BGH,
Beschl. v. 28.5.2008 - 2 StR 96/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 96/08
vom
28. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 5. Oktober 2007 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben
a) im Schuld- und im Strafausspruch in den Fällen II. 1., 3.,
5., 8., 10., 11. und 12. der Urteilsgründe,
b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 9. der Urteilsgründe
und im Gesamtstrafenausspruch,
c) hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von Wertersatz und der
Einziehungsanordnung.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts Koblenz
zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in zwölf
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und neun Monaten verurteilt und Verfall von Wertersatz in Höhe
von 60.000 € sowie die Einziehung eines Personalcomputers,
einer externen Festplatte und eines Lap-
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tops angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit
der näher ausgeführten Sachrüge. Das
Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Urteilsfeststellungen, die praktisch wortwörtlich dem
Inhalt der Anklageschrift entsprechen, tragen in den Fällen
II. 1., 3., 5., 8., 10., 11. und 12. der Urteilsgründe nicht
den Vorwurf der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei.
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Der Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB setzt voraus, dass
ein anderer die Sache gestohlen oder sonst durch ein
Vermögensdelikt an sich gebracht hat. Hehler kann somit nicht
sein, wer an der Vortat als Täter oder Mittäter
beteiligt war (vgl. BGH StraFo 2005, 214, 215). Nach den allgemeinen
Feststellungen, die das Landgericht den einzelnen Taten vorangestellt
hat, kamen der Angeklagte und die gesondert Verurteilten F. und N.
überein, zukünftig gemeinsam mit bisher nicht
ermittelten Mittätern in Deutschland überwiegend
hochwertige Kraftfahrzeuge zu entwenden. Die Fahrzeuge wurden von
lettischen Bandenmitgliedern gestohlen und anschließend an N.
übergeben, welcher die Fahrzeuge eine gewisse Zeit lang
verborgen hielt. Weiter heißt es im Widerspruch hierzu, der
Ankauf der Pkw sei von F. finanziert worden. Der Angeklagte trat dann
mit den geschädigten Versicherungen in Verbindung und
behauptete, die Fahrzeuge seien in Russland oder Weißrussland
sichergestellt worden. Er wollte die Fahrzeuge zu einem
günstigen Preis von den Versicherungen kaufen, um sie mit den
Originalpapieren und Originalschlüsseln zum Verkehrswert
veräußern zu können. Kam es nicht zum
Verkauf durch die Versicherungen, machte er hohe
Rückführungskosten geltend. Etwaige Betrugs- und
Urkundsdelikte sind von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden.
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Die Feststellungen zu den einzelnen Taten ergeben in den
Fällen 2., 4., 6., 7. und 9. der Urteilsgründe, dass
der Angeklagte, F. und N. die gestohlenen Fahrzeuge ankauften und somit
der Tatbestand der Hehlerei erfüllt ist. In den anderen
Fällen bleibt der Tatvorwurf hingegen unklar:
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Im Fall 1. der Urteilsgründe ist lediglich festgestellt, dass
ein Pkw BMW in Berlin von unbekannten Bandenmitgliedern entwendet und
von einer unbekannten Person in einem Parkhaus in Berlin abgestellt
worden ist. In der Folge habe der Angeklagte der geschädigten
Versicherung die angebliche Rückführung des Pkw aus
Weißrussland angeboten. Dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe ist nicht zu entnehmen, ob die gesondert
Verurteilten F. und N. , denen diese Tat nicht zur Last gelegt worden
war, beteiligt waren. In den Fällen 3. und 5. enthält
das Urteil die Angabe, dass die entwendeten Fahrzeuge in von N.
angemieteten Garagen versteckt worden seien, in den Fällen
10., 11. und 12. der Urteilsgründe, dass sie N.
übergeben worden seien. Im Fall 8. der Urteilsgründe
ist lediglich festgestellt, dass der Angeklagte als Rechtsnachfolger
der Rückführungsfirma S. mit der
geschädigten Versicherung in Verbindung getreten sei. Danach
bleibt angesichts der der Beschreibung der Einzeltaten vorangestellten
widersprüchlichen Feststellungen offen, ob der Angeklagte in
diesen Fällen womöglich Beteiligter an den
Diebstählen war - was auch ohne seine Anwesenheit am Tatort
möglich wäre - oder welche der möglichen
Varianten des Hehlereitatbestandes er verwirklicht haben soll.
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2. Das Landgericht hat im Fall II. 9. die Einzelstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten mit der besonderen Schadenshöhe
begründet. Da das Urteil keine Feststellungen zum Wert des
gestohlenen Fahrzeugs enthält, ist diese Annahme nicht belegt.
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3. Die teilweise Aufhebung der Schuldsprüche führt
bereits zur Aufhebung der Anordnung von Wertersatzverfall. Der Senat
weist darauf hin, dass in Fällen von Hehlerei im Regelfall
Schadensersatzansprüche der Geschädigten einer
Verfallsanordnung entgegenstehen (vgl. BGH wistra 2002, 57, 58; NStZ
1996, 332; Beschlüsse vom 25. Juli 2006 - 4 StR 223/06, vom
14. März 2002 - 3 StR 9/02 und vom 21. Februar 2002 - 5 StR
20/02 [insoweit in StV 2002, 485 nicht abgedruckt]).
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4. Auch die Einziehungsanordnung hat keinen Bestand. Ausweislich der
Urteilsgründe hat der Angeklagte mit Hilfe der eingezogenen
Gegenstände Korrespondenz mit den Versicherungen
geführt und Informationen über die Fahrzeuge
gespeichert. Ob der Angeklagte die eingezogenen Gegenstände
auch im Zusammenhang mit den ausgeurteilten Hehlereihandlungen
eingesetzt hat, ist nicht hinreichend erkennbar.
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5. Da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten G.
richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer
zurückverwiesen.
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt |