbalen und tätlichen
Erniedrigungen verbunden war.
Der Schuldspruch war daher insoweit entsprechend dem Antrag des
Generalbundesanwalts zu ändern. Die von diesem aufgeworfene
Frage, ob
eine mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle
Nötigung auch
dann als "Vergewaltigung" abzuurteilen ist, wenn wegen Fehlens einer
besonderen
Erniedrigung im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB der
Strafrahmen des
§ 177 Abs. 1 StGB angewendet wird (vgl. dazu
Tröndle/Fischer aaO § 177
Rdn. 76 m.w.N.), kann hier offen bleiben, da es auf sie nicht ankommt.
Rissing-van Saan Detter Bode
RiBGH Rothfuß ist infolge Fischer
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
Rissing-van Saan |