BGH,
Beschl. v. 29.10.2002 - 3 StR 343/02
3 StR 343/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2002
in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 29. Oktober 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 16. April 2002 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe
von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung einer
Gaspistole samt Zubehör angeordnet. Die hiergegen gerichtete,
auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang
Erfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des
Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Generalbundesanwalt hat seinen auf Aufhebung des Strafausspruches
gerichteten Antrag damit begründet, es sei nicht mit letzter
Sicherheit auszuschließen, daß sich eine
unzutreffende Feststellung des Landgerichts über eine
Vorstrafe des Angeklagten zur Tatzeit zu dessen Lasten ausgewirkt habe.
Gegen den bis dahin unbestraften Angeklagten ist erst drei Tage nach
der hier verfahrensgegenständlichen Tat der Strafbefehl des
Amtsgerichtes Mettmann ergangen. Mit ihm wurde gegen den Angeklagten
eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen wegen eines Vergehens
gegen das Ausländergesetz und wegen Sachbeschädigung
verhängt. Auch wenn der Tatrichter diesen Strafbefehl sowohl
bei der Entscheidung über einen minder schweren Fall als auch
bei der konkreten Strafzumessung nur in der Weise erwähnt,
daß er - anders als in der vom Generalbundesanwalt zitierten
Entscheidung (BGH, Beschl. vom 7. August 2002 - 5 StR 206/02) - zu
Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß dieser
"nur in geringem Umfang und auch nicht einschlägig vorbestraft
ist", kann sich der Senat dem Antrag nicht verschließen.
Der neue Tatrichter wird auch feststellen müssen, ob zum
Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Entscheidung (am 16. April 2002)
die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe
vorgelegen haben. Sollte bis dahin die Geldstrafe aus dem Strafbefehl
noch nicht erledigt gewesen sein, wird er die Entscheidung nachzuholen
haben, ob mit dieser Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist
(§ 55 Abs. 1 StGB) oder ob die Geldstrafe neben der
Freiheitsstrafe gesondert bestehen bleiben soll (§ 53 Abs. 2
Satz 2 StGB).
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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