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BGH, Beschluss vom 29. September 2004 - 5 StR 313/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 29.9.2004 - 5 StR 313/04
5 StR 313/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2004 beschlossen:
 
 Die  Revision  des  Angeklagten  gegen  das  Urteil  des  Landgerichts Görlitz vom 5.  Januar 2004  wird nach § 349  Abs. 2 StPO  -  mit  folgender  Maßgabe  gemäß § 349  Abs.  4  StPO - als unbegründet ver-
worfen:  Der  angeordnete  Verfall  von  Wertersatz  erfolgt  in  Höhe von 72.245,54 €                  .
 
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
 
Mit der gemäß § 349 Abs. 4 StPO erfolgenden Änderung des als Wertersatz für  verfallen  erklärten  Geldbetrages  trägt  der   Senat  -  auch  entsprechend dem  Antrag  des Generalbundesanwalts - dem Rechnung, daß das  Landgericht in den Urteilsgründen den im Urteilstenor genannten Verfallsbetrag von
87.660,99 € substantiiert mit einem Rechenfehler er klä rt und rechtsfehlerfrei einen Verfallsbetrag von 72.245,54 € bestimmt hat.
- 3 -
Der Senat weist auf  folgendes hin: Weder die Dauer der Untersuchungshaft noch die Dauer der Hauptverhandlung  kann zu dem Gebot führen, die Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe in numerisch bestimmter Weise herabzusetzen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13) .

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