BGH,
Beschl. v. 29.11.2006 - 2 StR 55/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 55/06
vom
29.11.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Veranstaltung eines
Glücksspiels
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29.11.2006
beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2
StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten
gewerbsmäßigen Glückspiels für
schuldig befunden, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von je 30
€ vorbehalten.
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Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er
Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts
rügt.
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Das angefochtene Urteil begegnet im Hinblick auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01
(NJW 2006, 1261) - die Verfassungswidrigkeit des bayerischen
Sportwettenmonopols betreffend - und verschiedener Entscheidungen des
EuGH (u. a. Urteil vom 6.11.2003 - Rechtssache C 243/01 - Gambelli -
zur Gemeinschaftsrechtsschädlichkeit italienischer
Sportwettenbestimmungen) Bedenken. Im Einzelnen wird auf die
Stellungnahme der Bundesanwaltschaft in der Antragsschrift
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vom 28. Juni 2006 und die dort dargestellte Einstellungspraxis der
hessischen Staatsanwaltschaften in gleichartigen Verfahren verwiesen.
Der Senat stellt das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts
und des Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO
ein. Ein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht
nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1 und 2,
467 Abs. 1 StPO.
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