BGH,
Beschl. v. 28.6.2005 - 1 StR 156/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 156/05
vom
28.06.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.06.2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 3. Dezember 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin
ergänzt,
daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im
Verhältnis
1 : 1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen
Freiheitsstrafe
angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2
StPO).
Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die
Anrechnung
der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen.
Entgegen § 51
Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht in der Urteilsformel keine
Bestimmung
über den Maßstab getroffen, nach dem diese
Freiheitsentziehung auf die hier
erkannte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß
jedoch in der Urteilsformel
zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der Senat holt
den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch
über die Anrechnung
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nach. Wie die Strafkammer in den Entscheidungsgründen
ausgeführt hat, hatte
sie ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, den in Spanien
erlittenen Freiheitsentzug
im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen (UA S. 55). Dieser
Maßstab erscheint
weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen, so daß der Senat
entsprechend
§ 354 Abs. 1 StPO die Anrechnung in diesem Umfang selbst
ausgesprochen
hat.
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