BGH,
Beschl. v. 28.5.2008 - 1 StR 196/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 196/08
vom
28.5.2008
Nachschlagewerk: nein
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StGB § 27
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Zur Strafbarkeit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln nach deren Sicherstellung (in Abgrenzung zu
BGH NJW 2008, 1460).
BGH, Beschl. vom 28.5.2008 - 1 StR 196/08 - LG Deggendorf
in der Strafsache
gegen
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wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.5.2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Deggendorf vom 7. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner
Stellungnahme vom 9.4.2008 bemerkt der Senat:
1. Durch die Sicherstellung des Heroins, das aus der Türkei in
die Niederlande transportiert werden sollte, durch deutsche
Ermittlungsbehörden, war das Handeltreiben nicht beendet
worden. Zwar war dadurch der Warenfluss objektiv zur Ruhe gekommen.
Dies war aber den Empfängern der Lieferung ersichtlich nicht
bekannt, denn diese bemühten sich - u.a. unter Einschaltung
des Angeklagten als potentiellen Kurier - weiterhin darum, in den
Besitz des Heroins zu gelangen, entfalteten daher eine
eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln
gerichtete Tätigkeit (vgl. BGHSt [GS] 50, 252, 256; BGHR BtMG
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50 und 52).
2. Hierzu hat der Angeklagte durch seine erklärte
Bereitschaft, das Heroin zu übernehmen und in die Niederlande
zu bringen, sowie seine daraufhin erfolgte Fahrt an den vereinbarten
Übergabeort Beihilfe geleistet (§ 27 StGB). Denn es
genügt, dass er dadurch das Handeltreiben der
Lieferungsempfänger
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zumindest erleichtert hat, während es unerheblich ist, dass
sein Tun infolge der Sicherstellung des Betäubungsmittels von
vornherein nicht erfolgreich sein konnte (vgl. BGH NStZ 1994, 441; BGH
NStZ-RR 1996, 374).
Der 5. Strafsenat hat allerdings in Abweichung hiervon die Auffassung
vertreten, eine nutzlose Beihilfehandlung begründe keine
Strafbarkeit wegen Beihilfe, sondern stelle lediglich einen straflosen
Beihilfeversuch dar (BGH NJW 2008, 1460). Die Entscheidung bezog sich
auf die Mitwirkung am (vom Bundeskriminalamt initiierten) Verbringen
des Erlöses, der durch den Verkauf von tatsächlich
zuvor sichergestelltem Kokain angeblich erzielt worden sein sollte.
Selbst für diese Fallgestaltung würde der Senat der
dargelegten Rechtsansicht nicht folgen, braucht dem jedoch nicht weiter
nachzugehen. Denn jedenfalls in der hier bestehenden Konstellation, bei
der es den Beteiligten um Fortführung und Abschluss des
vorgesehenen Warenflusses ging, stellte das Verhalten des Angeklagten
schon nach der bisherigen, auch durch den Beschluss des
Großen Senats zum Begriff des Handeltreibens (BGHSt [GS] 50,
252) nicht in Frage gestellten Rechtsprechung eine taugliche und somit
vollendete Hilfeleistung dar.
Nack Kolz Elf
Graf Sander |