BGH,
Beschl. v. 28.3.2001 - 2 StR 82/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 82/01
vom
28. März 2001
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28.
März 2001 gemäß §§ 349
Abs. 1, 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:
I. Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des
Landgerichts Aachen vom 29. August 2000 wird als unzulässig
verworfen.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die
dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
II. Der Antrag der Nebenkläger auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein
Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten,
daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb
bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines
Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch
deutlich gemacht wird, daß der Beschwerdeführer ein
zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1
Zulässigkeit 2, 5). Daran fehlt es hier. Dem Revisionsvortrag,
die unterbliebene Beweiserhebung hätte zu einer erheblich
anderen Gewichtung des Tatgeschehens und des Täterverhaltens
geführt, ist nicht zu entnehmen, daß die
Nebenkläger einen anderen Schuldspruch anstreben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist
zurückzuweisen, weil die Revision unzulässig ist
(vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6,
9).
Jähnke Otten Rothfuß
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