BGH,
Beschl. v. 29.7.2003 - 5 StR 214/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 214/03
vom 29. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 25. November 2002 wird mit
der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß das
gegen den
Angeklagten G verhängte Berufsverbot entfällt, nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Der Senat verschließt sich den unter Hinweis auf BGH wistra
2001, 59 begründeten
Bedenken des Generalbundesanwalts gegen das angeordnete
Berufsverbot nicht. Eine Erstreckung der Aufhebung
gemäß § 357 StPO auf
die nicht revidierenden Mitangeklagten kam nicht in Betracht, weil die
Maßregel
nach § 70 StGB jeweils individuell zu begründen ist.
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