BGH,
Beschl. v. 28.5.2008 - 2 StR 214/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 214/08
vom
28. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 28. Mai 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 9. August 2007 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin berichtigt
und ergänzt wird, dass die Bezeichnung der gemeinschaftlichen
Begehungsweise entfällt und die in dieser Sache in Belgien
erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe
angerechnet wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt, da die
mittäterschaftliche Begehungsweise im Tenor nicht
aufzuführen ist (Meyer-Goßner StPO 50. Aufl.
§ 260 Rdn. 24 m.w.N.).
1
Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in
Belgien erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51
Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer
Anrechnungsmaßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in
Betracht.
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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
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Cierniak Schmitt |