BGH,
Beschl. v. 29.6.2006 - 5 StR 77/06
5 StR 77/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29.6.2006
in der Strafsache
gegen
- Adhäsionsklägerinnen: G. W. mbH Wuppertal,
vertreten durch den Geschäftsführer;
H. -Stiftung, vertreten durch den Vorstand -
wegen Untreue u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29.06.2006 beschlossen:
1. Mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft wird das Verfahren
gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der
Fälle II. 1. d) und e) der Urteilsgründe auf den
Vorwurf der Untreue durch überhöhte Abrechnung der
Altlasten beschränkt. Der Angeklagte ist insoweit der Untreue
schuldig.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 17. Dezember 2003 gemäß § 349
Abs. 4 StPO aufgehoben
a) mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. f) der
Urteilsgründe wegen Bestechung in Tateinheit mit Untreue
verurteilt wurde;
b) im Ausspruch über die in Fall II. 1. d) und e)
verhängte Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die
Gesamtstrafe;
c) im Ausspruch über die Adhäsionsentscheidungen; von
der Entscheidung über die Adhäsionsanträge
wird abgesehen. Insoweit trägt die Staatskasse die
gerichtlichen Auslagen.
3. Im Umfang der Aufhebung (2 a und b) wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „tateinheitlich
begangener Untreue in besonders schwerem Fall in zwei
Fällen“ (Einsatzstrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe),
wegen Bestechung in Tateinheit mit Untreue (Einzelstrafe ein Jahr
Freiheitsstrafe) sowie wegen Anstiftung zur Untreue in vier
Fällen (Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und
einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Weiterhin hat das Landgericht den Angeklagten unter Absehung von der
Entscheidung über weitergehende
Adhäsionsanträge verurteilt, „an die
Adhäsionsklägerin G. W. Wuppertal (GWG) 2.789.608,50
€ nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar
2003 und an die Adhäsionsklägerin H. -Stiftung
gesamtschuldnerisch neben dem anderweitig Verfolgten P. 392.678,83
€ nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 6. August 1996,
abzüglich vom anderweitig Verfolgten G. am 4. März
2003 auf einen Teilbetrag der Hauptforderung in Höhe von
285.678,83 € nebst den angegebenen Zinsen hieraus gezahlter
226.268,41 € sowie abzüglich weiterer am 11.
März 2003 vom anderweitig Verfolgten G. auf diesen Teilbetrag
nebst angegebener Zinsen hieraus gezahlter 83.287,79 € zu
zahlen, sowie gesamtschuldnerisch mit dem anderweitig Verfolgten P.
14.827,46 € nebst 4% Zinsen seit dem 15. Juni 1995 zu
zahlen“. Die mit der Revisionsbegründung seines
Wahlverteidigers wirksam beschränkte Revision des Angeklagten
führt zu einer Schuldspruchreduzierung in Anwendung des
§ 154a Abs. 2 StPO und hat im Übrigen im Umfang ihrer
Anfechtung - die Verurteilung wegen Anstiftung zur Untreue in vier
Fällen ficht der Angeklagte nicht an - Erfolg.
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I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte, ein
frühpensionierter ehemaliger Oberamtsanwalt bei der
Staatsanwaltschaft Wuppertal, Vorstandsmitglied der H. -Stiftung und
einer weiteren Stiftung. Diese Ämter hatte er erworben,
nachdem er sich ab Anfang der achtziger Jahre erfolgreich als
Bauinvestor etabliert hatte und über diese Tätigkeit
Kontakte zu den anderweitig Verfolgten P. , einem Direktor der
Deutschen Bank Wuppertal und Vorstandsvorsitzenden der H. -Stiftung, G.
, dem Inhaber eines größeren Wuppertaler
Bauunternehmens, sowie Hi. und S. , Geschäftsführern
der GWG, geknüpft hatte.
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Im Zuge der Entwicklung zweier Bauprojekte, an denen die Stiftungen und
die GWG beteiligt waren, ließ G. dem Angeklagten verdeckt
Geldzahlungen zukommen, die der Angeklagte dazu nutzte, Geld- und
Sachzuwendungen an die Geschäftsführer der GWG
auszukehren, damit diese im Gegenzug G. s Bauunternehmen bevorzugt
beauftragen würden. Daneben war der Angeklagte am
überteuerten Ankauf zweier Grundstücke durch die GWG
beteiligt. Wegen dieser Geschehnisse hat das Landgericht den
Angeklagten rechtskräftig wegen Anstiftung zur Untreue in vier
Fällen durch die anderweitig Verfolgten Hi. und S. verurteilt.
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Hinsichtlich der vom Revisionsangriff umfassten Tatvorwürfe
hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
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1. Zur Umsetzung eines Bauprojekts für die Errichtung von
Altenheimen hatte die GWG von der H. -Stiftung ein
Hanggrundstück erworben, auf dem früher eine
Textilienfirma ansässig war. Aufgrund eines für einen
früheren Bauabschnitt eingeholten Bodengutachtens gingen die
Beteiligten davon aus, dass nur ein geringes Restrisiko für
eine Bodenkontamination aus der Zeit des Textilienunternehmens (so
genanntes „Altlasten-
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risiko“) bestand, da durch die Hanglage des
Grundstückes von einem „Auswaschen“
eventuell vorhandener Altlasten ausgegangen werden könne. Das
noch vorhandene Altlastenrestrisiko wurde im Kaufvertrag von der
erwerbenden GWG übernommen und sollte von dieser im Rahmen des
Generalunternehmervertrages an G. s Bauunternehmen
„durchgereicht“ werden.
Nachdem im Zuge der Bauarbeiten an einem früheren Bauabschnitt
wider Erwarten doch Bodenkontaminationen vorgefunden worden waren, die
von G. aufgrund des Generalunternehmervertrages kostspielig zu
entsorgen waren, kam es zwischen den Beteiligten wegen des
Altlastenrisikos in diesem so genannten vierten Bauabschnitt zu
Spannungen. In dieser Situation sagte der Angeklagte mündlich
zu, dass die H. -Stiftung - entgegen dem zuvor geschlossenen
Kaufvertrag - zur Verbesserung des Verhältnisses zur GWG und
zu G. das Altlastenrisiko übernehmen werde. Daneben war die
Übernahme des Altlastenrisikos auch dadurch motiviert, dass
der Angeklagte die Übernahme für gerechtfertigt
hielt, weil der für die H. - Stiftung vorteilhafte Kaufpreis
im Hinblick auf eine von den Kaufvertragsparteien angenommene
Altlastenfreiheit zustande gekommen war. Gleichwohl erkannte der
Angeklagte, dass er für die H. -Stiftung auf eine sehr
günstige Vertragsposition verzichtete.
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Als G. dann tatsächlich auch in diesem vierten Bauabschnitt
auf Altlasten stieß, kündigte er gegenüber
dem Angeklagten aufgrund der zuvor erfolgten Zusicherungen eine
Berechnung der Altlastenbeseitigungskosten gegenüber der H.
-Stiftung an. Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte P. erkannten
nunmehr die Gelegenheit, sich Schwarzgeldbeträge zu Lasten der
H. -Stiftung zu verschaffen, und veranlassten G. , die Kosten der
Altlastenbeseitigung überhöht abzurechnen und ihnen -
dem Angeklagten und P. - die so „erwirtschafteten“
Mehrerlöse
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auszuhändigen. Insgesamt stellte G. ca. 560.000 DM mehr in
Rechnung, als die Beseitigung der Altlasten tatsächlich
kostete.
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Das Landgericht hat dieses Geschehen als zwei in gleichartiger
Idealkonkurrenz stehende Fälle der Untreue gewertet. Der
Angeklagte hat seine Revision auf die Verurteilung wegen der
Übernahme der Altlasten beschränkt und die
überhöhte Abrechnung der Altlasten
ausdrücklich von seinem Revisionsangriff ausgenommen.
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2. Nach den Vertragsbestimmungen zwischen der GWG und der H. -Stiftung
hatte die Stiftung die Kosten der Gestaltung der Außenanlagen
des geplanten Altenheims zu tragen. Der anderweitig Verfolgte P. hatte
die Idee entwickelt, einen durch das Gelände
fließenden, damals noch verschütteten Bach wieder
freizulegen und so das Parkambiente zu verbessern. Der Angeklagte und
der anderweitig Verfolgte P. sannen danach, die öffentliche
Hand an den Kosten für die Freilegung des Bachs zu beteiligen.
Sie wussten, dass es insbesondere bei der Partei der Grünen in
Wuppertal Pläne gab, die Freilegung von
Fließgewässern durch die Kommune finanziell zu
unterstützen. Vor diesem Hintergrund erschien es ihnen
opportun, den als kritischen „Störenfried“
geltenden Grünen-Stadtrat W. , einen in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Sozialwissenschaftler,
in ihrem Sinne zu beeinflussen. Zu diesem Zwecke bot der Angeklagte dem
Stadtrat W. einen Beratervertrag mit der H. - Stiftung an, der mit
monatlich 1.000 DM entlohnt werden und W. wirtschaftlich und ideell an
die H. -Stiftung binden sollte. In dem dann tatsächlich von
dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten P. unterschriebenen
Beratervertrag wurde der Gegenstand der Beratungstätigkeit mit
folgenden Schwerpunktthemen umrissen: „Wohnen
ausländischer Mitbürger im Alter, Wohnformen
deutscher Mitbürger im Ausland und Integration von
Behinderten-Wohnen im Altenbereich“. Tatsächlich
sollte sich W. absprachegemäß, aber nach
außen verschleiert, vor allem um die Interessen der Stiftung
bei der Frage der Finanzierung der Freilegung des Baches verdient
machen. In der Folgezeit gelang es W. , durch seine Einflussnahme in
der Partei und im Rat ein den Interessen auch der H.
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-Stiftung entsprechendes Förderprogramm auflegen zu lassen.
Aus diesem Förderprogramm wurde die Freilegung des Baches mit
107.000 DM bezuschusst, während W. im Rahmen seines
Beratervertrages insgesamt 29.000 DM erhielt.
Das Landgericht hat dieses Geschehen als Untreue zu Lasten der H.
-Stiftung in Tateinheit mit Bestechung gewertet.
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II.
Im Umfang der Anfechtung hat das Urteil keinen Bestand.
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1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Übernahme und
überhöhten Abrechnung der Altlasten mit Zustimmung
der Bundesanwaltschaft nach § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf
der Untreue durch überhöhte Abrechnung der Altlasten
beschränkt, weil die bisherigen Feststellungen den Vorwurf der
Untreue durch die Übernahme der Altlasten nicht tragen und die
für diese Gesetzesverletzung zu erwartende Strafe nicht
beträchtlich ins Gewicht fällt. Die
Verfahrensbeschränkung führt zur Aufhebung der in
Fall II. 1. d) und e) verhängten Einzelstrafe sowie der
Gesamtstrafe. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass
das Landgericht, welches ausdrücklich die Verwirklichung
zweier Untreueakte straferschwerend bei der Einzelstraffindung
berücksichtigt hat, bei zutreffender Bewertung zu einer
geringeren Strafe gelangt wäre.
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2. Soweit der Angeklagte wegen Bestechung in Tateinheit mit Untreue
verurteilt worden ist, hat die Revision vollumfänglich Erfolg.
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a) Die Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit dem
Beratervertrag W. hat keinen Bestand, da nach den rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen des Landgerichts ein
Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB nicht
vorliegt. Insoweit nimmt der Senat auf die
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zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der
Bundesanwaltschaft Bezug.
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b) Auch die Verurteilung wegen Bestechung des Stadtrats W begegnet
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit finden auch hier die
Grundsätze Anwendung, die der Senat in seinem Urteil vom
9.05.2006 (5 StR 453/05 zur Veröffentlichung in BGHSt
vorgesehen) aufgestellt hat: Kommunale Mandatsträger sind
keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten
Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre
Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den
zugehörigen Ausschüssen hinausgehen (BGH aaO). Solch
weitergehende Bestellung zu konkreten Verwaltungsaufgaben hat das
Landgericht bei W. nicht festgestellt.
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Erschöpft sich aber die Tätigkeit eines kommunalen
Mandatsträgers - wie hier - im Handeln in Wahlen und
Abstimmungen in der Volksvertretung selbst, in Teilen der
Volksvertretung wie den Fraktionen oder in den unmittelbar der
Volksvertretung zugehörigen Ausschüssen, kommt
lediglich eine Strafbarkeit nach § 108e StGB in Betracht.
Gleiches gilt für die Tätigkeit im Vorfeld von Wahlen
und Abstimmungen in Volksvertretungen, also etwa für die
Einflussnahme auf andere Ratsmitglieder und die sonstige Beteiligung an
der politischen Willensbildung auf Gemeindeebene (BGH aaO).
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3. Der Senat hebt die Adhäsionsentscheidungen auf und sieht
von einer Entscheidung über die
Adhäsionsanträge ab, weil die Anträge auch
unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der
Adhäsionsklägerinnen namentlich vor dem Hintergrund
der hier erfolgten Teilaufhebung, verfahrensübergreifend
erfolgter Anordnung von (Teil-)Gesamtschuldnerschaft und erst im
Revisionsverfahren abgegebener einseitiger
Teilerledigterklärungen zur Erledigung im Strafverfahren
ungeeignet sind (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Die
Kostenentscheidung für das Adhäsionsverfahren folgt
nach billigem Ermessen des Senats aus § 472a Abs. 2 StPO (vgl.
auch Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG, Nachtragsband II
§ 472a Rdn. 3). Auslagen der Beteiligten werden nicht
erstattet.
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4. Das neue Tatgericht wird das Geschehen im Fall W. mit Blick auf eine
mögliche Strafbarkeit nach § 108e StGB zu
prüfen und sich dabei an den Maßstäben des
Urteils des Senats vom 9.05.2006 (5 StR 453/05) zu orientieren haben.
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Bei der Festsetzung der Einzelstrafe in Fall II. 1. e) der
Urteilsgründe wird es zu bedenken haben, dass sich der
Untreueschaden auf die überhöht angesetzten
Rechnungsteile beschränkt.
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Der Senat hat aufgrund der pauschalen Beanstandung aller Einzelstrafen
in der Revisionsbegründungsschrift (insb. S. 13) erwogen, ob
die Revision - entgegen dem klaren Wortlaut des Revisionsantrags - in
diesem Punkt nicht beschränkt werden, sondern
sämtliche Einzelstrafaussprüche erfassen sollte. Dies
kann letztlich dahinstehen, da die Strafzumessungserwägungen
des Landgerichts keine durchgreifenden Rechtsfehler aufweisen. Im
Übrigen schließt der Senat aus, dass sich die
Bemessung der aufgehobenen Einsatzstrafe auf die übrigen
Einzelstrafen ausgewirkt hat.
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Bei der neuen Einzelstraf- und Gesamtstrafbestimmung wird das neue
Tatgericht den langen Zeitablauf seit Begehung der Tat zu bedenken und
zu erörtern haben, ob das Verfahren nach Erlass des
angefochtenen Urteils in einer dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK
genügenden Weise gefördert worden ist; widrigenfalls
wird eine konventionswidrige Verzögerung kompensatorisch zu
berücksichtigen sein. Trotz des entsprechend verminderten
Schuldumfangs wird indes die zentrale Rolle des Angeklagten im
Gefüge seiner Taten und derjenigen seiner früheren
Mitangeklagten schon auf der Grundlage der rechtskräftigen
Schuldsprüche - auch mit Blick auf die weit-
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gehend schon im Ermittlungsverfahren eingestandenen und gleichwohl nach
§ 154 StPO ausgeschiedenen Steuerdelikte mit einem angeklagten
Hinterziehungsschaden von über 500.000 DM - eine noch
aussetzungsfähige Freiheitsstrafe kaum rechtsfehlerfrei
rechtfertigen können.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal |