BGH,
Beschl. v. 28.6.2007 - 3 StR 234/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 234/07
vom
28.06.2007
in der Strafsache gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin am 28.06.2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 7. März 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die
Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Nach den Feststellungen hat sich die Angeklagte der
vorsätzliche Körperverletzung in Form einer
körperlichen Misshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) und des
tätlichen Angriffs auf eine Vollstreckungsbeamtin (§
113 Abs. 1 StGB) schon dadurch schuldig gemacht, dass sie die Zeugin T.
mit einer erheblichen Menge Brennspiritus übergossen und
hierdurch deren Haare sowie deren Oberbekleidung auf der rechten
Körperseite bis auf die Haut durchnässt hat.
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