BGH,
Beschl. v. 28.6.2000 - 1 StR 96/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 96/00
vom
28. Juni 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000
beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 22. November 1999 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch
entnehmen, daß das Landgericht mildere Maßnahmen
und auch die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung
zur Bewährung geprüft und deren Voraussetzungen
verneint hat.
Bei den nach § 67 d Abs. 2, § 67 e StGB zu treffenden
Entscheidungen wird dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit besondere
Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297; Beschluß
des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1994 - 5 StR 588/94 - m.w.N.).
Mildere Mittel werden in möglichst naher Zukunft zu
erwägen sein, namentlich, ob der Zustand der Beschuldigten
soweit behandelt werden kann, daß eine ambulante Therapie mit
den Mitteln der Führungsaufsicht (§ 67 d Abs. 2 Satz
2 StGB), auch durch Weisungen (§ 68 b Abs. 2 i.V.m. §
56 c Abs. 3 StGB), hinreichend abgesichert werden kann.
Schäfer Maul Granderath
Nack Kolz |