BGH,
Beschl. v. 29.1.2008 - 4 StR 449/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 449/07
vom
29.1.2008
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
BGHR: ja
StPO §§ 52, 250
Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts verbunden mit der
Erklärung, die Verwertung der bei einer früheren
Vernehmung gemachten Aussage zu gestatten (BGHSt 45, 203),
schränkt den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht ein und erlaubt
deshalb grundsätzlich nicht die unmittelbare Verwertung einer
Aufzeichnung über die frühere Vernehmung.
BGH, Beschluss vom 29.1.2008 - 4 StR 449/07 - LG Stralsund
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wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,
teils auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 29.1.2008 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den
Fällen II. 2., 3. und 4. der Gründe des Urteils des
Landgerichts Stralsund vom 12. April 2007 verurteilt worden ist;
insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer
Schutzbefohlenen in zwei Fällen und des sexuellen Missbrauchs
einer Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall schuldig ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht Stralsund hatte den Angeklagten am 10. März
2006 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer
Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen sexuellen
Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier weiteren Fällen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf
die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 26.
September 2006 (4 StR 353/06) das Urteil aufgrund einer
Verfahrensrüge aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das
Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Vergewaltigung in
Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei
Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer
Schutzbefohlenen in drei weiteren Fällen, davon in einem Fall
in Tateinheit mit Nötigung, verurteilt und abermals eine
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verhängt. Der Verurteilung liegen Taten zu Grunde, die der
Angeklagte nach den Feststellungen im Zeitraum von Dezember 2004 bis
zum 4. Februar 2005 zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner am
22. Juli 1989 geborenen Stieftochter Jacqueline B. , begangen hat. Mit
seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen
und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer
Teileinstellung des Verfahrens und hat im Übrigen den aus der
Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; darüber hinausgehend
ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zu Recht macht der Angeklagte eine Verletzung des
Unmittelbarkeitsgrundsatzes des § 250 StPO geltend. Der
Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:
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Die Nebenklägerin verweigerte in der Hauptverhandlung das
Zeugnis gemäß § 52 StPO. Zugleich
ließ sie zunächst durch ihre Rechtsanwältin
erklären, dass ihre Angaben, die sie im Ermittlungsverfahren
vor der Kriminalbeamtin T. , vor der Ermittlungsrichterin R. und vor
dem Sachverständigen D. zum Tatgeschehen gemacht hatte,
verwertet werden dürften. Nach Belehrung über die
Folgen der Zeugnisverweigerung gemäß § 252
StPO und über die Folgen einer „Freigabe“
nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHSt 45, 203
erklärte sie, sie sei damit einverstanden, dass ihre Angaben
gegenüber den Vernehmungspersonen eingeführt und
verwertet würden.
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Das Landgericht vernahm daraufhin die Kriminalbeamtin T. als Zeugin zu
den Angaben der Nebenklägerin bei ihren fünf im
Ermittlungsverfahren durchgeführten polizeilichen
Vernehmungen. Im Rahmen der Vernehmung wurde die Videoaufzeichnung von
der dritten polizeilichen Vernehmung der Nebenklägerin
“im Wege des Vorhalts an die Zeugin durch Abspielen in
Augenschein genommen“. Das Abspielen wurde immer wieder
unterbrochen und die Zeugin T. mit weiteren Angaben zu der
aufgezeichneten Vernehmung gehört. Nach zwanzig Minuten
beantragte der Verteidiger, das Abspielen der Videoaufzeichnung wegen
deren Länge abzubrechen. Der Antrag wurde durch
Kammerbeschluss unter Berufung auf § 255 a Abs. 1 StPO
zurückgewiesen: Die Sachaufklärung gebiete den
Vorhalt, “um die Entstehung der Aussage und deren Verlauf
beurteilen zu können bzw. dessen vollständigen Inhalt
zu erfassen“. Die Videoaufzeichnung wurde im weiteren Verlauf
in voller Länge abgespielt, auch insoweit immer wieder
unterbrochen durch Aussagen der Zeugin T. .
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Das Landgericht vernahm sodann die Ermittlungsrichterin R. als Zeugin
zum Inhalt der Angaben der Nebenklägerin bei der
ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 20. September 2005. Auch in
diesem Zusammenhang wurde die Videoaufzeichnung dieser Vernehmung
“zum Zwecke des Vorhalts durch Abspielen in Augenschein
genommen“, und zwar in voller Länge und immer wieder
unterbrochen durch Aussagen der Zeugin R. . Den Antrag des
Verteidigers, auch die Vorführung dieser Videoaufzeichnung zu
beenden, wies die Kammer zurück: “Nur die Erfassung
der Gesamtheit der Tatsachen“, so die Jugendschutzkammer,
“wird es den Beteiligten ermöglichen, sich einen
erschöpfenden Eindruck von der richterlichen Aussage der J. B.
zu verschaffen.“
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Schließlich vernahm das Landgericht den
Sachverständigen D. dazu, was die Nebenklägerin ihm
gegenüber im Explorationsgespräch vom 6. September
2005 über die Taten berichtet hatte. Seine über
dieses Gespräch gefertigte Tonbandaufzeichnung wurde
abgespielt. Der Verteidiger beantragte, die Wiedergabe abzubrechen, da
der Vorhalt zu lang sei. Die Kammer wies auch diesen Antrag
zurück. Die Aufklärungspflicht gebiete die
Einführung des Mitschnitts in gesamter Länge; der
Mitschnitt sei eine “wertvollweitere Grundlage“
für die kritische Prüfung des Gutachtens; die Kammer
sei gehalten, “zum Tatgeschehen verfügbare
Erkenntnismöglichkeiten, die sie in den Stand setzen, die
Glaubwürdigkeit der Zeugin zu überprüfen,
auszuschöpfen“. Das Abspielen wurde sodann bis zum
Ende fortgesetzt. Anschließend sagte der
Sachverständige weiter als Zeuge aus und erstattete sein
Gutachten. Der Verteidiger widersprach der Verwertung der Erkenntnisse
aus der Inaugenscheinnahme der polizeilichen Videovernehmung sowie der
richterlichen Videovernehmung durch den Sachverständigen und
beantragte, den Sachverständigen anzuweisen, diese
Erkenntnisse in seinem Gutachten
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nicht zu verwerten. Zur Begründung machte er geltend, dass die
Videoaufzeichnungen lediglich als Vorhalt eingeführt worden
seien; verwertbar sei jedoch nur, was die Zeugen T. und R. auf die
Vorhalte erklärt hätten, nicht hingegen der Vorhalt
selbst. Durch Beschluss der Kammer wurde auch dieser Antrag
zurückgewiesen. Der Sachverständige habe
“sämtliche verfügbaren Erkenntnisse in
seine Begutachtung mit einzubeziehen“.
2. Die Verfahrensweise des Landgerichts war rechtsfehlerhaft. Das
Landgericht hat damit gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des
§ 250 StPO verstoßen.
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a) Allerdings durfte das Landgericht die Video- und
Tonbandaufzeichnungen zum Zwecke des Vorhalts an die
Verhörspersonen abspielen (vgl. BGHSt 1, 4, 8; 11, 338; 14,
310 f). Dagegen war es der Jugendschutzkammer auf Grund von §
250 Satz 2 StPO verwehrt, die Vernehmung der Nebenklägerin
durch die Vorführung der Aufzeichnungen „zu
ersetzen“. Denn der Unmittelbarkeitsgrundsatz des §
250 StPO wird durch die ausdrückliche Regelung der
Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung in
der durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl I 820)
eingeführten Vorschrift des § 255 a StPO nicht
eingeschränkt. Deshalb ist - wie der Verweis auf
§§ 251 bis 253 StPO in § 255 a Abs. 1 StPO
ergibt - die Vorführung auch nur insoweit zulässig,
wie dies bei der Verlesung eines Vernehmungsprotokolls der Fall
wäre. Daran änderte hier insbesondere auch die
“Freigabeerklärung“ der
Nebenklägerin nichts. Sie überwand nur das
Verwertungsverbot, das sich im Falle der Zeugnisverweigerung nach
ständiger Rechtsprechung aus § 252 StPO ergibt (BGHSt
45, 203). Eine weitergehende Gestaltungsmacht verschaffte sie der
Nebenklägerin nicht. Insbesondere vermochte sie nicht die
gesetzlichen Regelungen über die Einführung der
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früheren Angaben der Nebenklägerin in die
Hauptverhandlung außer Kraft zu setzen.
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b) Diese Beschränkung der Verwertung hat das Landgericht nicht
beachtet. Denn das Abspielen erfolgte hier nicht lediglich als
bloßer Vernehmungsbehelf im Wege eines zulässigen
Vorhalts.
Zwar wurden die Videoaufzeichnungen ausweislich des Protokolls
“zum Zwecke des Vorhalts“ abgespielt. Das Abspielen
erfolgte auch nicht etwa in einem Stück, vielmehr wurde es
immer wieder unterbrochen, um die Zeugen T. und R. jeweils zum Inhalt
der Aufzeichnungen zu befragen. Auch der Verteidiger ging hiervon aus,
als er beantragte, dass der Sachverständige sein Gutachten
unter Ausblendung der Videoaufzeichnungen neu zu erstatten habe, da der
Inhalt der Vorhalte als solcher nicht verwertet werden dürfe.
Die Beschlüsse der Kammer, mit denen die
Unterbrechungsanträge des Verteidigers abgelehnt wurden,
machen jedoch deutlich, dass es dem Landgericht darum ging, auf die
Videoaufzeichnungen nicht nur als Vernehmungsbehelf
zurückzugreifen, sondern unmittelbar Zugriff zu nehmen. Das
Abspielen der Videoaufzeichnungen erfolgte, “um die
Entstehung der Aussage und deren Verlauf beurteilen zu können
bzw. dessen vollständigen Inhalt zu erfassen“.
Dementsprechend wurden nicht nur einzelne Passagen abgespielt. Vielmehr
wurden die Videoaufzeichnungen in voller Länge in Augenschein
genommen.
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Gleiches gilt im Ergebnis für den Tonbandmitschnitt
über das Explorationsgespräch des
Sachverständigen. Das Protokoll schweigt sich zum Zweck der
Wiedergabe des Tonbandmitschnitts aus. Von einem Vorhalt ist nicht die
Rede. Das Abspielen erfolgte - anders als die Vorführung der
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Videoaufzeichnungen bei den Zeugen T. und R. - auch nicht etwa
abschnittsweise und unterbrochen durch Aussagen des Zeugen D. . Auch
der Beschluss der Kammer, mit dem der Antrag des Verteidigers auf
Beenden des Abspielens abgelehnt wurde, beruft sich nicht auf einen
Vorhalt; vielmehr sollte danach der Mitschnitt zum Zwecke der besseren
Aufklärung in gesamter Länge eingeführt
werden; die Vorführung als solche diente dem Landgericht
ausdrücklich als weitere Grundlage für die kritische
Prüfung des Gutachtens und als zum Tatgeschehen
verfügbare Erkenntnismöglichkeit, die es
ermöglichen sollte, die Glaubwürdigkeit der
Nebenklägerin zu überprüfen.
c) Das Abspielen der Videoaufzeichnungen “ersetzte“
die Vernehmung der Nebenklägerin i.S. d. § 250 StPO
zumindest teilweise. Die Voraussetzungen, unter denen das Abspielen der
Videoaufzeichnungen zum Zwecke des Augenscheinsbeweises ausnahmsweise
erlaubt wäre, lagen nicht vor. § 251 Abs. 1 Nr 2 StPO
greift bei der Ausübung von Zeugnis- oder
Auskunftsverweigerungsrechten nicht (vgl. BGH NJW 2007, 2195
für schriftliche Erklärungen eines Zeugen, der die
Aussage nach § 55 StPO vollständig verweigert hatte).
Das Abspielen der Videoaufzeichnungen konnte auch nicht auf §
255 a Abs. 1 StPO i.V.m. § 253 StPO gestützt werden.
Diese Vorschrift regelt den Fall, dass ein Zeuge in der
Hauptverhandlung vernommen wird und ergänzend hierzu eine
Videoaufzeichnung über “seine“
frühere Vernehmung abgespielt wird. Hier jedoch wurden
lediglich die Verhörspersonen als Zeugen zur Sache vernommen,
nicht hingegen die Auskunftsperson (die Nebenklägerin) selbst.
Schließlich waren auch nicht die Voraussetzungen des
§ 255 a Abs. 2 StPO gegeben.
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Den gleichen Beschränkungen unterlag auch die
Vorführung der Tonbandaufzeichnung über das
Explorationsgespräch des Sachverständigen
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D. , das dieser im Auftrag der Ermittlungsbehörden mit der
Nebenklägerin geführt hatte. Für die
Verwertung dieses Tonbandmitschnitts galt der Unmittelbarkeitsgrundsatz
entsprechend. Zwar handelte es sich nicht um die Aufzeichnung einer
“Zeugenvernehmung“ eines Strafverfolgungsorgans.
Jedoch diente die Exploration der Nebenklägerin von vornherein
Beweiszwecken, denn die Staatsanwaltschaft hatte den
Sachverständigen beauftragt, die Glaubhaftigkeit der Angaben
der Nebenklägerin gutachterlich zu prüfen. Die
Nebenklägerin wusste um den Zweck des
Explorationsgesprächs. Durch ihre Angaben trug sie bewusst zur
Sachverhaltsaufklärung bei. Unter diesen Umständen
stand die Befragung der Nebenklägerin durch den
Sachverständigen im Zusammenhang mit ihrer Exploration -
anders als die „Vernehmung“ eines Zeugen durch den
Verteidiger wie in der der Senatsentscheidung BGHSt 46, 1 zu Grunde
liegenden Fallgestaltung - einer amtlichen Vernehmung gleich (vgl.
BGHSt 40, 211, 213; 45, 203, 205 f). Was der Sachverständige
zu den Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen festgehalten
hatte, unterlag deshalb hinsichtlich der Einführung in die
Hauptverhandlung und der Verwertung auch den gleichen
Beschränkungen wie eine Zeugenvernehmung. Es kann keinen
Unterschied machen, ob der Sachverständige diese Angaben
schriftlich protokolliert, auf Video aufgezeichnet oder - wie hier -
lediglich einen Tonbandmitschnitt gefertigt hat.
3. Auf der unzulässigen Vorführung der Video- und
Tonbandaufzeichungen beruht das Urteil in den Fällen II. 1.,
5. und 6. der Urteilsgründe allerdings nicht.
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Der Senat kann angesichts der Beweiswürdigung im angefochtenen
Urteil ausschließen, dass das Landgericht zu diesen
Fällen ohne die Vorführung der Video- und
Tonbandaufzeichungen zu einem abweichenden
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Ergebnis gelangt wäre. Die Inaugenscheinnahme der
Aufzeichnungen hatte für die Beweiswürdigung in
diesen Fällen eine allenfalls untergeordnete Bedeutung. Die
Feststellungen zu diesen Taten beruhen entscheidend unmittelbar auf der
Aussage der Zeugin T. in der Hauptverhandlung. Wie die
Urteilsgründe belegen, wusste die Zeugin umfassend noch aus
eigener Erinnerung über die mehrfache Vernehmung der
Nebenklägerin zu berichten. Die Wiedergabe der Schilderungen
der Nebenklägerin in der Aussage der Kriminalbeamtin enthielt
bereits alle wesentlichen und charakteristischen Einzelheiten dieser
drei Taten, wie sie das Landgericht festgestellt hat. Zudem fand die
Aussage der Zeugin T. zu den Angaben der Nebenklägerin zu
diesen drei Taten auch eine Bestätigung in den auf die eigene
Erinnerung gestützten Aussagen der Zeugen R. und D. . Auf die
Videoaufzeichnung einer von insgesamt fünf polizeilichen
Vernehmungen hat das Landgericht insoweit nach den
Urteilsgründen nicht abgestellt.
Dem fehlenden Beruhen der Verurteilung des Angeklagten in den
Fällen II. 1, 5 und 6 der Urteilsgründe auf dem
aufgezeigten Verfahrensverstoß steht auch nicht entgegen,
dass das Urteil im Rahmen der Darstellung des
Sachverständigengutachtens zur Glaubhaftigkeit auch auf die
Tonbandaufzeichnung über das Explorationsgespräch
zurückgreift. Denn das Landgericht hatte sich rechtsfehlerfrei
bereits aus eigener Sachkunde auf Grund sowohl einer eingehenden
Aussageanalyse als auch weiterer objektiver Indizien
außerhalb der Aussage der Nebenklägerin ein
positives Urteil über deren Glaubhaftigkeit gebildet und die
Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die Taten begangen
hat, von denen die Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren
berichtet hat. Angesichts dessen bestätigte das
aussagepsychologische Gutachten des Sachverständigen D. mit
dem Ergebnis, dass die Nebenklägerin “mit
großer Wahrscheinlichkeit“ nicht in der
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Lage gewesen wäre, ihre Aussage ohne Erlebnishintergrund
hervorzubringen, lediglich die rechtsfehlerfreie eigene Beurteilung
durch das Landgericht.
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4. In den Fällen II. 2., 3. und 4. der Urteilsgründe
war demgegenüber nicht auszuschließen, dass sich der
Verfahrensfehler auf das Urteil ausgewirkt hat. Zu diesen Taten finden
sich in der im Urteil wiedergegebenen Aussage der Kriminalbeamtin T.
keinerlei Angaben der Nebenklägerin (Fälle II. 3. und
4.) bzw. keine ausreichenden Details (Fall II. 2.). Insoweit legen aber
die umfangreichen wörtlichen Zitate aus der
ermittlungsrichterlichen Vernehmung und dem
Explorationsgespräch im Urteil nahe, dass das Landgericht in
diesen Fällen zu seiner Überzeugungsbildung nicht nur
auf die Aussagen der Zeugen R. und D. zurückgegriffen, sondern
maßgeblich auch unmittelbar die in der Hauptverhandlung
vorgeführten Aufzeichnungen herangezogen hat. Aus den
Gründen des § 154 Abs. 1 StPO erscheint eine erneute
Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu einer nochmaligen
Verhandlung der Fälle II. 2., 3. und 4. untunlich, zumal nicht
davon ausgegangen werden kann, dass sich die Nebenklägerin
nunmehr in einer neuerlichen Hauptverhandlung zu einer Aussage
entschließen würde. Der Senat hat deshalb das
Verfahren insoweit auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
5. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils unter
Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere
enthält die Beweiswürdigung nicht den von der
Revision zu Fall II. 6. der Urteilsgründe geltend gemachten
Widerspruch. Dass die Nebenklägerin zur genauen Reihenfolge
des Eintreffens der Gäste am 4. Februar 2005 konkrete Angaben
gemacht hätte, die im Widerspruch zu den
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Urteilsfeststellungen stünden, ergibt sich aus dem Urteil
nicht und ist auch sonst nicht erkennbar.
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6. Die Teileinstellung in den Fällen II. 2. bis 4. der
Urteilsgründe führt zur Änderung des
Schuldspruchs und zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach
sich, über den der Tatrichter neu zu entscheiden haben wird.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Sost-Scheible |