BGH,
Beschl. v. 29.9.2004 - 5 StR 313/04
5 StR 313/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2004
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Görlitz vom 5. Januar
2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
- mit folgender
Maßgabe gemäß §
349 Abs. 4 StPO - als
unbegründet ver-
worfen: Der angeordnete Verfall
von Wertersatz erfolgt in
Höhe von 72.245,54
€
.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Mit der gemäß § 349 Abs. 4 StPO erfolgenden
Änderung des als Wertersatz für
verfallen erklärten Geldbetrages
trägt der Senat
- auch entsprechend dem Antrag
des Generalbundesanwalts - dem Rechnung, daß das
Landgericht in den Urteilsgründen den im Urteilstenor
genannten Verfallsbetrag von
87.660,99 € substantiiert mit einem Rechenfehler er
klä rt und rechtsfehlerfrei einen Verfallsbetrag von 72.245,54
€ bestimmt hat.
- 3 -
Der Senat weist auf folgendes hin: Weder die Dauer der
Untersuchungshaft noch die Dauer der Hauptverhandlung kann zu
dem Gebot führen, die Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe in
numerisch bestimmter Weise herabzusetzen (vgl. BGHR StGB § 46
Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13) .
Basdorf
Häger
Gerhardt
Raum
Br ause |