BGH,
Beschl. v. 28.5.2002 - 5 StR 196/02
5 StR 196/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Mai 2002
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Mai 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen
vom 18. Dezember 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Zur Strafrahmenwahl und zur damit zusammenhängenden
Beweiswürdigung bemerkt der Senat ergänzend zum
Antrag des Generalbundesanwalts:
Trotz der zugunsten des Angeklagten getroffenen Feststellung,
daß das Tatopfer das Messer, mit dem es erstochen wurde,
unmittelbar vor der Tat zunächst selbst in der Hand gehalten
hatte, mußte das Schwurgericht bei der insgesamt gegebenen
Beweislage hier die Möglichkeit einer tatauslösenden
Mißhandlung des Angeklagten durch das Opfer im Sinne der
ersten Alternative des § 213 StGB - wenngleich es
dafür keines Körperverletzungserfolges bedarf (BGHR
StGB § 213 1. Alt. Mißhandlung 4 und 5; BGH, Beschl.
vom 14. Mai 2002 - 5 StR 119/02) - nicht zwingend näher
erörtern.
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