BGH,
Beschl. v. 29.8.2002 - 3 StR 287/02
3 StR 287/02
BUNDESGERICHTSHOF 1
BESCHLUSS 2
vom 3
29. August 2002 4
in der Strafsache gegen 5
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach
Anhörung des Beschwerdeführers und des
Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. August 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen: 6
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 16. Mai 2002 im Ausspruch über den Verfall mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 7
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 8
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 9
Gründe: 10
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt, sichergestellte 480 g Kokain eingezogen sowie 3.000 Dollar
für verfallen erklärt. 11
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten
Revision. Das im übrigen - aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts - gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel
führt lediglich zur Aufhebung der Verfallsanordnung. 12
Nach den Feststellungen übernahm der Angeklagte im Auftrag
eines nicht identifizierten Hintermanns mit Namen "Fred" in Amsterdam
von einem "John" 3.000 Dollar sowie ein Paket mit Kokain. Er
führte das Rauschgift in die Bundesrepublik Deutschland ein,
wo es - ebenso wie das Bargeld - sichergestellt wurde. Für die
Kurierfahrt sollte der Angeklagte 2.000 Dollar Belohnung erhalten. 13
Diese Feststellungen tragen den Ausspruch der Verfallsanordnung nicht.
Die Ausführungen der Strafkammer lassen offen, ob und ggf.
welcher Zusammenhang zwischen der Drogeneinfuhr und dem Transport des
Geldes besteht. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB kann als Grundlage
für die Verfallsanordnung nur herangezogen werden, wenn der
Täter für die Tat oder aus ihr etwas erlangt hat.
Für die Tat wird dasjenige erlangt, was der Täter
nicht nur gelegentlich einer Straftat, sondern als Gegenleistung
für die Tatbegehung erhält. Aus der Tat erlangt sind
wirtschaftliche Werte, die dem Täter aufgrund der Tatbegehung
zufließen (Eser in Schönke/Schröder, StGB
26. Aufl. § 73 Rdn. 8, 9). Daß eine dieser beiden
Möglichkeiten gegeben wäre, läßt
sich dem Urteil nicht entnehmen. 14
Die Verfallsanordnung läßt sich nach den bisherigen
Feststellungen - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts -
auch nicht auf § 73 d StGB stützen. Bei der vom
Angeklagten begangenen Straftat, der unerlaubten Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, kommt zwar ein
erweiterter Verfall in Betracht, weil § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG
auf § 73 d StGB verweist. Das Urteil wird jedoch den
erhöhten Anforderungen nicht gerecht, die bei der gebotenen
verfassungskonformen Auslegung des § 73 d StGB an den Nachweis
der Herkunft von deliktsverdächtigen
Vermögensgegenständen zu stellen sind (dazu BGHSt 40,
371 ff.). Danach kommt die Anordnung des erweiterten Verfalls nur dann
in Betracht, wenn der Tatrichter aufgrund erschöpfender
Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte
Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte die von
der Anordnung erfaßten Gegenstände aus
rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne daß diese selbst im
einzelnen festgestellt werden müßten (BGH aaO; BGH
NStZ-RR 1998, 297). Der nicht näher begründete
Hinweis des Landgerichts, es könne kein Zweifel daran
bestehen, daß das Geld "aus illegalen Geschäften"
stamme, reicht dazu nicht aus. 15
Im übrigen setzt eine Verfallsanordnung nach § 73 d
StGB voraus, daß der Angeklagte Eigentümer des
Geldes wurde oder ein zivilrechtlich unwirksamer Erwerbsakt im Sinne
des § 73 d Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegt (vgl. BGHSt 31, 145,
148; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 73 d Rdn. 7; Eser
aaO Rdn. 12, 13). Da der Angeklagte die 3.000 Dollar im Auftrag des
"Fred" von "John" abholen sollte, hätte es auch hierzu
näherer Ausführungen bedurft. 16
Die Verfallsanordnung war deshalb aufzuheben. Der Senat verweist die
Sache an das Landgericht zurück, da nicht ausgeschlossen
erscheint, daß in einer neuen Hauptverhandlung ausreichende
Feststellungen getroffen werden können, die den Ausspruch
eines Verfalls der 3.000 Dollar rechtfertigen. 17
Tolksdorf Miebach Winkler RiBGH von Lienen ist wegen Hubert 18
Urlaubs an der Unterschrift gehindert. 19
Tolksdorf |