BGH,
Beschl. v. 28.3.2007 - 2 StR 102/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 102/07
vom
28.3.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28.3.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 27. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen
freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte war freizusprechen, soweit ihm die Verabredung zu einem
Verbrechen, nämlich einer schweren räuberischen
Erpressung, zur Last lag, von deren Vorliegen sich die Strafkammer
nicht zu überzeugen vermochte. Nach der Anklage sollte die
Verabredung als selbständige Straftat in Tatmehrheit
(§ 53 StGB) begangen worden sein. In einem solchen Fall hat
Teilfreispruch zu erfolgen, auch wenn das Gericht der Meinung ist, dass
die nicht nachgewiesene Straftat bei einer Verurteilung in Tateinheit
mit den Delikten stehen würde, deretwegen der Angeklagte
verurteilt worden ist (BGH Beschluss vom 11. Februar 2000 - 3 StR
503/99; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 13
m. w. N.).
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Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat abgesehen von dem irrtümlich vom
Landgericht unterlassenen Teilfreispruch
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, die 2. Große Strafkammer des
Landgerichts Köln sei nicht als Jugendschutzkammer
tätig geworden, die Sache habe deshalb
gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des
Landgerichts Köln als Buchstabensache zur
Zuständigkeit der 3. Großen Strafkammer
gehört, ist sowohl als Rüge der Verletzung der
sachlichen Zuständigkeit nach § 338 Nr. 4 StPO als
auch als Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO bereits
nicht zulässig erhoben worden. Hinsichtlich beider
möglicher Stoßrichtungen der Verfahrensrüge
fehlt notwendiger Sachvortrag, weil aus dem Revisionsvortrag nicht
ersichtlich ist, inwiefern die 2. Große Strafkammer nicht als
Jugendschutzkammer verhandelt hat. Aus dem Umstand, dass die
Strafkammer nicht mit Jugendschöffen besetzt war, folgt dies
nicht ohne weiteres, denn das Präsidium kann nach §
21 e Abs. 1 GVG auch einer allgemeinen Strafkammer Jugendschutzsachen
zuweisen (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 74 b GVG
Rdn. 2; Diemer in KK StPO 5. Aufl. § 74 b GVG Rdn. 3). Den im
vorliegenden Fall maßgeblichen Inhalt des
Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Köln teilt
die Revision nicht mit.
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Als Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung nach § 338
Nr. 1 StPO wäre die Verfahrensrüge im
Übrigen schon deshalb unzulässig, weil jegliche
Angaben zur Präklusion nach §§ 222 a, 222 b
StPO fehlen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl |