BGH,
Beschl. v. 29.7.2009 - 2 StR 265/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 265/09
vom
29. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 29. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 9. März 2009 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Dass das Landgericht das vom Angeklagten mitgeführte Messer
als "Waffe" und nicht - zutreffend - als gefährliches Werkzeug
angesehen hat, hat sich auf den Schuldspruch nach § 250 Abs. 1
Nr. 1 a StGB nicht ausgewirkt.
2. Dass das Landgericht den Tatbestand des § 251 StGB nicht
geprüft hat, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht.
3. Auf der unklaren Begründung, mit welcher das Landgericht
den subjektiven Tatbestand des § 227 Abs. 1 StGB bejaht hat,
beruht das Urteil jedenfalls nicht. Zwar ist die Erwägung, der
Angeklagte habe auch die Möglichkeit einer unter
Umständen tödlichen Kopfverletzung infolge des
bedingt vorsätzlich herbeigeführten Sturzes des
Tatopfers erkennen können (UA S. 4), zu-
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mindest unvollständig, da ein solcher Kausalverlauf gerade
nicht festgestellt ist, sondern der Tod der Geschädigten
infolge sturzbedingter internistischer Folgeerkrankungen
während des Krankenhausaufenthalts eintrat. Abzustellen war
daher auf die Vorhersehbarkeit dieses tatsächlichen
Kausalzusammenhangs und die Erkennbarkeit des Risikozusammenhangs
zwischen der Körperverletzungshandlung und dem konkret
eingetretenen zum Tod der Geschädigten führenden
Verlauf. Im Hinblick auf die im Urteil wiedergegebenen Darlegungen des
Sachverständigen zum Risikozusammenhang (UA S. 6) liegt die
Vorhersehbarkeit für den Angeklagten hier aber auf der Hand;
die Annahme von § 227 Abs. 1 StGB ist daher im Ergebnis
rechtsfehlerfrei.
Rissing-van Saan RiBGH Rothfuß ist Fischer
wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung
verhindert.
Rissing-van Saan
Roggenbuck Schmitt |