BGH,
Beschl. v. 29.10.2008 - 2 StR 347/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 347/08
vom
29. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 20. Februar 2008, soweit es sie betrifft, im Ausspruch
über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben in nicht geringer Menge zu Gesamtfreiheitsstrafen von
drei Jahren und sechs Monaten bzw. zwei Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
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Darüber hinaus hat es betreffend beide Angeklagte als
Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von 15.000 Euro und
betreffend nur die Angeklagte R.
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S. einen weiteren Betrag in Höhe von 1.000 Euro für
verfallen erklärt. Mit ihren Revisionen rügen die
Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts.
Die Rechtsmittel sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und
Strafausspruch richten.
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Das Urteil hat jedoch hinsichtlich der Verfallsanordnung keinen
Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu
ausgeführt:
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"Das Landgericht hat den Verfall von Wertersatz nach § 73 a
StGB in Höhe des erhaltenen Kurierlohns angeordnet. Diese
Entscheidung hat keinen Bestand, weil die Kammer nicht erkennbar die
Ermessensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 Alternative 1
StGB geprüft hat. Dazu hätte hier Anlass bestanden,
weil nach den Urteilsfeststellungen das als Kurierlohn vereinnahmte
Geld zumindest teilweise verbraucht worden war, um Reisekosten der
Kinder zu begleichen (UA S. 20) und im Zeitpunkt der Festnahme der
Angeklagten Barmittel nicht sichergestellt werden konnten (UA S. 23),
also offenbar nicht mehr vorhanden waren. Die nach § 73 c Abs.
1 Satz 2 StGB erforderliche Ermessensentscheidung ist dem Tatrichter
vorbehalten und kann durch das Revisionsgericht nicht nachgeholt werden
(BGH NStZ 1999, 560, 561), zumal es vorliegend weiterer Feststellungen
bedarf, ob und gegebenenfalls inwieweit das Erlangte noch im
Vermögen der Angeklagten vorhanden ist.
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Darüber hinaus kann die Verfallsanordnung auch deshalb keinen
Bestand haben, weil die Strafkammer nicht erörtert hat, ob sie
für die Angeklagten eine unbillige Härte im Sinne des
§ 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB darstellt. Auch hierzu
hätten die Gesamtumstände, insbesondere die
festgestellten finanziellen Verhältnisse der Angeklagten (UA
S. 6 f), jedoch Anlass gegeben."
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Dem schließt sich der Senat an.
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak |