BGH,
Beschl. v. 29.4.2008 - 2 StR 46/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 46/08
vom
29. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 29. April 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 55
der Gründe des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 8.
November 2007 verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im
Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen
unerlaubten Besitzes einer Vorderschaftsrepetierflinte (Pumpgun)
entfällt.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Soweit der Angeklagte im Fall II 55 der Urteilsgründe wegen
unerlaubten Besitzes einer nach Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1
Nr. 1.2.1 verbotenen Vorderschaftsrepetierflinte verurteilt wurde, hat
der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach
den Urteilsfeststellungen war die Waffe der Marke M. , Modell
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, Kaliber 12 - 70 ursprünglich zu einer Salutwaffe umgebaut
und trug das Zeichen "B. R. ", so dass der Besitz erlaubt war. Der
Angeklagte hatte versucht, sie zu einer scharfen Waffe
zurückzubauen und hatte außerdem den Hinterschaft
abgesägt und zu einem Pistolengriff umgewandelt. Das
Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass die Waffe
funktionsunfähig war.
Nach diesen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass
möglicherweise nur der Versuch der Bearbeitung oder
Instandsetzung einer nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 verbotenen
Waffe vorlag. Der Senat hat aus Gründen der
Verfahrensökonomie davon abgesehen, die Sache insoweit
aufzuheben und zurückzuverweisen.
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Die Teileinstellung führt zu der aus der Beschlussformel
ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
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Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Nach der Teileinstellung hat die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die bisherige
Gesamtfreiheitsstrafe kann auch nach der Teileinstellung und dem damit
verbundenen Entfallen einer Einzelstrafe von
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sechs Monaten bestehen bleiben. Im Hinblick auf die große
Zahl und die Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist
auszuschließen, dass das Landgericht ohne die entfallene
Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
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