BGH,
Beschl. v. 28.7.2009 - 3 StR 295/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 295/09
vom
28. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 28. Juli 2009 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 18. März 2009 wird
a) der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten jeweils des
besonders schweren Raubes schuldig sind;
b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten W. betrifft, im
Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin
geändert, dass die Vollziehung von einem Jahr und sechs
Monaten der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" schweren
Raubes jeweils zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner
hat es die Unterbringung des Angeklagten W. in einer Entziehungsanstalt
angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und ein Monat der
Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte J.
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mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten
Revision. Der Angeklagte W. rügt mit seinem Rechtsmittel die
Verletzung materiellen Rechts und beanstandet im Einzelnen die
Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im
Sinne von § 21 StGB durch das Landgericht und dessen
Strafzumessung. Das Rechtsmittel des Angeklagten W. hat zum Ausspruch
über die Dauer des Vorwegvollzugs den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist
es unbegründet. Die Revision des Angeklagten J. bleibt
insgesamt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat hat den
Schuldspruch indes neu gefasst. Die von § 260 Abs. 4 Satz 1
StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat macht die
Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig (BGHR StPO
§ 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der - vom
Landgericht zutreffend angenommenen - Verwirklichung des § 250
Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB durch die Verwendung der Schusswaffen ist
deshalb auf "besonders schweren Raub" zu erkennen (vgl. BGH NStZ-RR
2008, 342). Die Angabe mittäterschaftlicher Begehung
("gemeinschaftlich") in der Urteilsformel ist dagegen entbehrlich (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 24).
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2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen
Prüfung stand. Zur Strafe gegen den Angeklagten W. bemerkt der
Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes:
Die Revision rügt zu Recht, dass das angefochtene Urteil zum
Vorliegen von (leichten) Entzugserscheinungen bei diesem Angeklagten
vor der gegenständlichen Tat im festgestellten Sachverhalt und
in der Beweiswürdigung einander widersprechende
Ausführungen enthält. Der Senat kann indes
ausschließen, dass die Ablehnung des Vorliegens einer
erheblich
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verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB
durch das Landgericht auf diesem Fehler beruht.
3. Der Maßregelausspruch gegen den Angeklagten W. und der
Ausspruch, dass bei diesem Angeklagten ein Teil der verhängten
Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu
vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB), ist ebenfalls
rechtlich nicht zu beanstanden. Indes kann die Bestimmung des vorweg zu
vollziehenden Teils der verhängten Freiheitsstrafe durch das
Landgericht nicht bestehen bleiben.
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a) Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon
ausgegangen, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB dieser Teil der
Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer
anschließenden Unterbringung gemäß
§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur
Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe
möglich ist. Allerdings hat das Landgericht von der
Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe die Zeit der
bis zum Ende der Hauptverhandlung verbüßten
Untersuchungshaft (rund fünf Monate) abgezogen. Dies ist
rechtsfehlerhaft; denn die vom Angeklagten insgesamt erlittene
Untersuchungshaft ist (im Rahmen der Strafvollstreckung) auf die Dauer
des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen
(vgl. BGH NStZ 2008, 213). Die Verfahrensweise des Landgerichts
verkürzt deshalb den vorweg zu vollziehenden Teil der
Freiheitsstrafe zusätzlich um die Dauer der bis zum Ende der
Hauptverhandlung erlittenen Untersuchungshaft und führte dazu,
dass bei Vollziehung der Maßregel (in dem voraussichtlich zur
Therapie notwendigen Umfang) der Halbstrafenzeitpunkt noch nicht
erreicht wäre.
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b) Einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten
tatrichterlichen Entscheidung über die Höhe des vor
der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe bedarf es indes
nicht. Vielmehr hat der Senat die Dauer des Vorwegvoll-
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zugs selbst festgelegt, nachdem der Strafausspruch keinen Rechtsfehler
aufweist und das Landgericht die zur Therapie (voraussichtlich)
erforderliche Dauer der Unterbringung mit zwei Jahren rechtsfehlerfrei
festgestellt hat (vgl. BGH aaO).
4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision des Angeklagten
W. erscheint es nicht unbillig, ihm die gesamten Kosten seines
Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer |