BGH,
Beschl. v. 28.10.2008 - 4 StR 120/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 120/08
vom
28. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Oktober
2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Münster vom 29. Juni 2007, soweit es ihn betrifft, mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Hehlerei in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat
Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen im Fall D IV. 1. der Urteilsgründe
hatte der Mitangeklagte H. den Besitz an einer Vielzahl von
Leasingfahrzeugen betrügerisch erlangt und die Fahrzeuge
sodann an den anderweitig verfolgten R. verkauft und
übergeben; dieser vermarktete die Fahrzeuge seinerseits in
Frankreich und Spanien. Als R. seine Zahlungsversprechen
gegenüber H. nicht mehr vollständig einhielt, nahm
der Angeklagte auf Wunsch H. s am 29. November 2002 an einem
“sog. Krisentreffen“ mit R. teil, bei dem die
Zahlungsprobleme geklärt werden sollten. Der Angeklagte sollte
die Position H. s unterstützen und Problemlösungen
erarbeiten. “Tatsächlich versuchte
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P. auch aktiv H. zu helfen, die ausstehenden Forderungen einziehen zu
können. So kam nach Angaben H. s von P. unter anderem der
Vorschlag, von R. eine Abtretung seines Privatvermögens an H.
zu verlangen, was H. auch einforderte“.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt darin keine strafbare
Absatzhilfe i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB. Zwar genügt zur
Vollendung der Hehlerei in Form der Absatzhilfe grundsätzlich
jede vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende
oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den
Vortäter bei seinem Bemühen um die wirtschaftliche
Verwertung der bemakelten Sache zu unterstützen (BGH NStZ
2008, 152). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob es zum Absatz des
Hehlgutes gekommen ist (BGHSt 26, 358; NJW 1990, 2897 f; NStZ 1994, 395
f.). Strafgrund der Hehlerei ist es aber, ein Weiterschieben der durch
die Vortat erlangten Sache zu verhindern (BGHSt 26, 358, 360, 363).
Deshalb muss die Tätigkeit des Helfers im konkreten Fall
geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation
aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (BGHSt 43, 110, 111; NStZ-RR 2000,
266).
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Daran fehlt es hier. Durch den Verkauf und die Übergabe der
Fahrzeuge hatte H. dem R. die Verfügungsgewalt über
die Fahrzeuge endgültig übertragen. R. hatte sich
damit die Fahrzeuge “verschafft“ und H. hatte sie
“abgesetzt“. Die rechtswidrige Besitzlage, die
durch den betrügerischen Erwerb H. s herbeigeführt
worden war, war damit perpetuiert und vertieft worden. Hierzu hatte der
Angeklagte nichts beigetragen. Nach den bisherigen Feststellungen
setzte seine Tätigkeit vielmehr erst später ein und
diente allein der Durchsetzung der Zahlungsforderungen H. s. Dabei kann
dahinstehen, ob sein Vorschlag, die Abtretung von R. s
Privatvermögen zu verlangen, konkret geeignet war, die
Eintreibung des Kaufpreises zu fördern. Denn jedenfalls
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hatten seine Bemühungen um die Erbringung der Gegenleistung
keinen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die rechtswidrige
Besitzlage hinsichtlich der Fahrzeuge.
2. Nach den Feststellungen im Fall D IV. 3. der Urteilsgründe
fuhr der Angeklagte am 19. Dezember 2002 nach Spanien, um dort auf
Anweisung H. s Fahrzeuge, die H. an R. geliefert und die R. nicht
vollständig bezahlt hatte, bei den Endnutzern aufzufinden, um
diese wieder in die Verfügungsgewalt H. s zu bringen.
“Nach der Vorstellung von H. und P. sollten diese Fahrzeuge
entweder anderweitig gewinnbringend in Spanien vermarktet werden oder
nach Deutschland zurückgebracht werden, um eine Vermarktung im
Inland anzustreben.“ Der Angeklagte stellte 14 Fahrzeuge
sicher, von denen “durch Vermittlung von P. 5 [im Urteil im
Einzelnen bezeichnete] Fahrzeuge an die spanische Firma U.
verkauft“ wurden.
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Soweit das Landgericht den Angeklagten auch in diesem Fall der Hehlerei
in Form der Absatzhilfe schuldig gesprochen hat, ist das Urteil auf
eine Verfahrensrüge aufzuheben, der folgendes
Verfahrensgeschehen zugrunde liegt: Die Verteidigung des Angeklagten
beantragte in der Hauptverhandlung am 20. Juni 2007 die Vernehmung
dreier Zeugen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte an dem
Verkauf von fünf entsprechend der Anklage näher
bezeichneten Fahrzeugen an die spanische Firma U. nicht beteiligt
gewesen sei bzw. dass er insoweit Fahrzeuge lediglich für H.
sichergestellt und bei der Firma A. untergestellt habe. Die Kammer wies
den Antrag zurück. Die behaupteten Tatsachen seien
für die Entscheidung ohne Bedeutung, da bereits die
Sicherstellung der Fahrzeuge Absatzhilfe darstellen könne.
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Die Zurückweisung des Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, weil
das Landgericht im Urteil für die im Beweisantrag bezeichneten
Fahrzeuge eine Beteiligung des Angeklagten am Verkauf festgestellt hat.
Damit setzt es sich mit der Ablehnungsbegründung in
Widerspruch und entzieht ihr die Grundlage (BGH NStZ 1994, 195; NStZ-RR
2000, 210). Bezüglich des Fahrzeuges, das im Urteil mit einem
anderen amtlichen Kennzeichen bezeichnet worden ist als im Beweisantrag
und in der Anklage, geht der Senat von einer offensichtlichen
Falschbezeichnung im Urteil aus.
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Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Denn die
verfahrensfehlerfrei festgestellte Sicherstellung der Fahrzeuge vermag
die Verurteilung des Angeklagten nicht zu tragen. Nach der
Rechtsprechung des BGH ist nicht jede dem Vortäter geleistete
Unterstützung im Vorfeld von Absatzbemühungen
strafbar. Im Einzelfall kann es sich um straflose Hilfe bei der
Vorbereitung künftigen Absatzes handeln. Für die
Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Hilfeleistung im Vorfeld eines im
Einzelnen noch nicht absehbaren und auch noch nicht konkret geplanten
Absatzes erfolgt oder ob sie sich in einen bereits festgelegten
Absatzplan fördernd einfügt und aus der Sicht des
Vortäters den Beginn des Absatzvorganges darstellt (BGH NStZ
2008, 152, 153). Nach diesen Maßstäben liegt im
vorliegenden Falle noch keine Absatzhilfe vor. Denn ein hinreichend
konkretisierter Absatzplan bestand nach den Feststellungen nicht. Der
Mitangeklagte H. hatte lediglich die allgemeine Absicht,
zurückerlangte Fahrzeuge abermals zu vermarkten, wobei noch
nicht einmal feststand, in welchem Land entsprechende
Bemühungen unternommen werden sollten. Nach alledem
beschränkte sich die Hilfe des Angeklagten auf bloße
“Rückgewinnungshilfe“.
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3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Es
erscheint nicht ausgeschlossen, dass auch im Fall D IV. 1. der
Urteilsgründe neue Feststellungen möglich sind, die
eine Verurteilung wegen Absatzhilfe tragen.
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Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann |