BGH,
Beschl. v. 28.11.2001 - 2 StR 447/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 447/01
vom
28. November 2001
in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2001
beschlossen:
Dem Nebenkläger F. wird Frau Rechtsanwältin T. aus H.
als Beistand für das Verfahren ab Eingang des Antrags auf
Beiordnung am 22. März 2000 bestellt.
Gründe:
Zugleich mit dem am 22. März 2000 bei der Staatsanwaltschaft
eingegangenen Antrag auf Zulassung der Nebenklage hat
Rechtsanwältin T. beantragt, sie dem am 29. April 1991
geborenen Nebenkläger als Beistand beizuordnen. Über
diesen Antrag, der nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO
begründet ist, hat das Landgericht nicht ausdrücklich
entschieden; vielmehr ist durch Beschluß der Jugendkammer vom
2. Januar 2001 bei Eröffnung des Hauptverfahrens nur die
Nebenklage zugelassen worden. Hieran ändert nichts,
daß die Zulassung der Nebenklage von der Kostenbeamtin des
Landgerichts bei der Gebührenfestsetzung als Beiordnung
ausgelegt worden ist.
Die hier nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vorzunehmende
Beistandsbestellung erfolgt einheitlich für das gesamte
Verfahren (BGHR § 397 a Abs. 1 Beistand 2) und erstreckt sich
auch auf das Revisionsverfahren. Daher war über den Antrag vom
17. Oktober 2001 auf Beiordnung für das Revisionsverfahren
nicht gesondert zu entscheiden.
Die Entscheidung des Senats, die auch noch nach Rechtskraft des Urteils
möglich ist, wirkt daher rückwirkend für das
gesamte Verfahren seit Eingang des begründeten Antrags, da der
Antragsteller hiermit alles für die Bestellung Erforderliche
getan hat und der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., Rdn. 15 zu
§ 397 a m.w.N.).
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