BGH,
Beschl. v. 28.3.2006 - 4 StR 42/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 42/06
vom 28.3.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28.03.2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dessau vom 13. Oktober 2005, soweit es den Angeklagten betrifft, im
Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die weiter gehende
Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den
Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem
Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen
"gewerbsmäßigen" unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 15 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das
Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO. 1
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1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der
Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22.02.2006. 2 2. Dagegen
hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht
stand. 3 a) Zu Recht rügt die Revision, dass das Landgericht
in den Fällen II. 1 und 5 der Urteilsgründe den
Umstand, dass das eingeführte Marihuana in diesen
Fällen sichergestellt worden ist, nicht strafmildernd
berücksichtigt hat. Das erweist sich hier als
rechtsfehlerhaft. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen
Umstände anzuführen, die für die Bemessung
der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Grundsätzlich stellt es indes einen gewichtigen und deshalb
erörterungsbedürftigen Strafmilderungsgrund dar, wenn
die Betäubungsmittel sichergestellt werden und es deshalb
nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen kann
(vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10; Weber BtMG 2. Aufl.
vor § 29 Rdn. 773). Angesichts der Höhe der in diesen
Fällen erkannten Einzelfreiheitsstrafen von vier bzw. drei
Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe kann der Senat nicht
ausschlie-ßen, dass sowohl die Strafrahmenwahl als auch die
Einzelstrafbemessung von diesem Rechtsfehler berührt sind. 4
b) Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Strafzumessung in den
Fällen II. 6 bis 17 der Urteilsgründe. Angesichts der
geringfügigen Verkaufsmengen von jeweils 3 bis 4 Gramm der
"weichen Droge" (UA 39) Marihuana hat das Landgericht unbeschadet der
allgemeinen Strafschärfungsgründe nicht
verständlich gemacht, weshalb es in diesen Fällen von
dem erhöhten Strafrahmen 5
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des § 29 Abs. 3 BtMG ausgegangen ist und jeweils
Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr drei Monaten als schuldangemessen
erachtet hat. c) Der Senat hebt aber auch die übrigen
Einzelstrafen auf, weil nicht ausgeschlossen ist, dass diese durch die
rechtsbedenkliche Strafzumessung in den Fällen II. 1, 5 bis 17
der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst
sind. Im Übrigen soll dem neuen Tatrichter Gelegenheit gegeben
werden, die Strafen insgesamt neu zuzumessen und dabei in den
Fällen II. 2 bis 5 auch zu berücksichtigen, dass das
eingeführte Marihuana nach den Feststellungen
ausschließlich zum Eigenverbrauch des Angeklagten bestimmt
war, was bereits für sich grundsätzlich eine mildere
Beurteilung nahe legt (vgl. BGHR BtMG § 30 Abs. 2
Strafrahmenwahl 3; Weber aaO vor § 29 Rdn. 721, 729 m.w.N.).
Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch der - schon für
sich auffallend hohen - Gesamtstrafe die Grundlage. 6
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3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des
Landgerichts zurück, nachdem das Verfahren sich nunmehr nur
noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet. 7
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