BGH,
Beschl. v. 28.10.2003 - 3 StR 43/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 43/03
vom
28.10.2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.;
hier: Revision des Angeklagten M.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
28.10.2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4,
§ 357 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 1. Februar 2002 - auch soweit es die
Mitangeklagten V. und Ma. betrifft - dahin geändert,
daß die Verurteilung wegen Gründung einer kriminellen
Vereinigung entfällt.
Der Schuldspruch gegen diese Angeklagten wird wie folgt neu
gefaßt:
Es sind schuldig:
a) der Angeklagte M. des schweren Bandendiebstahls in
18 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls und
der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei, jeweils in
Tateinheit
mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Mitglied,
b) der Angeklagte V. des schweren Bandendiebstahls
in zehn Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls,
jeweils in Tateinheit mit der Beteiligung an einer kriminellen
Vereinigung als Mitglied und
c) der Angeklagte Ma. des schweren Bandendiebstahls
in zwölf Fällen, des versuchten schweren
Bandendiebstahls
und der Urkundenfälschung in vier Fällen, jeweils in
Tatein-
3 -
heit mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als
Mitglied.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer M. hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen "der Gründung
einer
und der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit
gewerbsmäßiger
Bandenhehlerei und mit schwerem Bandendiebstahl in 19 Fällen,
wobei es in einem Fall beim Versuch blieb," zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten V. wegen
"der
Gründung einer und der Beteiligung an einer kriminellen
Vereinigung in Tateinheit
mit schwerem Bandendiebstahl in elf Fällen, wobei es in einem
Fall
beim Versuch blieb," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs
Monaten und den Angeklagten Ma. wegen "der Gründung einer und
der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit
Urkundenfälschung
in vier Fällen und mit schwerem Bandendiebstahl in dreizehn
Fällen,
wobei es in einem Fall beim Versuch blieb," zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat
allein der
Angeklagte M. Revision eingelegt.
Die Aburteilung der Gründung der kriminellen Vereinigung als
selbständige
Tat neben der mitgliedschaftlichen Beteiligung hält der
rechtlichen Nachprüfung
nicht stand. Die Handlungen, durch die sich ein Mitglied an einer kri-
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minellen Vereinigung beteiligt, werden bei dem Organisationsdelikt des
§ 129
Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 29, 288, 291) zu einer tatbestandlichen
Handlungseinheit
zusammengefaßt (Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor
§ 52 Rdn. 23),
die auch die Beteiligung des Mitglieds an der Gründung der
Vereinigung umfaßt
(Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.
§ 129 Rdn. 27; Fischer in
Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 129 Rdn. 49, aA
jedoch Tröndle in der
48. Aufl. Rdn. 9; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 Rdn. 87;
Rudolphi in SKStGB
§ 129 Rdn. 30). Dies führt zum Wegfall des
Schuldspruchs wegen Gründung
der kriminellen Vereinigung und der hierfür ausgesprochenen
Einzelfreiheitsstrafen
nicht nur beim Beschwerdeführer M. , sondern im Wege der
Erstreckung nach § 357 StPO auch bei den Mitangeklagten V. und
Ma. .
Dagegen hat die Annahme selbständiger Taten im
übrigen Bestand, da
die von den Mitgliedern im einzelnen begangenen Straftaten jeweils
schwerer
wiegen als das Organisationsdelikt nach § 129 Abs. 1 StGB und
von diesem
somit nicht nach dem Grundsatz der Klammerwirkung zu einer Tat
zusammengefaßt
werden können (vgl. Rissing-van Saan, aaO § 52 Rdn.
29). Der Senat
hat jedoch den Schuldspruch gegen die Angeklagten M. , V. und
Ma. neu gefaßt, damit zum einen das schwerere Delikt
vorangestellt
wird und zum anderen das Konkurrenzverhältnis deutlicher zum
Ausdruck
kommt.
Durch den Wegfall der im Fall II. 1. verhängten Einzelstrafen
wird der
Bestand der jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen nicht berührt.
Durch die anderweitige
konkurrenzrechtliche Zusammenfassung wird der Gesamtschuldumfang
des strafbaren Verhaltens der Angeklagten nicht vermindert; zudem ist
angesichts
der Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen
auszuschließen,
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daß das Landgericht ohne Berücksichtigung der
weggefallenen Einzelstrafen
zu niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafen gelangt wäre.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. ergeben.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert |