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BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - 3 StR 64/10


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 29.4.2010 - 3 StR 64/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 64/10
vom
29. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2010 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Da der Generalbundesanwalt nunmehr ausdrücklich das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Fall II. 2. der Urteilsgründe erklärt hat, bedarf es keiner näheren Betrachtung, ob eine solche - konkludente - Erklärung bereits in der Erhebung der Anklage zu sehen ist. Der Generalbundesanwalt war - entgegen der Auffassung der Verteidigung - nicht deshalb gehindert, das besondere öffentliche Interesse noch im Revisionsverfahren rechtswirksam zu bejahen, weil der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag vor dem Landgericht für den Fall II. 2. der Urteilsgründe Freispruch beantragt hatte; denn hierin liegt keine für das weitere Verfahren verbindliche Verneinung des besonderen öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Tat. Eine solche könnte in Fallkonstellationen wie der hiesigen
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allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung beantragt hätte.
Entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Februar 2010 vertretenen Ansicht tragen die Feststellungen im Fall II. 3. der Urteilsgründe neben der Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch diejenige nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Das Landgericht hat mehrfach ausgeführt, dass das Stoßen des abgebrochenen Flaschenhalses in die rechte Halsseite des Opfers generell geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden (UA S. 15, 33 f.). Es hat somit bei der Strafzumessung rechtsfehlerfrei zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass dieser zwei Tatmodalitäten des § 224 StGB verwirklicht hat (UA S. 44).
Becker von Lienen Sost-Scheible
RiBGH Mayer befindet sich
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Schäfer Becker



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