BGH,
Beschl. v. 28.5.2009 - 3 StR 172/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 172/09
vom
28. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 28. Mai 2009 gemäß
§ 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) die Strafverfolgung im Fall der in der Wohnung der
Geschädigten W. begangenen Tat gemäß
§ 154 a Abs. 2 StPO unter Ausscheidung der tateinheitlichen
Verurteilung wegen Freiheitsberaubung auf die übrigen
abgeurteilten Gesetzesverletzungen beschränkt;
b) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember
2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
schweren räuberischen Erpressung sowie des erpresserischen
Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer
Erpressung, mit Geiselnahme und mit Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
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Gründe:
1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die aus der
Entscheidungsformel ersichtliche Beschränkung der
Strafverfolgung vorgenommen, da die tateinheitliche Verurteilung des
Angeklagten im zweiten Fall der Urteilsgründe wegen
Freiheitsberaubung, die das Landgericht mit deren Dauer
begründet hat, rechtlich bedenklich ist. Der Angeklagte ist
insoweit - rechtsfehlerfrei - auch wegen erpresserischen Menschenraubes
nach § 239 a Abs. 1 2. Alt. StGB verurteilt worden. Die
Verwirklichung der Ausnutzungsvariante dieser Norm bedingt indes stets
eine länger dauernde Einschränkung der
persönlichen Freiheit des Opfers; denn sie setzt voraus, dass
der Täter durch Entführen oder
Sich-Bemächtigen zunächst eine (stabilisierte)
Bemächtigungslage schafft und (erst) danach eine Erpressung
begeht. Daher weist die vom Angeklagten begangene Freiheitsberaubung -
entgegen der Ansicht des Landgerichts - hier keinen
eigenständigen Unrechtsgehalt auf.
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Die aus der Beschränkung folgende Änderung des
Schuldspruchs zwingt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat
kann ausschließen, dass das Landgericht bei Vornahme der
Verfolgungsbeschränkung eine niedrigere Einzelstrafe
festgesetzt und eine mildere Gesamtstrafe verhängt
hätte.
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2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung in dem nach der
Beschränkung der Strafverfolgung verbleibenden Umfang keinen
durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO).
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3. In Anbetracht des nur ganz geringfügigen Erfolgs des
Rechtsmittels ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten
und Auslagen des Revisionsverfahrens nicht unbillig (§ 473
Abs. 4 StPO).
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Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer |