BGH,
Beschl. v. 29.4.2010 - 3 StR 64/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 64/10
vom
29. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 29. April 2010 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 30. November 2009 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Da der Generalbundesanwalt nunmehr ausdrücklich das besondere
öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Fall II. 2.
der Urteilsgründe erklärt hat, bedarf es keiner
näheren Betrachtung, ob eine solche - konkludente -
Erklärung bereits in der Erhebung der Anklage zu sehen ist.
Der Generalbundesanwalt war - entgegen der Auffassung der Verteidigung
- nicht deshalb gehindert, das besondere öffentliche Interesse
noch im Revisionsverfahren rechtswirksam zu bejahen, weil der
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag vor
dem Landgericht für den Fall II. 2. der Urteilsgründe
Freispruch beantragt hatte; denn hierin liegt keine für das
weitere Verfahren verbindliche Verneinung des besonderen
öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Tat. Eine solche
könnte in Fallkonstellationen wie der hiesigen
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allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Vertreter der
Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer
Verfahrensvoraussetzung beantragt hätte.
Entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18.
Februar 2010 vertretenen Ansicht tragen die Feststellungen im Fall II.
3. der Urteilsgründe neben der Verurteilung nach §
224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch diejenige nach § 224 Abs. 1 Nr. 5
StGB. Das Landgericht hat mehrfach ausgeführt, dass das
Stoßen des abgebrochenen Flaschenhalses in die rechte
Halsseite des Opfers generell geeignet war, das Leben des Opfers zu
gefährden (UA S. 15, 33 f.). Es hat somit bei der
Strafzumessung rechtsfehlerfrei zu Lasten des Angeklagten gewertet,
dass dieser zwei Tatmodalitäten des § 224 StGB
verwirklicht hat (UA S. 44).
Becker von Lienen Sost-Scheible
RiBGH Mayer befindet sich
im Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
Schäfer Becker |