BGH,
Beschl. v. 28.5.2009 - 5 StR 166/09
5 StR 166/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 18. Dezember 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung in sechs Fällen, in einem Fall in
Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet und bestimmt, dass die Maßregel vor der Strafe zu
vollziehen ist. Das nach Auslegung (§ 300 StPO) auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten
hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen misshandelte der Angeklagte im Zeitraum
zwischen Juni 2007 und dem 4. Juni 2008 seine Lebensgefährtin
in sechs Fällen in massiver Weise. So schlug er ihr einen
Schlüsselbund gegen die Stirn, trat mit stahlkappenbewehrten
Schuhen gegen ihren Oberkörper und in ihren Unterleib, stach
ihr mehrmals mit einem Dolch in die Oberschenkel, schlug ein
Fahrradschloss gegen ihre Brust, versetzte ihr Schläge und
Tritte, riss ihre Ohrringe aus den Ohren und würgte sie mit
einem zuvor abmontier-
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ten Duschschlauch bis zur Bewusstlosigkeit. Bei jeder der Taten war der
Angeklagte erheblich alkoholisiert, bei der letzten Tat wies er eine
Blutalkoholkonzentration von 2,5 Promille auf.
2. Der Rechtsfolgenausspruch kann keinen Bestand haben, da die
Erörterung der Strafrahmenbestimmung und des Vorwegvollzugs
der Maßregel durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet,
wenngleich der Strafausspruch für sich nicht
übersetzt erscheint.
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Das Landgericht hat bei allen Taten zwar eine erhebliche Verminderung
der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner
Alkoholisierung angenommen, eine Strafrahmenverschiebung nach
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB jedoch abgelehnt. Hierzu hat es
ausgeführt, dass der Angeklagte seine Neigung zu aggressiven
Übergriffen auf andere Personen im alkoholisierten Zustand
gekannt habe und der Alkoholkonsum für ihn
„beherrschbar“ gewesen sei. Demgegenüber
hat es - insoweit den Ausführungen des
Sachverständigen folgend - einen Hang des Angeklagten zum
Konsum von Alkohol im Übermaß im Sinne des
§ 64 StGB angenommen und entgegen § 67 Abs. 2 StGB
gemäß § 67 Abs. 1 StGB den
uneingeschränkten Vorwegvollzug der Maßregel
angeordnet, da das festgestellte Abhängigkeitssyndrom von
Alkohol der alsbaldigen Behandlung bedürfe. Dies steht in
einem - von der Strafkammer auch nicht durch weitere
Erwägungen aufgelösten - Spannungsverhältnis
zur Feststellung, der Alkoholkonsum sei für ihn
„beherrschbar“ gewesen. Es lässt besorgen,
dass die Strafkammer einerseits bei der Prüfung, ob dem
Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung zu gewähren ist (vgl.
hierzu BGHSt 49, 239), und andererseits bei der Anordnung der
Vollstreckungsreihenfolge von einem unterschiedlichen Ausmaß
der Abhängigkeit des Angeklagten ausgegangen ist.
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Der Senat hebt neben dem Strafausspruch die Maßregelanordnung
insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht eine umfassende neue
Prüfung der Rechtsfolgen zu ermöglichen.
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Basdorf Schaal Schneider
Dölp König |