BGH,
Beschl. v. 29.9.2006 - 2 StR 348/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 348/06
vom
29.9.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 29.09.2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 9.05.2006 im Fall 186 der Urteilsgründe
aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt. Im Umfang der
Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 431
Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1
- 3 -
Im Falle 186 der Urteilsgründe ist
Verfolgungsverjährung eingetreten. Tatzeitpunkt war der 23.
März 1999 (UA S. 17). Die von Amts wegen vorzunehmende
Nachprüfung hat nicht ergeben, dass die Tat später
beendet war, so dass die Verjährung an diesem Tag begann
(§ 78 a Satz 1 StGB).
2
Die fünfjährige (§ 266 i.V.m. § 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB) Verjährungsfrist war daher bei der ersten
Unterbrechungshandlung, der Durchsuchungsanordnung vom 26.
März 2004 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB), verstrichen.
Insoweit war das Verfahren einzustellen.
3
Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem
Generalbundesanwalt aus, dass die Gesamtstrafenbildung durch den
Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten berührt
wird; denn es verbleiben neben einer Einzelfreiheitsstrafe von vier
Monaten 429 Einzelfreiheitsstrafen von je acht Monaten.
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