BGH,
Beschl. v. 29.7.2009 - 2 StR 264/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 264/09
vom
29. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 29. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Gera vom 18. Februar 2009 aufgehoben, soweit die in dem Strafbefehl des
Amtsgerichts Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein -
vom 4. August 2008 ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung
einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten worden ist; die Sperre
entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus
dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck -
Zweigstelle Bad Lobenstein - vom 4. August 2008 (Az.: Cs 645 Js
11372/08) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei
Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die in dem
Strafbefehl angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und die
ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
aufrechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor
ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen
Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden
Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen.
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Die Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69a StGB hat dagegen
keinen Bestand. Die Sperrfrist endete nach den Feststellungen am 3.
Februar 2009, mithin vor dem 18. Februar 2009, dem Tag der
Verkündung des Urteils in vorliegender Sache. Damit war -
worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - die
Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der
Urteilsverkündung gegenstandslos im Sinne des § 55
Abs. 2 Satz 1 StGB.
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Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4
StPO war nicht veranlasst, weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu
einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils
geführt hat.
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt |