BGH,
Beschl. v. 29.6.2000 - 1 StR 238/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 238/00
vom
29. Juni 2000
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Überlassens von ausländischen
Arbeitnehmern
ohne Arbeitserlaubnis u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut
vom 14. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß auch
ausländische Ausweispapiere unter den Schutz des
Straftatbestandes des § 276 Abs. 1 StGB fallen. Diese
Bestimmung stellt uneingeschränkt das Verschaffen von falschen
"amtlichen Ausweisen" unter Strafe. Nach dem Wortlaut sind daher auch
Ausweise ausländischer amtlicher Stellen erfaßt.
Dieses Verständnis entspricht der Vorstellung, die der Fassung
des Tatbestandes im Gesetzgebungsverfahren zugrundelag. Danach sollte
die Formulierung es ermöglichen, auch ausländische
Ausweispapiere in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen; dies
sollte unabhängig davon gelten, ob die Fälschung nach
dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht ist (vgl. Entwurf des
Verbrechensbekämpfungsgesetzes, BTDrucks. 12/6853 S. 29). Auch
der Zweck der Vorschrift gebietet diese Interpretation: Der Umgang mit
solchen falschen Dokumenten dient erfahrungsgemäß
der Vorbereitung und Durchführung weiterer Straftaten. Dem
soll entgegengewirkt werden (vgl. Gesetzentwurf BTDrucks. 12/6853 S.
20, 29). Dafür sind in der heutigen Zeit, die von hoher
Mobilität im internationalen Raum gekennzeichnet ist, deutsche
wie ausländische amtliche Ausweise gleichermaßen
bedeutsam (vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. §
273 Rdn. 2).
2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten in den
Fällen II und IV der Urteilsgründe wegen
tateinheitlichen Einschleusens von Ausländern als schuldig
erachtet. Auch derjenige kann Hilfe zum unerlaubten Aufenthalt von
Ausländern leisten (im Sinne des § 92 a Abs. 1 Nr. 2
AuslG), der diese beschäftigt (so auch Senge in Erbs/Kohlhaas
AuslG § 92 a Rdn. 4; vgl. weiter OLG Köln DB 1974,
784). Mit solcher Beschäftigung kann der unerlaubte Aufenthalt
maßgeblich gefördert werden. Daß das in
dem abgeurteilten Fall II der Urteilsgründe so lag, dem
Angeklagten dies bewußt war und er das wollte, ergibt sich
hinreichend deutlich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.
Im Falle IV hat der Angeklagte darüber hinaus Hilfe zur
unerlaubten Einreise von drei Ausländern geleistet, indem er
diese an der sogenannten grünen Grenze zu Tschechien abholte
(§ 92 a Abs. 1 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG).
Schäfer Maul Nack
Wahl Schluckebier |