BGH,
Beschl. v. 29.10.2002 - 3 StR 364/02
3 StR 364/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 29. Oktober 2002 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 22. April 2002, soweit es ihn betrifft, im
Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Verfall von Wertersatz nach § 73 a
StGB in Höhe des erhaltenen Kurierlohnes von insgesamt 33.000
EUR angeordnet. Diese Entscheidung hat keinen Bestand, da die
Strafkammer nicht erkennbar die Ermessensvorschrift des § 73 c
Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB geprüft hat. Dazu hätte
hier Veranlassung bestanden, da sie festgestellt hatte, daß
der seit zehn Jahren exzessiv an Geldautomaten spielende Angeklagte L.
derzeit arbeitslos ist und Schulden von 35.000 EUR hat; seine Einnahmen
aus den Schmuggelfahrten hätten es ihm erlaubt, gelegentlich
an einem Abend ca. 800 DM zu verspielen (UA S. 4, 5). Bei dieser
Sachlage liegt nahe, daß der Wert des erlangten Kurierlohnes
im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr im Vermögen des
Angeklagten vorhanden war. Das Landgericht hätte daher nach
§ 73 c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB prüfen
müssen, ob die Anordnung ganz oder teilweise zu unterbleiben
hat (vgl. zur Prüfungspflicht BGHSt 33, 37, 39 f.). Dabei
wäre auch zu erwägen gewesen, ob durch eine derart
hohe Zahlungsverpflichtung eines verschuldeten Angeklagten nicht die
Resozialisierung nach einer Haftentlassung erschwert wird (vgl. BGH
NStZ 2001, 42).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die anwaltliche
Versicherung zu der Verfahrensrüge bezieht sich auf den -
unerheblichen - Zustand um 16.20 Uhr nach Beendigung der Sitzung.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
|