BGH,
Beschl. v. 29.7.2009 - 2 StR 266/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 266/09
vom
29. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 29. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 5. März 2009 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die Worte „in einem
besonders schweren Fall“ entfallen. Die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen
durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
a) Die Verwirklichung der Strafbemessungsregel des § 243 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist nicht in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl.
Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 25).
b) Zwar ist die vom Landgericht verwendete Formulierung, dass die
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sinnvoll sei,
„weil derzeit nicht festzustellen ist, dass eine derartige
Maßnahme von vornherein aussichtslos erscheint (§ 64
Abs. 2 StGB)“ rechtsfehlerhaft (vgl. dazu Fischer StGB 56.
Aufl. § 64 Rdn. 18 f.). Angesichts der bereits vor zwei Jahren
in Kraft getretenen Änderung des § 64 StGB durch das
Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1327) vermag der Senat nicht nachzuvollziehen,
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weshalb das Landgericht bei der Anordnung der Unterbringung noch auf
die frühere Gesetzesfassung abgestellt hat, zumal das
Kriterium der Aussichtslosigkeit - wie der Bundesgerichtshof bereits
vielfach entschieden hat - schon nach früherem Recht falsch
war (vgl. BVerfGE 91, 1). Dies ergibt sich nun auch aus dem Wortlaut
des § 64 Satz 2 StGB n. F.. Dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe, insbesondere der zeitweisen Drogenabstinenz des
Angeklagten und der noch nie durchgeführten
Drogenentwöhnungsbehandlung, lässt sich aber noch mit
ausreichender Deutlichkeit eine hinreichende Erfolgaussicht der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne von § 64
Satz 2 StGB n. F. entnehmen.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt |