BGH,
Beschl. v. 28.3.2001 - 2 StR 101/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 101/01
vom
28. März 2001
in der Strafsache gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3
auf dessen Antrag, am 28. März 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 2. November 2000 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
räuberischem Angriff auf Kraftfahrer sowie wegen
"gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall" zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge
gestützte Revision führt zur Aufhebung der
Verurteilung wegen Diebstahls; im übrigen ist sie
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Bemessung der Einzelstrafe für das Verbrechen der
versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit
räuberischem Angriff auf Kraftfahrer weist ebensowenig wie der
Schuldspruch Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Die
strafschärfende Berücksichtigung der Ausnutzung des
"berufsbedingten Vertrauensvorschusses" bei der Bemessung der
Einzelstrafe der gegen einen Taxifahrer begangenen Tat begegnet keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar gehört die
bewußte Ausnutzung einer verkehrstypisch
eingeschränkten Abwehrfähigkeit des Opfers zu den
Tatbestandsmerkmalen des § 316 a Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 37,
256, 258; 38, 196, 197; BGH NStZ 1994, 340 f.; 2000, 144; BGHR StGB
§ 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 3). Jedoch ist das
Verbrechen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer keine
Qualifikation des Raubs oder der räuberischen Erpressung,
sondern ein eigenständiger Tatbestand mit einem
gegenüber der beabsichtigten weiteren Straftat vorverlagerten
Vollendungszeitpunkt. Die Ausführungsmodalitäten der
mit dem räuberischen Angriff in Tateinheit stehenden Raubtat -
hier der Umstand, daß der Angeklagte das Tatopfer
veranlaßte, in einen abgelegenen Teil einer Tiefgarage zu
fahren - können daher ohne Verstoß gegen §
46 Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung zu Lasten des Täters
berücksichtigt werden.
2. Die Verurteilung wegen "gemeinschaftlichen Diebstahls in einem
besonders schweren Fall" zu einer Einzelstrafe von einem Jahr
hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht
stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte
der Angeklagte seinen Bekannten O. auf dessen Aufforderung bei einem
von O. ausgeführten Einbruchsdiebstahl in ein
Geschäftsgebäude, indem er "Schmiere stand"; als
Entlohnung hierfür wurde ihm eine Darlehensschuld von 1.000 DM
erlassen. Eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten
ist damit nicht hinreichend festgestellt. Sie ergibt sich angesichts
der nach den bisherigen Feststellungen fehlenden Tatherrschaft des
Angeklagten nicht schon aus seinem Interesse, von O. eine Gegenleistung
für seine Unterstützung zu erlangen. Da das
Landgericht das Problem der Abgrenzung von Mittäterschaft und
Beihilfe nicht näher erörtert, sondern schon auf der
Grundlage der genannten Feststellungen ohne weiteres eine
Täterstellung des Angeklagten angenommen hat, erscheinen
weitergehende Feststellungen insoweit nicht ausgeschlossen.
3. Der Senat weist darauf hin, daß weder eine
mittäterschaftliche Begehungsweise noch die Voraussetzungen
der Strafzumessungsvorschrift des § 243 StGB in die
Urteilsformel aufzunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289; BGH
NStZ RR 1999, 45; st. Rspr.; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO, 44. Aufl., § 260 Rdn. 25; Tröndle/Fischer, StGB
50. Aufl., § 46 Rdn. 96).
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf
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