BGH,
Beschl. v. 29.8.2007 - 1 StR 378/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 378/07
vom
29.8.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29.8.2007 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Schweinfurt vom 5. April 2007 aufgehoben, soweit eine Entscheidung
über die Vollstreckungsreihenfolge der Freiheitsstrafe und der
Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB
nF unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den
Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge von
Strafe und Maßregel einer erneuten tatrichterlichen
Entscheidung. Das Landgericht hat es insofern - ohne weitere
Ausführungen - bei der in § 67 Abs. 1 aF vorgesehenen
Reihenfolge belassen, wonach im Falle
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einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung
die Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu
vollziehen ist. Dies war zum Entscheidungszeitpunkt rechtsfehlerfrei.
Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur
Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in
einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. 2007 Teil I S. 1327)
in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge eine
neue Regelung enthält, welche das Revisionsgericht anzuwenden
hat (§ 354a StPO). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF
soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von
über drei Jahr bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der
Maß-regel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe
so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer
anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über
die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67
Abs. 5 Satz 1 StPO möglich ist. Der Angeklagte kann durch die
Nichtanwendung des geänderten Gesetzes beschwert sein (vgl.
BGH, Beschl. vom 21.8.2007 - 3 StR 263/07).
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