BGH,
Beschl. v. 28.11.2003 - 2 StR 403/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 403/03
vom
28.11.2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 28.11.2003
gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 4. Juni 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Mai
2002 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 128
Fällen (Einzelstrafen
jeweils ein Jahr sechs Monate) unter Einbeziehung einer zur
Bewährung ausgesetzten
Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einer Verurteilung des Amtsgerichts
Gotha vom 3. Juli 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren
und wegen weiterer elf Taten, die er nach dem 3. Juli 2001 begangen
hatte, zu
einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und im
übrigen
freigesprochen worden. Außerdem war die Einziehung
sichergestellter
Rauschgiftmengen angeordnet worden. Auf seine Revision hatte der Senat
durch
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Beschluß vom 12. Februar 2003 unter Verwerfung der
weitergehenden Revision
das Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren
aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Dem lag
zugrunde, daß
das Landgericht die Gesamtstrafenbildung nur formelhaft und insbesondere
nicht im Hinblick auf die sehr deutliche Erhöhung der
Einsatzstrafe begründet
hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr erneut zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe
von sieben Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision
des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Angeklagte hatte nach den rechtskräftigen Feststellungen
in den der
angefochtenen Gesamtstrafe zugrundeliegenden 128 Fällen Heroin
in Mengen
von 0,5 g bis 2 g, in zwei Fällen auch 0,2 g bis 0,3 g Kokain
an fünf verschiedene
Abnehmer verkauft. In der der Verurteilung des Amtsgerichts Gotha
zugrundeliegenden Sache hatte er 10 g Kokain an einen verdeckten
Ermittler
verkauft und ca. 17 g Kokaingemisch, 10 g Heroingemisch und 4 g
Haschisch
bei sich gehabt.
Das Landgericht hat im Rahmen der Gesamtstrafenbemessung
strafschärfend
gewertet, daß der Angeklagte mit dem zum Handeln bestimmten
Betäubungsmitteln auch andere Personen in sein kriminelles Tun
verstrickt hat.
Damit hat es gegen das Verbot verstoßen, Umstände,
die schon Merkmale des
gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen
(§ 46 Abs. 3 StGB), da Handeltreiben (für das hier
auch Gewerbsmäßigkeit
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nach § 29 Abs. 3 BtMG angenommen wurde) typischerweise den
Verkauf an
andere Personen erfaßt.
Der Gesamtstrafenausspruch kann danach erneut keinen Bestand haben.
Der neue Tatrichter wird auch zu berücksichtigen haben,
daß durch die
Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Gotha vom 3. Juli
2001 hier zwei
Gesamtstrafen zu bilden waren und bei der neu zu bildenden Gesamtstrafe
das
Gesamtstrafübel im Hinblick auf die weitere -
rechtskräftige - Gesamtstrafe von
drei Jahren zu bedenken haben.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer |