BGH,
Beschl. v. 28.5.2009 - 5 StR 191/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen veruntreuender Unterschlagung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 1. Dezember 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Ausspruch über die unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus
dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 26. Februar 2007
gebildete Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen eines im Dezember 2006
begangenen Vergehens der veruntreuenden Unterschlagung in Tateinheit
mit Betrug und mit Vortäuschen einer Straftat eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und
unter Einbeziehung der beiden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs
Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 26. Februar
2007 - dessen Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten aufgelöst
wurde - eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
gebildet. Wegen sieben weiterer nach der amtsgerichtlichen Verurteilung
begangener Vergehen hat das Landgericht den Angeklagten zu einer
zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt lediglich mit
der Sachrüge zur Aufhebung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe;
im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
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1. Soweit der Beschwerdeführer die unterbliebene Bescheidung
eines Beweisantrags beanstandet, ist dem Revisionsvortrag nicht zu
entnehmen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass er einen
formgerechten Beweisantrag gestellt hat. Der in der Hauptverhandlung
gestellte, in der Revisionsbegründung mitgeteilte Antrag
bezeichnet - neben einer Beweisbehauptung - den Zeugen, dessen
Anhörung begehrt wird, lediglich mit Vor- und Nachnamen. Dies
ist für die Individualisierung des Zeugen als Beweismittel
grundsätzlich nicht ausreichend; es bedarf vielmehr der Angabe
der genauen ladungsfähigen Anschrift des Zeugen (vgl. BGHSt
40, 3, 7). Inwieweit und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen
auch andere Arten der Individualisierung des Zeugen zur formgerechten
Beweismittelbezeichnung ausreichen können (vgl. BGHR StPO
§ 244 Abs. 6 Beweisantrag 11, 34), bedarf im vorliegenden Fall
keiner Entscheidung (vgl. dazu BGHSt 40, 3, 5 ff.; Basdorf in
Festschrift für Widmaier 2008 S. 51, 60 f.); es fehlt hier an
jedem weiteren Individualisierungsansatz. Alle
Individualisierungsfakten zur Beweismittelbezeichnung sind
grundsätzlich in dem in der Hauptverhandlung gestellten
Beweisantrag zu bezeichnen. Dies mag im Einzelfall entbehrlich sein,
wenn sie dem Tatgericht eindeutig bekannt sind, beispielsweise wenn der
benannte Zeuge mit ladungsfähiger Anschrift in der
Anklageschrift bezeichnet ist, wenn das Gericht ihn in dem Verfahren
zuvor bereits geladen hat oder wenn es sich um eine Person handelt, die
sich, wie prozessbekannt ist, unter derselben Adresse eines
Prozessbeteiligten oder eines bereits vernommenen bzw. geladenen Zeugen
aufhält. Dazu, dass es sich so verhalten hat, muss dann aber
gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei einer
Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts zum Beleg, dass
überhaupt ein formgerechter Beweisantrag gestellt worden ist,
gegenüber dem Revisionsgericht vollständig
vorgetragen werden (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag
40). Auch daran fehlt es hier völlig.
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Dass der Generalbundesanwalt in seinem Antrag die
Verfahrensrüge aus einem anderen, wegen einer
Namensverwechselung nicht zutreffenden Grund (erfolgte Vernehmung des
benannten Zeugen in der Hauptver-
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handlung) für nicht durchgreifend erachtet hat, hindert den
Senat nicht an der sofortigen negativen Entscheidung über die
Rüge in Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO. Der
Beschwerdeführer konnte den versäumten
Revisionsvortrag nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist
nicht nachholen.
Ob die auf Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO gestützte
Rüge wegen der Nichtbescheidung des Antrags auch von
vornherein daran scheitern müsste, dass die Verteidigung in
der Hauptverhandlung der Feststellung des Strafkammervorsitzenden,
sämtliche Beweisanträge seien „beschieden
bzw. anderweitig erledigt worden“, nicht entgegengetreten ist
(vgl. Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 6. April
2009), bedarf bei der gegebenen Sachlage keiner
abschließenden Entscheidung; dies liegt aber vor dem
Hintergrund der Stellung einer Vielzahl von Beweisanträgen
durch die Verteidigung nicht fern (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6
Beweisantrag 42).
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2. Die erste Gesamtfreiheitsstrafe hat, wie der Generalbundesanwalt
zutreffend aufgezeigt hat, keinen Bestand, weil sie entgegen §
55 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB die Summe der
Einzelstrafen erreicht. Mit Rücksicht auf eine anzunehmende
fortdauernde Wirkkraft der vom Amtsgericht rechtskräftig
verhängten früheren Gesamtstrafe darf das neue
Tatgericht die Summe aus dieser jetzt aufzulösenden
Gesamtfreiheitsstrafe und der hier einzubeziehenden
Einzelfreiheitsstrafe (zwei Jahre und drei Monate) nicht
überschreiten (vgl. BGHSt 15, 164, 166; BGH NStZ 2005, 210;
Fischer, StGB 56. Aufl. § 55 Rdn. 18; Rissing-van Saan in LK
12. Aufl. § 55 Rdn. 31).
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König |