BGH,
Beschl. v. 28.11.2006 - 4 StR 404/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 404/06
vom
28. November 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 28. November
2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Essen vom 6. April 2006 im Ausspruch über die Einziehung von
bei den Angeklagten sichergestellten Gegenständen
a) dahin ergänzt und neu gefasst, dass 374,57 Gramm
Heroingemisch (Asservat 270-01), 14,37 Gramm Streckmittel (Asservat
270-02), 150,23 Gramm Heroingemisch (Asservat 270-03), 0,86 Gramm
Kokain (Asservat 270-04), 296,18 Gramm Heroingemisch (Asservat 270-05),
296,68 Gramm Streckmittel (Asservat 270-06) und das bei dem Angeklagten
S. sichergestellte Handy der Marke Nokia (Asservatenliste 5702/05)
eingezogen werden,
b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung von
Gegenständen "gemäß Asservatenlisten Nr.
6368/05 und 5689/05" angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
- 3 -
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten des "unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3
Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und eines weiteren
Falles des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer
Länge von nicht mehr als 60 cm" schuldig gesprochen. Es hat
die Angeklagten jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren
verurteilt, den Verfall des Wertersatzes "in Höhe eines
Betrages von jeweils 5.000 €" sowie den Verfall der beim
Angeklagten K. sichergestellten 6.040 € sowie der in der
Garage aufgefundenen 3.500 € angeordnet. Des Weiteren hat es
die Einziehung folgender "bei den Angeklagten sichergestellter
Gegenstände" angeordnet:
1
"Asservate 270-01 bis 270-06 gemäß dem
Wirkstoffgutachten des Prof. Dr. B. vom 26.10.2005, - Handy Nokia
(Asservatenliste 5702/05), - Gegenstände
gemäß Asservatenliste Nr. 6368/05 und 5689/05."
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über
die Einziehung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
2
Ist die Einziehung von Gegenständen anzuordnen, sind die
einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel oder, sofern
es sich um eine Vielzahl von Gegenständen handelt, jedenfalls
in einer Anlage hierzu (vgl. BGHSt 9, 88, 90) so konkret zu bezeichnen,
dass für die Beteiligten und die
Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der
Einziehung geschaffen ist (st. Rspr.; vgl.
3
- 4 -
BGHSt 8, 205, 211 f.; BGH, Beschl. v. 9. Juli 1998 - 4 StR 250/98
m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der einzuziehenden
Gegenstände in der Urteilsformel nicht gerecht. Soweit die
Einziehung der Asservate 270-01 bis 270-06 angeordnet worden ist,
handelt es sich ausweislich der Urteilsgründe um
Betäubungs- und Streckmittel, deren Einziehung das Landgericht
zutreffend auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützt hat. Da die
Urteilsgründe die bei Betäubungsmitteln
erforderlichen Angaben von deren Art und Menge enthalten, kann der
Senat die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände insoweit
nachholen (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2; BGH,
Beschl. v. 13. Februar 2004 - 3 StR 501/03). Gleiches gilt für
die nach den insoweit getroffenen Feststellungen ebenfalls rechtlich
nicht zu beanstandende Einziehung des bei dem Angeklagten S.
sichergestellten und diesem gehörenden Handys der Marke Nokia,
das dieser zur Begehung der Taten gebraucht hat (§ 74 Abs. 1
und Abs. 2 Nr. 1 StGB).
Keinen Bestand haben kann dagegen die Anordnung der Einziehung der
"Gegenstände gemäß Asservatenliste Nr.
6368/05 und 5689/05", weil diese
4
- 5 -
Gegenstände auch in den Urteilsgründen nicht
näher bezeichnet worden sind, so dass dem Senat eine
rechtliche Nachprüfung der insoweit ebenfalls auf §
74 StGB gestützten Einziehungsanordnung nicht möglich
ist. Insoweit bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann |