BGH,
Beschl. v. 28.3.2007 - 5 StR 225/06
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
AußenwirtschaftsG § 34 Abs. 1 Nr. 1
1. Ob im Sinne der Position 0006 A der Ausfuhrliste zum
Außenwirtschaftsgesetz ein Gegenstand „besonders
konstruiert für militärische Zwecke“ ist,
bestimmt sich auch hinsichtlich des beabsichtigten Verwendungszwecks
nach der Ausfuhrliste (Fortführung von BGHSt 41, 348).
2. Eine Befreiung von der Genehmigungspflicht für Ausfuhren
nach § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV wirkt zugunsten sämtlicher
Beteiligter des Ausfuhrvorgangs.
BGH, Beschluss vom 28.3.2007 - 5 StR 225/06
LG Potsdam -
5 StR 225/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28.3.2007
in der Strafsache
gegen
- Verfallsbeteiligte:
wegen Vergehens nach dem Außenwirtschaftsgesetz
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.3.2007
beschlossen:
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Verfallsbeteiligten wird das
Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. September 2005
gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Der
Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des
Angeklagten und der Verfallsbeteiligten trägt die Staatskasse.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das
Außenwirtschaftsgesetz in sieben Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung
der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die S. I. GmbH hat
es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.833.468 Euro
angeordnet. Sowohl der Angeklagte als auch die Verfallsbeteiligte haben
gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel haben in
vollem Umfang Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts baute der Angeklagte durch die
S. I. GmbH (im Folgenden: S. GmbH), deren alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer er ist, Geländefahrzeuge um.
Seine Firma war darauf spezialisiert, an Geländewagen,
zunächst der Marke Mercedes G 500, später der Marke
Toyota Landcruiser, umfangreiche Sicherheitsumbauten
durchzuführen. Die Autos wurden mit schutzsicherer
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- 3 -
Panzerung versehen, gegen Zerstörung durch Einschüsse
speziell präparierte Reifen wurden angebracht und eine
besondere Kommunikationstechnik wurde eingebaut. Seit einer Teilnahme
an einer Messe in Tel Aviv, auf welcher der Angeklagte einen so
umgerüsteten Mercedes vorstellen wollte, war ihm bekannt, dass
für gepanzerte Fahrzeuge eine Ausfuhrgenehmigung einzuholen
war. Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA), mit dem er anlässlich dieses Vorgangs
in Kontakt kam, verlangte zudem die Benennung eines
Ausfuhrverantwortlichen für die S. GmbH. Diese Funktion
übernahm der Angeklagte selbst.
Der Angeklagte, der über einen englischsprachigen Mitarbeiter
entsprechende Kontakte aufgebaut hatte, konnte insgesamt 15 umgebaute
Geländewagen der Marke Toyota Landcruiser an Regierungsstellen
des Vereinigten Königreichs (im Folgenden: britische
Regierungsstellen) verkaufen. In sämtlichen Fällen
verzollte der Angeklagte für die S. GmbH die Fahrzeuge, die
zollrechtlich als Fälle der aktiven Veredelung behandelt
wurden. Aus den Zollunterlagen ergab sich jeweils, dass das Fahrzeug -
als Veredelung - mit einer Sicherungspanzerung versehen worden war.
Eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA holte der Angeklagte in keinem Fall
ein. Diese Verkäufe stellten sich wie folgt dar:
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(1) Das britische Entwicklungshilfeministerium bestellte im Juni 2003
bei der S. GmbH zwei Geländewagen. Diese Fahrzeuge, die vorher
durch einen Beauftragten des Entwicklungs hilfeministeriums abgenommen
worden waren, wurden nach Durchführung des
Verzollungsverfahrens von einer durch den Käufer beauftragten
Spedition von dem Betriebsgelände der S. GmbH am 20. August
2003 abgeholt und - wie der Angeklagte wusste - über
Tschechien in den Irak ausgeflogen.
(2) Ebenfalls noch im Sommer 2003 orderte das britische Zollamt
über die C. A. , ein privates aus der britischen Regierungs-
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organisation ausgegliedertes Unternehmen, umgebaute gelände
gängige Fahrzeuge, die in Afghanistan für die
Schulung der dortigen Polizei im Kampf gegen Drogenhandel eingesetzt
werden sollten. Nach Verzollung überführte ein
Mitarbeiter auf Weisung des Angeklagten am 5. September 2003 ein
Fahrzeug nach Billund, Dänemark, von wo aus es nach
Afghanistan ausge flogen wurde.
(3) Das zweite Fahrzeug aus dem Auftrag des britischen Zollamtes wurde
am 11. September 2003 wieder auf Weisung des Angeklag ten nach Billund
transportiert und von dort nach Afghanistan aus geflogen.
(4) Bei einem weiteren Auftrag des britischen Entwicklungshilfemini
steriums, das zwei umgebaute Geländewagen für die
regionale Übergangsregierung in Basra benötigte, ging
der Angeklagte als Verantwortlicher der S. GmbH wie unter 1)
geschildert vor. Nach Verzollung wurden die Fahrzeuge Ende September
2003 von einem von dem Besteller beauftragten Spediteur auf dem Be
triebsgelände der S. GmbH abgeholt und über
Tschechien in den Irak ausgeflogen.
(5) Im November 2003 erfolgte der Verkauf von weiteren fünf
umge bauten Geländewagen. Diese wurden nach Verzollung eben
falls durch einen vom britischen Entwicklungshilfeministerium be
auftragten Spediteur auf dem Betriebsgelände der S. GmbH
übernommen und über Tschechien in den Irak
ausgeflogen.
(6) Das britische Unternehmen H. , das von dem britischen Ent
wicklungshilfeministerium hiermit beauftragt war, kaufte zwei wei tere
Geländewagen. Die beiden Fahrzeuge, die wiederum für
den Irak bestimmt und dementsprechend umgerüstet waren, wur
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den durch Beauftragte des britischen Ministeriums von dem Be-
triebsgelände der S. GmbH abgeholt und im Dezember 2003
über Tschechien in den Irak ausgeflogen.
(7) Das britische Außenministerium, das gleichfalls
gepanzerte Fahr zeuge für die Übergangsregierung in
Basra benötigte, bestellte zwei so ausgerüstete
Geländewagen, wobei allerdings dies mal der Transport der
Fahrzeuge vom Angeklagten direkt über nommen werden sollte.
Dieser beauftragte eine in Köln ansässige Spedition.
Da der Lufttransport am 18. Dezember 2003 ab Köln nach Basra
erfolgen sollte, ließ der Angeklagte die beiden Fahr zeuge -
nach Verzollung - von Mitarbeitern nach Köln fahren. Im Rahmen
der Verzollung wurde zunächst wegen der fehlenden
Ausfuhrgenehmigung des BAFA die Freigabe der Fahrzeuge ver
zögert. Schließlich konnten diese aber dennoch
termingerecht über Köln nach Basra ausgeflogen werden.
4
Das Landgericht sieht die Handlungen des Angeklagten als
Verstöße gegen § 34 Abs. 1 AWG an. Die
Ausfuhr der gepanzerten Geländewagen sei genehmigungspflichtig
gewesen, weil sie unter die Ausfuhrliste fielen. Mit der Zollgestellung
der Fahrzeuge, die eine notwendige Voraussetzung der Ausfuhr sei und
den Ausfuhrvorgang einleite, habe der Angeklagte zu der Ausfuhr bereits
unmittelbar angesetzt. Deshalb greife der Ausnahmetatbestand des
§ 19 Abs. 1 Nr. 8 AWG, der Ausfuhren durch Regierungen von
Mitgliedstaaten privilegiere, nicht ein. Soweit nämlich die
Ausfuhr vom Angeklagten bewirkt worden sei, liege keine Ausfuhr durch
eine Behörde der EU im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 8
AWG vor. Der Angeklagte, der die Genehmigungspflichten kenne, habe mit
direktem Vorsatz gehandelt. Er sei mittelbarer Täter, weil er
sich seiner gutgläubigen Mitarbeiter bedient habe, um die
Ausfuhr durchzuführen. Jeder Transportvorgang stelle -
unabhängig von der Zahl der hierfür transportierten
Fahrzeuge - eine selbständige Tat dar.
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II.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts ist der objektive Tatbestand des § 34 AWG nicht
erfüllt.
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1. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die
umgerüsteten Geländefahrzeuge Waren im Sinne des
§ 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG sind.
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a) Eine Strafbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG liegt nur vor,
wenn der Täter ohne Genehmigungen Waren ausführt, die
in speziell bezeichneten Teilen der Ausfuhrliste ausdrücklich
genannt sind. Das Landgericht nimmt ohne Rechtsverstoß an,
dass die umgerüsteten Geländefahrzeuge die
umbaubedingten Spezifika nach der Liste enthalten und dieser deshalb
unterfallen.
7
8
Maßgeblich ist die zur Tatzeit geltende Anlage zur 100.
Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste, die am 5. April 2002
in Kraft getreten ist. Nach Teil 1 Abschnitt A sind unter der
Listennummer 0006 genannt: „Landfahrzeuge und Bestandteile
hierfür, besonders konstruiert oder geändert
für militärische Zwecke“. In den
Anmerkungen, die integraler Bestandteil der Liste sind und an der
normativen Geltung der Liste teilhaben (vgl. Bieneck in Bieneck,
Handbuch des Außenwirtschaftsrechts 2. Aufl. S. 705), sind in
Anmerkung 1 als Unterfall gepanzerte Fahrzeuge genannt. Als bauliche
Änderung für militärische Zwecke sind in
Anmerkung 2 unter lit. a die Umrüstung mit
„Luftreifendecken in beschussfester oder bei abgelassener
Luft fahrtauglicher Spezialbauart“ und unter lit. c
„Panzerschutz von wichtigen Teilen“ verzeichnet.
Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils liegen
sämtliche in diesen Anmerkungen genannten
Konstruktionsspezifika vor.
b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift bestehen am Vorliegen des Merkmals „besonders
konstruiert
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- 7 -
oder geändert für militärische
Zwecke“ keine durchgreifenden Bedenken. Trotz der subjektiven
Komponente der Zweckbestimmung (vgl. für einen anders
gelagerten Fall BGHSt 41, 348; dagegen Bieneck aaO S. 706 ff. m.w.N.)
legen die Bauartspezifika, die in der Liste genannt sind, eine
militärische Nutzung von vornherein nahe. Die detaillierten
Beschreibungen der Ausfuhrliste füllen das Eingangsmerkmal
„konstruiert für militärische
Zwecke“ aus. Das gilt auch für die subjektive
Komponente. Ob die Zweckbestimmung „besonders konstruiert
für militärische Zwecke“ erfüllt
ist, muss anhand der Liste selbst und aus den in den Anmerkungen
vorgegebenen Auslegungskriterien bestimmt werden. Eine solche eng an
der Liste orientierte Bestimmung ist aus Gründen der
Rechtssicherheit geboten, um zweifelsfrei das Erfordernis einer
Genehmigungspflicht feststellen zu können. Deshalb kann es
auch nicht auf eine - im Übrigen kaum zweifelsfrei
vorzunehmende - alleinige Bewertung des individuellen Zwecks ankommen.
Maßgeblich - und für die Berücksichtigung
des Herstellungszwecks ausreichend - ist vielmehr, ob es sich um einen
Verwendungszweck handelt, den die Liste selbst als nicht
„besonders konstruiert für militärische
Zwecke“ bezeichnet und damit von dem Genehmigungserfordernis
ausnimmt.
Danach erfüllen die umgerüsteten
Geländefahrzeuge - wie oben dargestellt - in dreierlei
Hinsicht indiziell die Voraussetzungen, die sie als
„für militärische Zwecke besonders
konstruiert“ kennzeichnen. Ausgenommen aus der Geltung der
Nummer 0006 sind lediglich zivile Sonderschutzlimousinen und
Werttransporter mit Schutzpanzerung (Anmerkung 3 zu Nummer 0006 der
Liste). Da die vom Betrieb des Angeklagten umgerüsteten
Fahrzeuge nicht diesen Ausnahmetatbeständen zuzurechnen sind,
unterfallen sie der Ausfuhrliste.
10
c) Für die letzte Lieferung, die am 17. Dezember 2003 erfolgt
ist, gilt die am 12. Dezember 2003 in Kraft getretene Anlage zur 102.
Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste. Auch hiernach sind
die vom Betrieb des Angeklagten umgerüsteten Fahrzeuge erfasst.
11
- 8 -
d) Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn man den zur Tatzeit
geltenden Auffangtatbestand gemäß Listennummer 0023
in die Auslegung mit einbezieht. Dieser erfasst
geländegängige Fahrzeuge für
Sicherheitskräfte, die mit ballistischem Schutz ausgestattet
sind. Unter der Listennummer 0023 wird auf das Merkmal
„besonders konstruiert“ verzichtet. Auch dort sind
aber lediglich Fahrzeuge für den Transport von Geld und
Wertsachen ausgeschlossen. Hieraus wird deutlich, dass jedweder Einsatz
von derart ausgerüsteten Fahrzeugen durch staatliche Stellen
der Liste unterfällt, weil sie zunächst ein
Kontrollbedürfnis auslösen, dem durch das staatliche
Genehmigungserfordernis Rechnung getragen werden soll.
12
2. Eine verbotene Ausfuhr ist in den Fällen 1, 4, 5 und 6
entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben, weil der
Angeklagte die Fahrzeuge nicht ausgeführt hat.
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a) Der Begriff der Ausfuhr ist im Außenwirtschaftsgesetz
legal definiert. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 (Nr. 3 a.F.) AWG ist
Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes das Verbringen von Sachen,
Gütern und Elektrizität aus dem Wirtschaftsgebiet
nach fremden Wirtschaftsgebieten, soweit in einer zu diesem Gesetz
erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. In der zu
diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnung, der
Außenwirtschaftsverordnung (Verordnung zur
Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes - AWV),
ist in § 4c Nr. 1 (Nr. 3 a.F.) AWV der Ausführer als
diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, die
zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in
einem Drittland ist und über die Versendung der Güter
aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland bestimmt. Wenn kein
Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht
für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die
Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein
Drittland tatsächlich bestimmt. Als Ausführer gilt
auch jede natürliche oder juristische Person, die entscheidet.
An dieser Definition des Ausführers knüpft die
Genehmigungspflicht an, die nach § 5 Abs. 1 AWV
- 9 -
für die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
(Anlage AL) aufgeführten Waren gilt.
Ihrer Definition nach bezeichnet die Ausfuhr zunächst einen
nur tatsächlichen Vorgang. Wer Waren in ein Wirtschaftsgebiet
verbringt, führt aus (BGHR AWG § 34 Ausfuhr 1). Neben
dieser rein tatsächlichen Bestimmung kann jedoch - wie sich
aus der normativen Bestimmung des Ausführerbegriffs ergibt -
auch derjenige Ausführer sein, der den Vorgang steuert. Eine
entsprechende Steuerung des tatsächlich Handelnden wird
regelmäßig aufgrund einer entsprechenden
vertraglichen Vereinbarung erfolgen (Speditionsauftrag). Zwingend ist
aber ein rechtsgeschäftliches Handeln als organisierender
Tatbeitrag nicht. Maßgeblich ist nach der
Geschäftsherrentheorie darauf abzustellen, wer den
exportrechtlich relevanten Vorgang beherrscht (vgl. Hölscher
ZfZ 2000, 154; Bieneck wistra 2000, 441, 445; Karpenstein EuZW 2000,
677, 679).
15
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b) Danach liegt in den Fällen 1, 4, 5 und 6 keine Ausfuhr vor.
aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist diesen Taten
gemeinsam, dass die gepanzerten Geländewagen nach vorher
durchgeführter Verzollung jeweils durch Beauftragte der
britischen Regierungsstelle vom Betriebsgelände der S. GmbH
abgeholt wurden. Leistungsort im Sinne des § 269 BGB war damit
der Ort der Fertigung, das Betriebsgelände der S. GmbH. Aus
Sicht des Käufers handelte es sich dabei um eine Holschuld.
Zwar darf die Frage, wer Ausführer im Sinne des
Außenwirtschaftsrechts ist, nicht im Sinne einer
Akzessorietät zu den zivilrechtlichen Regelungen entschieden
werden (vgl. Bieneck aaO). Aber auch eine wertende Betrachtung, die
sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientiert,
unterstreicht dieses Ergebnis. Der Angeklagte konnte über die
Ware nach Übergabe nicht mehr - auch nicht mittelbar -
verfügen und damit das Ziel der umgerüsteten Autos
nicht mehr beeinflussen. Die tatsächliche Herrschaft
über den Tatvorgang hatte allein die britische
Regierungsstelle als Käuferin. Dies wird im
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- 10 -
Übrigen auch durch die vom Landgericht festgestellte
Vorgeschichte des ersten Auftrags durch das
Entwicklungshilfeministerium bestätigt. Danach sollten die
Fahrzeuge durch die vom britischen Entwicklungshilfeministerium
bestimmte Spedition zunächst nach London verbracht werden.
Allein auf Betreiben des Entwicklungshilfeministeriums wurde im
Interesse der Abkürzung des Lieferwegs festgelegt, dass die
Fahrzeuge von der Spedition direkt an den vom britischen
Entwicklungshilfeministerium bestimmten Einsatzort gebracht wurden.
bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt der von Mitarbeitern
des Angeklagten durchgeführten Verzollung kein Aussagegehalt
für die Bestimmung des Ausführers zu. Zwar hat der
Angeklagte in den zollrechtlichen Ausfuhranmeldungen die S. GmbH
jeweils als Versender und die von britischen Regierungsstellen
beauftragten Speditionen als Empfänger genannt. Diese
Vorgehensweise war jedoch der zollrechtlichen Lage geschuldet. Die
Firma S. hat die Geländefahrzeuge nämlich im Rahmen
des aktiven Veredelungsverfahrens eingeführt (Art. 114 ZK).
Die Sicherheitsumrüstung der von ihm - abgabenfrei -
eingeführten Fahrzeuge stellte im Sinne der von Art. 114 Abs.
2 lit. c ZK einen Veredelungsvorgang dar. Sie mussten innerhalb der
Bewilligungsfrist wieder ausgeführt werden (Art. 118 ZK),
wodurch das zollrechtliche Nichterhebungsverfahren auch endete (Art. 89
ZK).
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Ob der Angeklagte als Verantwortlicher der S. GmbH, die formal auf den
Zollformularen als Ausführerin fungierte, auch ein materieller
Ausführer im Sinne des Art. 788 ZK-DVO anzusehen ist, mag
zweifelhaft sein. Diese Frage hat allerdings keine Auswirkung auf die
Bestimmung des Ausführers im Sinne des § 34 Abs. 1
AWG. Beide Tatbestände sind aus ihrer jeweiligen
Schutzrichtung autonom auszulegen (vgl. Karpenstein aaO).
Während die Regelungen des Zollkodex das Ziel haben, den
Warenverkehr beim Verlassen des Gemeinschaftsgebiets abgaberechtlich zu
erfassen, ist für die Bestimmung des Ausführers
entscheidend, wer den Ausfuhrvorgang beherrscht. Da die Angabe in den
Zollformularen auf die Beendigung des Ver-
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- 11 -
fahrens der aktiven Veredelung gerichtet ist und die
Herbeiführung der Zollfestsetzung im Blick hat, lässt
sich aus ihr nicht auf den Ausführer im Sinne des §
34 Abs.1 AWG schließen, weil dort der auf die
tatsächliche Beherrschung ausgerichtete
Ausführerbegriff des Außenwirtschaftsrechts gilt.
Daher ist die verfahrensmäßige Abwicklung des
zollrechtlichen aktiven Veredelungsverfahrens, die mit dem
tatsächlichen Beginn der Ausfuhr in keinem untrennbaren
Zusammenhang steht, für die Bestimmung des Versuchsbeginns
nach § 34 Abs. 1 AWG nicht ohne weiteres geeignet. Dies belegt
der vorliegende Fall. Die Übergabe an der
Betriebsstätte erfolgte erst nach der Verzollung; erst zu
diesem Zeitpunkt begann der Ausfuhrvorgang, der mit dem Passieren der
Grenze beendet wurde (vgl. Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas 140. ErgLfg
§ 4 AWG Rdn. 11). Aus der vom Landgericht herangezogenen
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1965 (BGHSt 20,
150), die eine andere Fallgestaltung betrifft, ergibt sich nichts
anderes.
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21
Im Übrigen ist es schon im Ansatz fraglich, ob ein etwaiger
Versuchsbeginn für die Frage, ob der Angeklagte Täter
im Sinne des § 34 Abs. 1 AWG ist, überhaupt nutzbar
gemacht werden kann. Täter im Sinne des § 34 Abs. 1
AWG kann nämlich - wie oben dargelegt - nur sein, wer entweder
selbst absichtlich den Gegenstand über die Grenze
transportiert oder jedenfalls den Ausfuhrvorgang wirtschaftlich
bestimmt. Beide Voraussetzungen stehen nicht notwendig in einem
Zusammenhang zu der Frage, ob die vorgängige Verzollung den
Beginn der Ausfuhrhandlung darstellt. Vielmehr konnte der Angeklagte
überhaupt nur dann unmittelbar zur Tat ansetzen, wenn er
selber Ausführer war. Insoweit ist die Frage des
Versuchsbeginns der nach der Ausfuhrverantwortlichkeit logisch
nachgelagert und bestimmt diese nicht.
3. Hinsichtlich der Fälle 2, 3 und 7 liegt gleichfalls keine
strafbare Handlung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1
AWG vor.
22
- 12 -
a) Allerdings ist die S. GmbH, für die der Angeklagte als
verantwortliches Organ gehandelt hat (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB),
hier direkt in den Ausfuhrprozess einbezogen gewesen.
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aa) In den Fällen 2 und 3 wurden die umgerüsteten
Fahrzeuge auf Weisung des Angeklagten über die deutsche
Staatsgrenze nach Billund in Dänemark verbracht und von dort
nach Afghanistan ausgeflogen. Damit ist der Ausfuhrtatbestand
erfüllt, weil der Angeklagte durch einen Mitarbeiter die
beiden Fahrzeuge tatsächlich körperlich über
die Grenze in ein fremdes Wirtschaftsgebiet verbracht hat. Fremdes
Wirtschaftsgebiet ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AWG das nicht vom
Geltungsbereich dieses Gesetzes umfasste Territorium. Der Senat kann
dabei dahinstehen lassen, ob der Transport der in der Ausfuhrliste
bezeichneten Güter nach Billund/Dänemark, von wo aus
die gepanzerten Fahrzeuge ausgeflogen wurden, als Ausfuhr anzusehen ist
oder, weil dieses Ziel in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelegen ist,
nach der Terminologie der Ausfuhrverordnung (§ 4 Nr. 2 AWV)
nur als Verbringung zu bezeichnen ist (so unter Hinweis auf §
7 AWV Schörner in Hohmann/John, Ausfuhrrecht 2002 § 5
Rdn. 7). Da die Kontrolle des Exports von
Rüstungsgütern im Wesentlichen dem nationalen
Gesetzgeber vorbehalten geblieben und nicht durch das vorrangige
EU-Recht erfasst ist (Schörner aaO Rdn. 5), kommt dieser
Unterscheidung hier keine Bedeutung zu. Auch die Verbringung der in
Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Waren ist
nämlich genehmigungspflichtig (§ 7 Abs. 1 AWV).
24
bb) Eine Ausfuhr liegt auch im Fall 7 vor. Zwar wurden hier die
umgerüsteten Fahrzeuge von Mitarbeitern des Angeklagten
unmittelbar nicht in ein fremdes Wirtschaftsgebiet im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AWG ausgeführt. Hier ist jedoch eine
Ausfuhr dadurch erfolgt, dass der Angeklagte selbst die Spedition mit
der Ausfuhr der umgerüsteten Fahrzeuge in den Irak beauftragt
hat. Da der Spediteur insoweit nur unmittelbar Handelnder war, ist der
Angeklagte als derjenige, der als Organ der S. GmbH den
Speditionsauftrag
25
- 13 -
mit der Maßgabe erteilt hat, die umgerüsteten
Fahrzeuge nach Basra zu fliegen, Ausführer im Sinne des
§ 4c Nr. 1 AWV gewesen.
b) Dies führt hier jedoch nicht zu einer Strafbarkeit, weil
die Ausfuhr im Auftrag eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen
dienstlichen Verwendung erfolgte. Solche Ausfuhren sind nach §
19 Abs. 1 Nr. 8 AWV von der Genehmigungspflicht freigestellt.
26
aa) Die jeweiligen Käufer der umgerüsteten
Geländefahrzeuge waren solche Regierungsstellen im Sinne des
§ 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV. Dass diese Regierungsstellen sich im
Rahmen der Beschaffung wiederum regierungsnaher - auch privater -
Organisationen bedienten, ist unerheblich. Aus dem Gesamtzusammenhang
der Feststellungen, insbesondere auch im Blick auf die festgestellten
Einsatzzwecke, entnimmt der Senat mit der notwendigen Eindeutigkeit,
dass wirtschaftlicher Auftraggeber der entsprechenden Lieferungen die
jeweilige britische Regierungsstelle war.
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bb) In den Fällen 2, 3 und 7, in denen der Angeklagte selbst
als Ausführer anzusehen ist, liegt zugleich auch eine
Ausfuhrhandlung der jeweiligen britischen Regierungsstelle vor. Dies
ergibt sich in den Fällen 2 und 3 schon daraus, dass die
britische Regierungsstelle für den Transport ab
Billund/Dänemark verantwortlich war. Insoweit liegt - da der
Transportweg und der endgültige Bestimmungsort von vornherein
abgesprochen und für den Verkäufer und den
Käufer eindeutig waren - ein einheitlicher Transportvorgang
vor. Deshalb ist das britische Zollamt in den Fällen 2 und 3
gleichermaßen als Ausführer anzusehen.
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Dasselbe Ergebnis ergibt sich auch im Fall 7. Dort war gleichfalls das
britische Außenministerium Ausführer. Zwar hatte der
Angeklagte den Speditionsauftrag für die Verbringung der
umgerüsteten Fahrzeuge in den Irak erteilt. Nach den
Feststellungen wurde er aber vom britischen Außenministeri-
29
- 14 -
um hierfür ergänzend beauftragt und mit 17.000 Euro
pro Fahrzeug auch gesondert entlohnt (UA S. 18). Letztlich agierte der
Angeklagte - bei einer rein faktischen Betrachtung - hier zugleich als
Spediteur für den Käufer. Dem britischen
Regierungsministerium allein oblag letztlich die Bestimmung, wann und
wohin die Fahrzeuge transportiert werden sollten.
cc) Soweit die britischen Regierungsstellen sich an der Ausfuhr
beteiligt haben, wirkt die Befreiung von der Genehmigungspflicht
umfassend. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Regierungsstelle eines
europäischen Mitgliedstaats die wirtschaftliche Disposition
über den Bestimmungsort der Lieferung obliegt. Die Befreiung
von der Genehmigungspflicht findet ihren Grund in erster Linie in dem
Umstand, dass der Verordnungsgeber für den Export in diesen
Fällen das Genehmigungsbedürfnis als gering erachtet
hat (Balzer in Hohmann/John, aaO § 19 AWV Rdn. 1). Im Blick
auf Regierungsstellen anderer EU-Mitgliedstaaten rechtfertigt sich die
Befreiungspflicht ersichtlich aus dem besonderen Vertrauen, das die
Regierungen der anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Damit
wäre es nicht vereinbar, diese wie einen gewöhnlichen
Dritten einem Genehmigungserfordernis zu unterwerfen.
30
dd) Die Befreiungsvorschrift ist vor dem Hintergrund ihres Normzwecks
anzuwenden. Das bedeutet, dass immer dann, wenn die wesentliche
wirtschaftliche Entscheidung über den Transport der an sich
genehmigungspflichtigen Güter durch einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union getroffen wird, dies die Befreiung von der
Genehmigungspflicht nach sich zieht. Derartige Fallkonstellationen
können nicht anders gewürdigt werden, als wenn der
Mitgliedstaat die Güter zunächst selber importiert
und dann wieder ausgeführt hätte. Der direkte Export
nach Afghanistan bzw. in den Irak diente lediglich der
Abkürzung des Lieferwegs, mithin allein also der Zeitersparnis
und dem Kosteninteresse des Käufers. Insoweit ist der
Käufer auch der materielle Geschäftsherr des
Ausfuhrvorgangs.
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- 15 -
ee) Entfällt die Genehmigungspflicht für den
eigentlichen Geschäftsherrn, kann für andere
Personen, die an dem Ausfuhrvorgang beteiligt sind, nichts anderes
gelten. Die Genehmigungsfreiheit muss auch für sie wirken.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Regierungsstelle den Ausfuhrvorgang
umfassend beherrscht, was Transportweg und Endziel anbelangt. Ist der
Transport in seiner konkreten Ausgestaltung im Einverständnis
mit der Regierungsstelle des EU-Mitgliedstaats durchgeführt
worden, bedarf es für diesen Transportvorgang keiner
Genehmigung, wenn er für die beteiligte Regierungsstelle
genehmigungsfrei ist. Deshalb ist der zugrunde liegende Kaufvertrag
auch nicht schwebend unwirksam (vgl. Just in Hohmann/John aaO
§ 31 AWG Rdn. 10 ff.), sondern uneingeschränkt
zivilrechtlich wirksam, weil wegen der Privilegierung des
Vertragspartners das Geschäft genehmigungsfrei ist.
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33
Der Fortbestand der Genehmigungspflicht für den
Vertragspartner würde dem Zweck des Befreiungstatbestandes
zuwiderlaufen. Denn auch derjenige, der für die britische
Regierung tätig wird, muss sich auf deren besondere
Integrität verlassen können. Der Zweck des
Privilegierungstatbestandes gilt hier gleichermaßen. Wenn die
Regierungsstelle eines anderen EU-Mitgliedstaats den direkten Transport
in ein Drittland anweist, dann nimmt der EU-Mitgliedstaat mit dieser
Anweisung seine eigene staatliche Autorität in Anspruch. Er
genehmigt sie inzident. Diese Legitimation strahlt auch auf denjenigen
aus, der die Weisung der Regierungsstelle des EU-Mitgliedstaats
befolgt, weil aufgrund der Befreiung von dem Genehmigungsvorbehalt die
Regierungsstellen von EU-Mitgliedstaaten damit den innerstaatlichen
Hoheitsträgern gleichgestellt sind.
Die Befreiung von der Genehmigungspflicht, die andere Mitgliedstaaten
der EU nach § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV genießen,
führt dazu, dass der Ausfuhrvorgang jedenfalls insgesamt dann
von der Genehmigungspflicht freigestellt ist, wenn die Ausfuhr auf
Weisung des EU-Mitgliedstaats erfolgt. Dies verdeutlicht im
Übrigen die nachfolgende Erwägung. Sähe man
den Vorgang
34
- 16 -
- wie das Landgericht und ihm insoweit folgend der Generalbundesanwalt
- als genehmigungspflichtig an, ergäbe sich eine Strafbarkeit
des Ausführenden. Dies hätte aber auch zur Folge,
dass Mitarbeiter britischer Regierungsstellen sich als Teilnehmer an
der Tat strafbar machen würden. Ein solches Ergebnis, das mit
dem Zweck des Befreiungstatbestands nicht zu vereinbaren ist,
wäre widersprüchlich und kaum verständlich.
Es kann keinen Unterschied machen, ob die britischen Regierungsstellen
unmittelbar selbst einen Spediteur damit betrauten, die
umgerüsteten Fahrzeuge in das Drittland zu verbringen, oder ob
dies der Angeklagte auf ihre Weisung hin tat.
4. Bei dem Angeklagten kommt auch eine Strafbarkeit nach § 34
Abs. 3 AWG nicht in Betracht. Danach macht sich strafbar, wer in den
Fällen des Absatzes 1 oder 2 die Ausfuhr dadurch
fördert, dass er die auszuführende Ware zur
Verfügung stellt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die
eine zur selbständigen Straftat erhobene Beihilfe umschreibt,
sind hier ebenfalls nicht erfüllt. In sämtlichen
Fällen wurde die Ausfuhr durch britische Regierungsstellen
oder von ihnen beauftragten Speditionen durchgeführt. Es liegt
damit wegen der fehlenden Genehmigungspflicht keine Haupttat nach
§ 34 Abs. 1 AWG vor. Eine Haupttat nach § 34 Abs. 2
AWG ist aus demselben Grunde nicht gegeben, weil mangels einzuholender
Genehmigung der Angeklagte schon nicht ordnungswidrig im Sinne der in
§ 70 Abs. 1 AWV enthaltenen Regelungen gehandelt hat.
Schließlich ist § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. §
69e AWV a.F. nicht einschlägig, weil das Irak-Embargo zur
Tatzeit bereits aufgehoben war.
35
- 17 -
III.
Die Revision der Verfallsbeteiligten ist gleichfalls
begründet. Da keine Straftat vorliegt, scheidet die Anordnung
des Verfalls aus.
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Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal |