BGH,
Beschl. v. 28.5.2009 - 5 StR 114/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bautzen vom 26. November 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in 124 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat nur in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte im Zeitraum
zwischen November 1990 und August 1993 in 123 Fällen seine am
17. April 1980 geborene Tochter S. , indem er in einem Fall mit seinem
Glied in ihre Scheide eindrang, sie in einem weiteren Fall dazu
veranlasste, ihn manuell zu befriedigen sowie in 121 Fällen
sein Glied an ihrer Scheide bis zum Samenerguss rieb. Anfang des Jahres
1996 streichelte er seine am 13. August 1982 geborene Stieftochter L.
am gesamten Körper und rieb ihre Hand an seinem
entblößten Glied.
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2. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch.
Während der Schuldspruch und die Festsetzung der
Einzelstrafaussprüche der sachlichrechtlichen Prüfung
standhalten, weist die Bildung der Gesamtstrafe durchgreifende
Rechtsfehler auf.
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Das Landgericht versäumt es, ausreichende Feststellungen zu
den Voraussetzungen der Einbeziehung der Strafen aus früheren
Verurteilungen des Angeklagten zu treffen. Zwar hat es erkannt, dass
eine Verurteilung vom 28. Mai 1993 an sich gesamtstrafenfähig
gewesen wäre. Da dies allerdings nur für die vor
dieser Verurteilung begangenen Taten gilt, war es von der
Prüfung, ob die Strafen aus den folgenden Verurteilungen die
Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB erfüllen, nicht
befreit. So teilt es für die Verurteilungen vom 16. Februar
1999 (Geldstrafe von 30 Tagessätzen), vom 13. Juni 2005
(Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten) und vom 5.
Dezember 2006 (Geldstrafe von 90 Tagessätzen) nicht mit, ob
diese bereits vollständig vollstreckt sind, so dass der Senat
nicht nachprüfen kann, ob das Landgericht zu Recht von der
Einbeziehung der Strafen aus diesen Verurteilungen abgesehen hat. Dies
führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
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3. Sollten diese Verurteilungen bereits zum Zeitpunkt des ersten
Urteils in dieser Sache vollständig vollstreckt gewesen sein
(vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 22/09; Fischer, StGB
56. Aufl. § 55 Rdn. 37), wird das neue Tatgericht zu
prüfen haben, ob dem Angeklagten durch die entgangene
Gesamtstrafenbildung Nachteile entstanden sind und gegebenenfalls diese
durch einen angemessenen und erkennbaren Härteausgleich bei
der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen haben. Ein solcher
Nachteil liegt für den Fall der vollständigen
Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 13. Juni
2006 ohne die Zäsurwirkung einer früheren
Verurteilung freilich auf der Hand. Bei der Bewertung, ob wegen der
entgangenen Gesamtstrafenbildung mit der im Tatzeitraum erfolgten Verur-
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teilung vom 28. Mai 1993 erneut ein Härteausgleich zu
gewähren ist - was schon wegen der geringen Höhe der
dort verhängten Geldstrafe ganz fernläge -, wird zu
berücksichtigen sein, dass gegen den Angeklagten für
den Fall der Einbeziehung dieser Strafe zwei Gesamtfreiheitsstrafen
hätten gebildet werden müssen, was sich für
ihn als ungünstiger erwiesen hätte.
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König |