BGH,
Beschl. v. 28.6.2005 - 4 StR 299/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 299/04
vom
28.06.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 28.06.2005
gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2004 mit Ausnahme
der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen räuberischen
Angriffs
auf Kraftfahrer in sieben Fällen, davon in sechs
Fällen jeweils in Tateinheit
mit schwerer räuberischer Erpressung sowie in einem Fall in
Tateinheit mit
versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe
von sieben Jahren verurteilt. Den Angeklagten B. hat es wegen
räuberischen
Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer
räuberischer Erpressung
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
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Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die
Angeklagten die
Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte B. rügt ferner
die Verletzung
formellen Rechts.
Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der
Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie
unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
I.
Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte D. am 20. Juli
2003
gegen 6.00 Uhr während einer Fahrt mit dem Taxi den
Entschluß, dessen Fahrerin
zu überfallen, um seine Finanzen aufzubessern. Da in der
Nähe des zunächst
angegebenen Fahrziels in Berlin-Neukölln ein Polizeifahrzeug
stand,
veranlaßte der Angeklagte die Taxifahrerin weiterzufahren. An
der vom Angeklagten
genannten Straßenecke stoppte die Fahrerin das Taxi und
verlangte
bei laufendem Motor den Fahrpreis. Der Angeklagte zog ein Messer hervor
und
hielt es mit den Worten "Geld her!" vor seinem Körper in
Richtung der Fahrerin.
Als diese antwortete: "Das ist jetzt nicht Dein Ernst", führte
der Angeklagte
das Messer bis auf einen Abstand von 20 cm an den Körper der
Taxifahrerin
heran, die dem Angeklagten daraufhin Geldscheine im Wert von insgesamt
100 Euro aushändigte (Fall II. 1).
Bei weiteren fünf Überfällen am 23. Juli
2003 (Fälle II. 2 und II. 3), am
24. Juli (Fälle II. 4 und II. 5) sowie am 25. Juli 2003 (Fall
II. 6) ging der Angeklagte
in gleicher Weise vor. In vier der Fälle händigten
die Taxifahrer dem Angeklagten
ihr Bargeld aus. Im Fall II. 5 gelang es dem vom Angeklagten mit
- 4 -
einem Messer bedrohten Taxifahrer, den Motor auszustellen, den
Schlüssel
abzuziehen und aus dem Fahrzeug zu flüchten.
Am 26. Juli 2003 erzählte der Angeklagte D. dem Angeklagten B.
von den Überfällen. Die Angeklagten faßten
den Entschluß, gemeinsam einen
weiteren Überfall nach dem vom Angeklagten D. "bereits
erfolgreich
angewendeten Muster" auszuführen und die erzielte Beute zu
teilen. Am
30. Juli 2003 fuhren sie mit einem Taxi zu dem vom Angeklagten D.
genannten
Fahrziel. Als der Fahrer dort anhielt, ohne den Motor des Fahrzeugs
abzustellen, und den Fahrpreis kassieren wollte, drückte der
Angeklagte D.
dem Fahrer ein Messer in den Bauchbereich und veranlaßte ihn,
dem auf dem
Rücksitz sitzenden Angeklagten B. Bargeld im Wert von insgesamt
100 Euro auszuhändigen (Fall II. 7).
II.
Auf der Grundlage der Feststellungen hat das Landgericht ohne
Rechtsfehler
den Angeklagten D. in sechs Fällen und den Angeklagten B. in
einem Fall der schweren räuberischen Erpressung sowie den
Angeklagten D.
in einem weiteren Fall der versuchten schweren räuberischen
Erpressung
für schuldig befunden. Dies gilt auch, wie der
Generalbundesanwalt in seinen
Antragsschriften zutreffend dargelegt hat, für die Verneinung
eines strafbefreienden
Rücktritts des Angeklagten D. im Fall II. 5 von dem nach den
Feststellungen
fehlgeschlagenen Versuch der schweren räuberischen Erpressung
und für die Annahme einer mittäterschaftlichen
Beteiligung des Angeklagten
B. im Fall II. 7.
- 5 -
Soweit das Landgericht den Angeklagten D. in allen Fällen und
den
Angeklagten B. im Fall II. 7 - tateinheitlich - auch wegen
räuberischen Angriffs
auf einen Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB) verurteilt hat,
halten die
Schuldsprüche dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht
stand. Das Landgericht
hat zwar nicht verkannt, daß nach der durch das Urteil des
Senats vom
20. November 2003 - 4 StR 150/03 (BGHSt 49, 8, 11 = NJW 2004, 786; vgl.
auch BGH NStZ-RR 2004, 171) geänderten Rechtsprechung eine
enger am
Schutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a
StGB orientierte
Auslegung geboten ist. Gemessen an den danach an die Verwirklichung
des Tatbestands des § 316 a StGB zu stellenden Anforderungen
sind
die Schuldsprüche wegen räuberischen Angriffs auf
Kraftfahrer aber durch die
bisherigen Feststellungen nicht belegt.
1. Nach dem Tatbestand des § 316 a StGB ist eine zeitliche
Verknüpfung
dergestalt erforderlich, daß das Opfer bei Verüben
des Angriffs entweder
Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs ist (BGHSt 49, 8,
11 f.). Führer eines
Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Vorschrift ist, wer das Fahrzeug in
Bewegung
zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem
Betrieb
des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von
Verkehrsvorgängen beschäftigt
ist (BGHSt 49, 8, 14; BGHR StGB § 316 a Abs. 1
Straßenverkehr 18; vgl.
Sowada in LK 11. Aufl. § 316 a Rdn. 17 m.w.N.). Danach ist
Führer des Kraftfahrzeugs
stets derjenige, der es im Straßenverkehr in Bewegung
hält. Befindet
sich das Fahrzeug, in dem sich das (potentielle) Tatopfer
aufhält, nicht (mehr)
in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das Opfer als Fahrer (noch)
mit der
Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen
befaßt ist (vgl. BGHSt 49,
8, 14).
- 6 -
a) Bei einem verkehrsbedingten Halt, etwa an einer Rotlicht zeigenden
Ampel (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr
16), an einer geschlossenen
Bahnschranke oder in einem Stau, wird dies in der Regel zu bejahen
sein, weil der Lenker eines Kraftfahrzeugs in einer solchen Situation -
unabhängig
davon, ob er den Motor weiterlaufen läßt oder
kurzfristig ausstellt -
seine Aufmerksamkeit weiter auch auf das Verkehrsgeschehen richten
muß
(vgl. BGHSt 49, 8, 15 m.w.N.).
b) Auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt bleibt der Fahrer,
solange
er sich in dem Fahrzeug aufhält und mit dessen Betrieb
und/oder mit der
Bewältigung von Verkehrsvorgängen
beschäftigt ist, weiterhin Führer des Kraftfahrzeugs
im Sinne des § 316 a StGB (vgl. BGHR StGB § 316 a
Abs. 1 Straßenverkehr
17, 18, 19; BGH, Beschluß vom 17.02.2005
- 4 StR 537/04). Dies ist allerdings regelmäßig dann
nicht der Fall, wenn das
Tatopfer sein Fahrzeug zum Halten gebracht und den Motor ausgestellt hat
(BGHSt 49, 8, 15; BGH, Beschlüsse vom 30. März 2004 -
4 StR 35 und 53/04).
So liegt es hier jedoch nicht, denn die Geschädigten hatten in
jedem der Fälle
den Motor ihres Taxis weiter laufen lassen, und zwar nach dem
Gesamtzusammenhang
der Urteilsgründe auch im Fall II. 3. Die Annahme des
Landgerichts,
daß die geschädigten Taxifahrer zum Zeitpunkt des
Angriffs weiterhin
Führer ihres Kraftfahrzeugs waren, weil sie mit dem Betrieb
ihres Fahrzeugs
beschäftigt waren (UA 12), ist unter den hier gegebenen
Umständen in keinem
der Fälle zu beanstanden. Damit sind aber die
Schuldsprüche wegen räuberischen
Angriffs auf Kraftfahrer noch nicht hinreichend belegt.
2. Liegt nach den genannten Grundsätzen ein Angriff auf den
Führer eines
Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB vor, ist in einem
zweiten Schritt
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zu prüfen, ob der Täter "dabei die besonderen
Verhältnisse des Straßenverkehrs"
ausgenutzt hat (vgl. nur BGHR StGB § 316 a Abs. 1
Straßenverkehr 16
bis 19; zur eigenständigen Bedeutung des opferbezogenen
Tatbestandsmerkmals
der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vgl.
Sowada aaO
§ 316 a Rdn. 37; Duttge/Nolden JuS 2005, 193, 197). Danach ist
erforderlich,
daß der tatbestandsmäßige Angriff gegen
das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer
unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des
Straßenverkehrs begangen
wird (BGHSt 49, 8, 11). Das ist objektiv der Fall, wenn der
Führer eines
Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der
Beherrschung
seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von
Verkehrsvorgängen
beschäftigt ist, daß er gerade deshalb leichter zum
Angriffsobjekt eines
Überfalls werden kann (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f. m.w.N.; BGHR
StGB § 316 a
Abs. 1 Straßenverkehr 16 bis 19). Für das Ausnutzen
der darin liegenden besonderen
Verhältnisse des Straßenverkehrs ist in subjektiver
Hinsicht allerdings
nicht zu verlangen, daß der Täter eine solche
Erleichterung seines Angriffs
zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht; vielmehr
genügt es,
daß er sich - entsprechend dem
Ausnutzungsbewußtsein bei der Heimtücke
nach § 211 Abs. 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 1
Heimtücke 1, 9, 11, 26)
- in tatsächlicher Hinsicht der die
Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers einschränkenden
besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
bewußt ist (vgl.
Sowada aaO Rdn. 43). Welche Anforderungen an die Darlegung der
Voraussetzungen
dieses Tatbestandsmerkmals in den Urteilsgründen zu stellen
sind,
hängt von den Umständen des Einzelfalles ab:
a) Verübt der Täter den Angriff auf den
Führer eines Kraftfahrzeugs im
fließenden Verkehr, ist dies ein gewichtiges Indiz
dafür, daß er dabei auch die
besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
ausnutzt. Im fließenden Verkehr
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ist dem Führer eines Kraftfahrzeugs infolge der Beanspruchung
durch das Lenken
des Fahrzeugs wegen der damit verbundenen Konzentration auf die
Verkehrslage
und die Fahrzeugbedienung bei einem Angriff eine Gegenwehr erschwert
(vgl. BGHSt 38, 196, 197), so daß er gerade deshalb leichter
Opfer
eines räuberischen Angriffs werden kann (vgl. BGHSt 49, 8, 14
f. m.w.N.). Einer
besonderen Begründung durch den Tatrichter bedarf es daher
regelmäßig
nicht.
b) Diese Gesichtspunkte gelten auch dann, wenn das Kraftfahrzeug
während der Fahrt verkehrsbedingt - und mit laufendem Motor -
hält und der
Fahrer darauf wartet, seine Fahrt zugleich nach Veränderung
der Verkehrssituation
fortsetzen zu können und sich das Fahrzeug mithin - trotz des
vorübergehenden
Halts - weiterhin im fließenden Verkehr befindet (vgl. BGHSt
38,
196, 197 f.), wie etwa bei einem Halt an einer Rotlicht zeigenden Ampel
(vgl.
BGHSt 49, 8, 14 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1
Straßenverkehr 16).
c) Grundsätzlich kann auch bei einem Halt aus anderen
Gründen infolge
spezifischer Bedingungen des Straßenverkehrs eine Gegenwehr
des angegriffenen
Kraftfahrzeugführers erschwert sein. Eine Erschwerung der
Gegenwehr,
wie sie dem fließenden Verkehr eigentümlich ist
(vgl. BGHSt 38, 196, 197),
folgt bei einem nicht verkehrsbedingten Halt jedoch nicht ohne weiteres
daraus,
daß der Motor noch läuft und der Fahrer deshalb zum
Zeitpunkt des Angriffs
noch mit dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist. So liegt
bei einem
nicht verkehrsbedingten Halt mit laufendem Motor außerhalb
der allgemeinen
Fahrbahn (etwa in einer Parkbucht oder einer Einfahrt) ohne eingelegten
Gang
bei angezogener Handbremse eine Erschwerung der Gegenwehr gerade infolge
der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs
regelmäßig dann nicht
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vor, wenn der Kraftfahrzeugführer, wie etwa der Taxifahrer
beim Kassieren des
Fahrpreises, seine Aufmerksamkeit nicht in erster Linie auf das
Führen des
Fahrzeugs, sondern auf andere Tätigkeiten richtet.
Bei einem nicht verkehrsbedingten Halt - wie er hier jeweils zugrunde
lag - müssen daher, was der Tatrichter im einzelnen darzulegen
hat, neben der
Tatsache, daß der Motor des Kraftfahrzeuges noch
läuft, weitere verkehrsspezifische
Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das
Tatopfer als Kraftfahrzeugführer
zum Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung
des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von
Verkehrsvorgängen
beschäftigt war, daß es gerade deshalb leichter
Opfer des räuberischen Angriffs
wurde und der Täter dies für seine Tat ausnutzte
(vgl. BGHR StGB
§ 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 18).
So kann ein Ausnutzen der spezifischen Bedingungen des
Straßenverkehrs
dann gegeben sein, wenn der Angriff "unmittelbar" im Zusammenhang
mit dem Anhaltevorgang verübt wird (vgl. BGH,
Beschluß vom 2. Dezember
2003 - 4 StR 471/03), wenn sich das Fahrzeug nach dem Anhalten mit
laufendem
Motor während der heftigen Gegenwehr seines angegriffenen
Führers
plötzlich in Bewegung setzt (vgl. BGH, Beschluß vom
4. Dezember 2003
- 4 StR 498/03), wenn der Fahrer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb
beläßt
und mit dem Fuß auf der Bremse bleibt, um das Weiterrollen
des Fahrzeugs
zu verhindern (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1
Straßenverkehr 17) oder
wenn der Fahrer nach einem Blick in den Rückspiegel, um zu
prüfen, ob an
dieser Stelle ein Anhalten gefahrlos möglich ist, sein
Fahrzeug mit laufendem
Motor auf einer schmalen Kreisstraße ohne Randstreifen
anhält, um einen An-
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halter aussteigen zu lassen (vgl. BGH, Beschluß vom
17.02.2005 - 4 StR
537/04).
3. Solche Umstände, die ein Ausnutzen der besonderen
Verhältnisse
des Straßenverkehrs durch die Angeklagten belegen, hat das
Landgericht jedoch
nicht festgestellt; sie sind auch dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe
nicht ohne weiteres zu entnehmen.
Soweit die Angeklagten jeweils auch wegen räuberischen
Angriffs auf
einen Kraftfahrer verurteilt worden sind, können die
Schuldsprüche daher nicht
bestehen bleiben. Da nicht auszuschließen ist, daß
sich aufgrund neuer Hauptverhandlung
hierzu noch weitere Feststellungen treffen lassen, die eine Verurteilung
nach § 316 a StGB tragen könnten, muß das
Urteil, obwohl die Schuldsprüche
im übrigen nicht zu beanstanden sind, insgesamt aufgehoben
werden
(vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 353 Rdn. 7
a.E.). Die rechtsfehlerfreien
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen
können jedoch bestehen bleiben;
ergänzende Feststellungen, die mit den bisherigen nicht in
Widerspruch stehen,
sind zulässig.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
BGHR: ja
__________________
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StGB § 316 a
Zur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "unter Ausnutzung der besonderen
Verhältnisse des Straßenverkehrs" (im
Anschluß an BGHSt 49, 8).
BGH, Beschluß vom 28.06.2005 - 4 StR 299/04 - Landgericht
Berlin |