BGH,
Beschl. v. 29.11.2005 - 3 StR 367/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 367/05
vom
29.11.2005
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 29.11.2005 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom
27.04.2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Rüge des Strafklageverbrauchs im Fall 37 der
Urteilsgründe bemerkt der Senat ergänzend, dass der
persönliche Besitz der in diesem Fall verwendeten Pistole P
229 durch den Angeklagten in keinem Handlungsteil mit den besonders
gelagerten Tathandlungen in den Waffenhandelsfällen Nr. II. 2.
und 3. im Verfahren I KLs 3/04 des Landgerichts Kiel zusammentrifft;
bloße Gleichzeitigkeit vermag Tateinheit nicht zu
begründen (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52
Rdn. 8).
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