BGH,
Beschl. v. 28.10.2003 - 5 ARs 67/03
5 ARs 67/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28.10.2003
in den Strafsachen
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. Betruges u.a.
zu 2. schwerer räuberischer Erpressung
zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
hier: Anfragebeschluß vom 16.09.2003 - 4 StR 85, 155 und
175/03
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.10.2003
beschlossen:
Der Senat widerspricht dem im Tenor des Anfragebeschlusses
bezeichneten Rechtssatz nicht; entgegenstehende
eigene Rechtsprechung wird aufgegeben.
G r ü n d e
Die Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung zur
strafgerichtlichen
Entziehung der Fahrerlaubnis und ihre weitgehende Konturenlosigkeit
ist in dem Anfragebeschluß zutreffend aufgezeigt worden. Der
Senat widerspricht dem vom Verkehrsstrafsenat gefundenen
Lösungsvorschlag
nicht. Er ist bereit, dem entgegenstehende eigene Rechtsprechung
(so BGHSt 17, 218) aufzugeben. Der Senat merkt lediglich folgendes an:
In Einzelfällen kann auch bei Straftaten, die nicht gegen die
Sicherheit
im Straßenverkehr gerichtet sind, gleichwohl der für
erforderlich erachtete
spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit schon
nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen eindeutig belegt
sein. Dies ist etwa denkbar bei Feststellung eines tatbedingt
bewußt riskanten
oder nachhaltig unaufmerksamen Fahrverhaltens. In solchen
Fällen
könnte das Fehlen der zur Begründung des
Maßregelausspruchs regelmäßig
geforderten ausdrücklichen Gesamtwürdigung
revisionsrechtlich unschädlich
bleiben.
Nach Auffassung des Senats dürfte im Rahmen einer solchen
Gesamtwürdigung
zum Beleg des für erforderlich erachteten
„verkehrsspezifischen
Zusammenhangs“ auch der Umstand herangezogen werden,
daß sich
der Angeklagte bei Begehung der Tat bewußt in eine Situation
begeben hat,
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die - namentlich infolge einer Kontrolle - zu relevanten Risiken
für Belange
der Verkehrssicherheit führen kann. Solches könnte -
sofern es an Gegenindizien
(etwa widerstandslose Hinnahme einer tatsächlich erfolgten
Kontrolle)
fehlt - etwa bei einer Fluchtfahrt, bei einer Beförderung von
Tatbeute,
Rauschgift oder Schmuggelgut in beträchtlichem
Ausmaß mit dem Kraftfahrzeug
oder bei einer Fahrt unter Mitsichführen von Waffen in
Betracht gezogen
werden. Der Senat entnimmt dem Anfragebeschluß nicht die
Auffassung,
daß derartige Erwägungen im Rahmen der geforderten
Gesamtwürdigung
etwa stets als rechtsfehlerhaft beanstandet werden
müßten.
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