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BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 195/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 28.6.2005 - 3 StR 195/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 195/05
vom
28.06.2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts am 28.06.2005 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 22.02.2005 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von acht Jahren
verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt
auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache
an das Landgericht.
Nach den Feststellungen gab der erheblich alkoholisierte Angeklagte
dem Geschädigten, der ohne Bodenkontakt schräg auf einer Metallstange saß,
die auf der Brüstung eines Abgangs zu einer U-Bahn-Station angebracht war,
mit beiden Händen einen kräftigen Stoß, so daß der Geschädigte den Halt verlor,
etwa vier Meter nach unten in den Eingang der U-Bahn-Station stürzte und
dadurch schwer verletzt wurde.
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Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Feststellung des Landgerichts,
der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, nicht frei von
Rechtsfehlern ist.
Das Landgericht hat auf das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes
allein aus der besonders gefährlichen Gewaltanwendung geschlossen.
Damit wird es den Anforderungen nicht gerecht. Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen
Gewalthandlungen nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit
rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen. Angesichts der hohen
Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer in Betracht zu ziehen,
daß der Täter die Gefahr des Todes nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut
hat, diese Folge werde nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz
ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle nach
Sachlage in Betracht kommenden Umstände, die ein solches Ergebnis in Frage
stellen können, in seine entsprechenden Erwägungen einbezogen hat (vgl.
Senat NStZ-RR 2004, 204 m. w. N.). Das gilt insbesondere in Fällen, in denen
ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines
Menschen fehlt, sowie bei Einzelhandlungen, die - wie hier - spontan in
affektiver Erregung ausgeführt worden sind (vgl. BGHR StGB § 212 Absatz 1
Vorsatz, bedingter 27).
Die danach gebotene Einbeziehung aller Umstände läßt das angefochtene
Urteil vermissen. Das Landgericht hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere
nicht mit der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit
(BAK von 2,2 ‰), seiner schizoiden Persönlichkeitsstörung sowie mit
dem Umstand auseinandergesetzt, daß sich der Geschädigte - vom Angeklag-
4 -
ten unbemerkt - im Augenblick des Stoßes zum Eingangsbereich der U-Bahn-
Station hinuntergebeugt hatte.
Die Sache muß daher neu verhandelt und entschieden werden. Der
neue Tatrichter wird dabei auch Gelegenheit haben, die besonderen Gegebenheiten
des Tatortes und die näheren Umstände des Tatgeschehens
umfassend aufzuklären und darzustellen, so etwa auch die Höhe und Breite
der Brüstung und der darauf angebrachten Stange sowie die Haltung und Lage
der Hände des Geschädigten unmittelbar vor dem Stoß. Er wird auch die
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB
erneut zu prüfen haben. Dabei wird zu bedenken sein, daß der erforderliche
symptomatische Zusammenhang nicht schon allein deshalb verneint werden
kann, weil außer dem Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum auch die beim
Angeklagten vorhandenen Persönlichkeitsmängel die Disposition für die
Begehung von Straftaten begründen (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang,
symptomatischer 1, 2). Im übrigen müssen Anordnung und Vollzug der
Maßregel lediglich an die hinreichend konkrete Aussicht geknüpft sein, den
Süchtigen zumindest für eine gewisse Zeit vor dem Rückfall in die akute Sucht
zu bewahren. Einer Erwartung, daß der Angeklagte außerhalb des Vollzugs
(überhaupt) keine rechtswidrigen Taten mehr begeht, bedarf es nicht.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert



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