BGH,
Beschl. v. 28.10.2009 - 2 StR 383/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 383/09
vom
28. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Oktober
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Köln vom 2. April 2009
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen
besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit
Körperverletzung verurteilt ist,
b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit
mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten hat zum
Maßregelausspruch Erfolg, während der Schuldspruch
und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil
aufweisen. Der Senat hat allerdings die rechtlich zutreffende
Bezeichnung der Straftat als besonders schwere Vergewaltigung in die
Urteilsformel aufgenommen.
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1. Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte hatte das Tatopfer,
Frau V., im Juli 2008 kennen gelernt und sie in der Folgezeit
regelmäßig angerufen, unangekündigt besucht
und bisweilen auf der Straße verfolgt, obwohl Frau V. ihm
gesagt hatte, dass mehr als eine Freundschaft für sie nicht in
Frage komme und er aufhören solle, sie zu belästigen.
Am Sonntag, dem 31. August 2008 suchte der Angeklagte den Gottesdienst
auf, um Frau V. dort zu treffen. Bei einer anschließenden
Gemeindefeier umsorgte er sie. Frau V. forderte ihn auf, keinen Alkohol
mehr zu trinken, worüber er sich ärgerte. Der
Angeklagte überredete Frau V., die mit dem Bus nach Hause
fahren wollte, ein Stück mit ihm zu Fuß zu gehen.
Auf dem Weg stieß er die sich wehrende Frau in
Brombeerbüsche, zog ihr den Schlüpfer aus und
führte zwei Finger in ihre Scheide ein, wobei er ein
Küchenmesser griffbereit hatte, worauf er die
Geschädigte hinwies. Als mehrere Personen den Weg entlang
kamen, gelang es der Geschädigten zu fliehen.
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Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen,
dass der Angeklagte neben einer leichten Intelligenzminderung unter
einer hirnorganisch bedingten Persönlichkeitsstörung
leide, die als schwere andere seelische Abartigkeit anzusehen sei.
Aufgrund dieser Störung, die durch eine leichtgradige
Alkoholisierung verstärkt gewesen sei, sei er bei Begehung der
Tat in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21
StGB erheblich vermindert gewesen. Auch ergebe eine
Gesamtwürdigung, dass infolge seines Zustands weitere
Sexualdelikte vom Angeklagten zu erwarten seien und er deshalb
für die Allgemeinheit gefährlich sei.
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2. Die Ausführungen des Landgerichts zur erheblichen
Verminderung der Steuerungsfähigkeit begegnen durchgreifenden
Bedenken. Ob die Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens
einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat
erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war, ist ei-
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ne Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne Bindung an
Äußerungen von Sachverständigen in eigener
Verantwortung zu beantworten hat. Hierbei fließen normative
Geschichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die
Rechtsordnung an jedermann stellt (std. Rspr., vgl. BGHSt 49, 45, 53).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der sich während
des Essens über die Geschädigte geärgert
hatte und ob ihres Gesamtverhaltens frustriert war, sie
überredet, ein Stück Weg zu Fuß nach Hause
zu gehen. Das Messer führte er zuoberst in seiner
unverschlossenen Reisetasche mit sich. Angesichts dieser
Umstände, die für eine gewisse Vorplanung der Tat
sprechen, hätte der Tatrichter im Einzelnen darlegen
müssen, in welcher Weise und in welchem Umfang die Frustration
und das Rachebedürfnis des Angeklagten seine
Fähigkeit in dem von § 21 StGB vorausgesetzten
erheblichen Maß beeinträchtigt haben
können, von einer Vergewaltigung Abstand zu nehmen. Auch
hätte in diesem Zusammenhang das Nachtatverhalten, das das
Landgericht selbst als Indiz gegen eine Aufhebung des Einsichts- und
Steuerungsvermögens anführt, erörtert werden
müssen.
3. Durch die Zubilligung erheblich verminderter
Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung ist der Angeklagte
nicht beschwert.
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