BGH,
Beschl. v. 28.11.2000 - 5 StR 371/00
AO 1977 §§ 370 ff; StGB § 73 Abs. 1
Sätze 1 und 2
Zur Bedeutung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB für den
Verfall bei bestehenden Steuerforderungen.
BGH, Beschl. v. 28. November 2000 - 5 StR 371/00
LG Kleve -
5 StR 371/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. November 2000
in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve
vom 3. Mai 2000 wird gemäß § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als
unbegründet verworfen, daß der vom Landgericht
angeordnete Verfall entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in sieben
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten verurteilt. Daneben hat es den Verfall von sichergestellten
Bargeldbeträgen in Höhe von insgesamt 18.230,98 DM
sowie von Sparguthaben in Höhe von 13.114,30 DM angeordnet.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich des angeordneten Verfalls
Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte von
einem Mitglied einer polnischen Zigarettenschmugglerbande in
Deutschland zwischen Februar 1996 und April 1997 in vier
Fällen insgesamt 5.750 Stangen unverzollter und unversteuerter
Zigaretten, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen. Er wollte sich mit dem
Verkauf solcher Zigaretten für eine unbestimmte Dauer eine
fortlaufende Einnahmequelle schaffen.
Ende 1997 mietete er für seinen Zigarettenlieferanten eine
Lagerhalle an, in der in Schiffscontainern im Zeitraum von
März bis Oktober 1998 drei Lkw-Ladungen von zusammen 90.500
Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten zwischengelagert
wurden. Einen Teil der angelieferten Zigaretten
veräußerte der Angeklagte selbst; dies war das
Entgelt dafür, daß er durch die Unterhaltung der
Lagerhalle den Verkauf der eingeschmuggelten Zigaretten
unterstützte. Insgesamt bezogen sich die Handlungen des
Angeklagten auf Zigaretten, auf denen Eingangsabgaben in Höhe
von 3.548.491,95 DM lasteten.
2. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des
Schuldspruchs und der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben. Indes hält die Anordnung des Verfalls
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Bei seiner Festnahme hatte der Angeklagte Verkaufserlöse
für unversteuerte und unverzollte Zigaretten in Höhe
von 7.757,28 DM bei sich. In seiner Wohnung wurden weitere
Geldbeträge in Höhe von 10.240,00 DM und 233,70 DM
sichergestellt, die ebenfalls aus dem Verkauf unversteuerter Zigaretten
stammten. Gewinne aus Zigarettenverkäufen hatte er zudem auf
Sparbüchern angelegt, die auf seinen oder den Namen seiner
Angehörigen geführt wurden.
Das Landgericht hat den Verfall der sichergestellten
Bargeldbeträge sowie der Sparguthaben angeordnet. Die
Voraussetzungen des Verfalls sind jedoch nicht gegeben, da dem
Steuerfiskus aufgrund der Taten des Angeklagten Steuerforderungen von
mehr als 3,5 Millionen DM entstanden sind. Dies schließt die
Anordnung des Verfalls der sichergestellten Geldbeträge
zugunsten des Justizfiskus aus.
a) Allerdings war die Anordnung des Verfalls dem Grunde nach
zulässig.
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ordnet das Gericht den Verfall
von dem an, was der Täter oder Teilnehmer für die Tat
oder aus ihr erlangt hat. Aus der Tat erlangt sind alle
Vermögenswerte, die dem Täter aufgrund der
Tatbegehung in irgendeiner Phase des Tatablaufs (vgl. BGH NStZ 1994,
123, 124) zufließen. Der Verfall ist dabei gegebenenfalls
auch auf die Surrogate des Erlangten zu erstrecken (§ 73 Abs.
2 Satz 2 StGB). Hier hat sich der Angeklagte durch die
Veräußerung der unversteuerten und unverzollten
Zigaretten die Vorteile seiner Taten gesichert.
b) Dem stehen aber die Steueransprüche des Fiskus
gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen.
Nach dieser Vorschrift darf Verfall insoweit nicht angeordnet werden,
als dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen
Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus
der Tat Erlangten entziehen würde. Hier würde die
Nachzahlung der vom Angeklagten wegen der Steuerhehlerei an den
Steuerfiskus zu bezahlenden Steuern seinen durch die Taten erlangten
Vermögensvorteil wieder beseitigen.
aa) Ob nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB Steueransprüche
des Staates die Anordnung des Verfalls ausschließen
können, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht
ausdrücklich entschieden (vgl. hierzu BGHSt 45, 235, 248; BGH,
Beschl. vom 16. August 1978 - 3 StR 288/78).
Die Frage wird in der Literatur zum Teil verneint (vgl. Horn in SK-StGB
§ 73 Rdn. 17; Herold ZfZ 1975, 299, 302; Bender ZfZ 1976, 139,
141; Brenner DRiZ 1977, 203, 204), weil Steueransprüche nicht
"aus der Tat" erwachsen könnten; sie beruhten auf
eigenständigen steuerlichen Entstehungstatbeständen.
Auch sei die Vorrangregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auf
zivilrechtliche Ersatzansprüche Privater und nicht auf
öffentlich-rechtliche Ansprüche des Staates
ausgerichtet. Schließlich könne eine ungewollte
Doppelbelastung des vom Verfall Betroffenen durch
Steueransprüche und Verfall auch ohne Anwendung des §
73 Abs. 1 Satz 2 StGB im Rahmen des Härteausgleichs nach
§ 73c Abs. 1 StGB vermieden werden.
Demgegenüber vertritt die überwiegende Ansicht in
Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, der Steuerfiskus
könne Verletzter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
sein, so daß bei Steuerdelikten Verfall
regelmäßig ausscheide (vgl. LG Aachen NJW 1978, 385;
LG Berlin wistra 1990, 157; W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73
Rdn. 36; Herzog in NK-StGB § 73 Rdn. 18;
Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 73 Rdn. 5;
Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 73 Rdn. 6; Eser in
Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 73 Rdn.
26; Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. vor § 369 AO
[Abschnitt B] Rdn. 259 ff.; Güntert, Die
Gewinnabschöpfung als strafrechtliche Sanktion, S. 76;
Bäckermann ZfZ 1976, 366, 368; Meurer NStZ 1991, 438 f.). Im
wesentlichen wird darauf abgestellt, daß nach dem eindeutigen
Wortlaut der Vorschrift der Begriff "Verletzter" nicht auf
geschädigte Privatpersonen beschränkt sei.
bb) Verletzter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur
derjenige sein, dessen Individualinteressen durch das vom
Täter übertretene Strafgesetz geschützt
werden sollen (vgl. BGHR StGB § 73 - Verletzter 1, 2). Das
durch die Steuerdelikte der §§ 370 ff. AO
geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen
Steueranspruchs, d. h. des rechtzeitigen und vollständigen
Steueraufkommens (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109; 41, 1, 5; BGH
wistra 2000, 340, 344). Die Steuerstraftatbestände
schützen damit gerade die Fiskalinteressen des Staates.
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bezieht sich auf Ansprüche
schlechthin; die Vorschrift erfaßt damit auch
öffentlich-rechtliche Ansprüche wie die hier
vorliegenden Steueransprüche. Weder vom Wortlaut noch nach
Sinn und Zweck der Regelung sind Beschränkungen hinsichtlich
der Art und der Rechtsgrundlage des Anspruchs gegeben (vgl. W. Schmidt
aaO Rdn. 41). Dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht zu entnehmen,
daß die Vorschrift lediglich den Vorrang zivilrechtlicher
Ersatzansprüche Privater im Auge hätte (a.A. Brenner
aaO). Zwar dürfte es sich bei den geltend gemachten
Ansprüchen regelmäßig um Schadensersatz-,
Herausgabe- und ähnliche zivilrechtliche Ansprüche
handeln, die dem Opfer aus einem Betrug, einer Unterschlagung oder
einem Diebstahl erwachsen. Daraus ist aber nicht zu
schließen, daß der Gesetzgeber den Schutz auf
solche Ansprüche beschränken wollte. Der Grundgedanke
des § 73 Abs. 1 StGB liegt darin, einerseits bei dem
Straftäter die aus der Tat erlangten Vorteile
abzuschöpfen, andererseits aber diese Abschöpfung
nicht zu Lasten des durch die Tat geschädigten Dritten
vorzunehmen. Dieser Grundgedanke trifft in gleicher Weise zugunsten des
Staates zu, soweit er als Verletzter in Betracht kommt.
Auch der Umstand, daß die dem Verfall unterliegenden
Beträge ohnehin der öffentlichen Hand
zufließen, stellt das gefundene Ergebnis nicht in Frage. Denn
der insoweit begünstigte Justizfiskus ist nicht identisch mit
dem Steuerfiskus. Der Justizfiskus soll aber nach der gesetzlichen
Regelung in jedem Fall hinter den übrigen Anspruchsinhabern
zurückstehen. Ein hinreichender Grund, den Staat in diesem
Bereich anders als eine natürliche Person zu behandeln, ist
nicht ersichtlich (vgl. Meurer aaO S. 439).
Schließlich sind auch solche Steueransprüche des
Staates "aus der Tat erwachsen", die nicht erst aufgrund des
tatbestandlichen Geschehens entstanden sind, sondern bereits vorher
entstanden waren, sofern sich die Steuerstraftat auf sie bezieht.
(1) Bei der Frage, welche Ansprüche im Sinne von § 73
Abs. 1 Satz 2 StGB "aus der Tat erwachsen" sind, müssen drei
Gruppen von Ansprüchen unterschieden werden. Zur ersten Gruppe
gehören diejenigen Ansprüche, die erst aufgrund des
der Straftat zugrunde liegenden Geschehens zur Entstehung gelangen. Es
sind dies insbesondere Schadensersatz- und
Herausgabeansprüche, mit denen "durch die Straftat verlorene
Vermögenswerte zurückzuholen" sind (vgl.
Käbisch wistra 1984, 10, 14). Die zweite Gruppe bilden die
Ansprüche des durch eine Straftat Geschädigten, die
zwar bereits vor der Straftat bestanden haben, die aber Gegenstand der
Straftat sind. Die dritte Gruppe umfaßt alle sonstigen
Ansprüche eines Dritten, deren Erfüllung dem
Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten
entziehen würde, ohne daß ein enger Zusammenhang
zwischen der Straftat und dem Anspruch besteht.
(2) "Aus der Tat erwachsen" im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2
StGB sind diejenigen Ansprüche, die einer der beiden ersten
Gruppen zuzuordnen sind.
Teilweise wird allerdings die Ansicht vertreten, daß
Steueransprüche nicht "aus der Tat" erwachsen
könnten, weil sie nicht aus der Straftat entstehen
würden, sondern im Gegenteil Objekt der Straftat seien (vgl.
z. B. Bender ZfZ 1978, 268). Es würde in der Regel ein bereits
bestehender Steueranspruch "verkürzt", statt daß er
durch die Tat "erwächst" (Bender aaO; ähnlich
Dörn wistra 1990, 181, 182). Steueransprüche
entstünden nämlich - selbst dann, wenn sie
äußerlich mit der Verwirklichung eines
Straftatbestandes zusammenfallen würden - aufgrund von
Steuertatbeständen (§ 38 AO), nicht infolge von
Straftatbeständen. Sie seien keine Reaktion auf die Tat,
sondern "Objekt" der Rechtsverletzung (Bender aaO). Die Hinterziehung
von Steuern begründe weder einen Schadensersatzanspruch, noch
ändere die Tat etwas am Bestand der Steuerforderung.
Dem Gesetz läßt sich indes keine
Einschränkung des Anwendungsbereiches dahingehend entnehmen,
daß von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur solche
Ansprüche erfaßt werden, deren Entstehung an die
Verwirklichung eines Straftatbestandes selbst anknüpft und die
der "Rückholung" des durch die Straftat verlorenen
Vermögensanteils beim Straftäter dienen (so aber
Käbisch aaO; ähnlich Bender aaO).
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB räumt den
Individualansprüchen des aus einer Straftat Verletzten den
Vorrang vor einer Abschöpfung des illegitim Erlangten
zugunsten der Staatskasse ein (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 34).
Würde man all diejenigen Ansprüche aus dem
Anwendungsbereich der Vorschrift ausnehmen, bei denen der Anspruch
bereits vor der strafbaren Handlung bestanden hat, dann würden
- dem Gesetzeszweck zuwiderlaufend - in vielen Fällen gerade
diejenigen Verletzten mit ihren Ansprüchen aus dem
Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen, deren
Ansprüche und Vermögensinteressen durch die verletzte
Strafnorm geschützt werden. Eine derartige Konstellation ist
nicht nur bei Steuerhinterziehungen, sondern auch allgemein bei
Vermögensdelikten denkbar, bei denen das Tatopfer
betrügerisch daran gehindert wird, seine bestehenden
zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. § 73
Abs. 1 Satz 2 StGB soll indes solches Vermögen vor Verfall
schützen, in das der durch die Straftat Verletzte vollstrecken
könnte. Diese Funktion wird nur erfüllt, wenn auch
solche Forderungen, die bereits vor der Tat bestanden haben und nicht
erst aufgrund der Tatbestandsverwirklichung entstanden sind,
miteinbezogen werden (vgl. BayObLG wistra 2000, 395, 397; Kohlmann aaO
Rdn. 259.2; Meurer aaO). Es ist somit für die Anwendbarkeit
von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausreichend, wenn die
Steuerstraftat den Steueranspruch zum Gegenstand hat; Entstehensgrund
des Steueranspruchs muß die Straftat nicht sein. Mit der
Formulierung "aus der Tat erwachsen" wird lediglich klargestellt,
daß zwischen der Straftat und dem Anspruch ein enger
Zusammenhang bestehen muß und nicht nur irgendein Anspruch
eines Gläubigers genügt.
Auch aus Sinn und Zweck der Verfallsvorschriften ergibt sich,
daß der Anspruch des verletzten Dritten nicht unmittelbar an
den verwirklichten Straftatbestand selbst anknüpfen
muß. Der Verfall dient der öffentlich-rechtlichen
Gewinnabschöpfung und hat dabei grundsätzlich keinen
Strafcharakter (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 7 ff.). Durch § 73
Abs. 1 Satz 2 StGB soll dabei sichergestellt werden, daß der
Täter auf keinen Fall zweimal zahlen muß,
nämlich durch den Verfall und außerdem noch durch
die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs (BGHR StGB § 73
- Anspruch 1 m.w.N; OLG Karlsruhe NJW 1982, 456, 457). Dieser
Grundgedanke wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht
(vgl. Niederschriften über die Sitzungen der Großen
Strafrechtskommission, S. 277 ff. und
BT-Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, 5.
Legislaturperiode, Prot. S. 544 f., 992 ff.). Die Verfallsanordnung
darf daher nicht zu einer Doppelbelastung des Betroffenen des Inhalts
führen, daß einerseits ein der Abgabenschuld
entsprechender Betrag für verfallen erklärt wird,
andererseits aber die Zahlungsverpflichtung bestehen bleibt (so auch
BayObLG aaO).
Hier ergibt sich die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
für die bestehenden Steueransprüche bereits daraus,
daß die maßgeblichen Ansprüche des
Steuerfiskus aus der Haftung des Steuerhehlers für die
hinterzogenen Steuern nach § 71 AO unmittelbar an den
Straftatbestand der Steuerhehlerei gemäß §
374 AO anknüpfen.
c) Auch ein Verfall hinsichtlich der vom Angeklagten angelegten
Sparguthaben scheidet aus. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
erfaßt auch die in Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift genannten,
an die Stelle der unmittelbar erlangten Vorteile getretenen Surrogate
(BGHR StGB § 73 - Gewinn 2).
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